Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung (§ 23 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 433/55
- Datum
- 13.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unbegründet, wenn keine Verletzung materiellen Rechts dargetan wird.
Trifft das Urteil Feststellungen, die die formellen Voraussetzungen des § 23 StGB erkennen lassen (z. B. längere straffreie Zeit), hat das Tatgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich zu prüfen.
Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen einer strafmildernden Norm offensichtlich, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Fehler dar und rechtfertigt die Zurückverweisung zur Nachholung der Prüfung.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als kein Rechtsfehler vorliegt und der Schuldspruch aufrechterhalten werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 28. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ofenarbeiter Hubert ███ ███████████ █████ in ██ ██████ wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall – Sachbezeichnung: ███████ –
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. Juli 1955 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision greift lediglich die dem Tatrichter zustehende und ohne Rechtsfehler vorgenommene Beweiswürdigung an; sie ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat aber keine Stellung zu der Frage genommen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Da das Urteil ausdrücklich feststellt, dass der Angeklagte sich seit sieben Jahren straffrei geführt hat, die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 StGB hiernach gegeben sind, liegt die Annahme nahe, dass das Landgericht den § 23 StGB übersehen hat. Dies ist als sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils anzusehen (BGHSt 6, 68). Zur Nachholung dieser Prüfung ist daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |