Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widersprüchen in der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 433/54
Datum
30.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Meineids verurteilt und revidierte mit Einwendungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zur Strafzumessung. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung hinsichtlich vorsätzlicher Falschaussage und billigt die Anwendung von §157 StGB bei Rechtsirrtum. Wegen widersprüchlicher Erwägungen in der Strafzumessung hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Schuldfrage beim Vorwurf falscher Aussage (Meineid) ist es unerheblich, ob der Täter im Irrtum darüber war, er könne die Aussage verweigern; dieser Umstand berührt nicht die rechtliche Bewertung der vorsätzlichen Unwahrheit (§ 154 StGB).

2

Ein rechtsirrtum über die Möglichkeit strafgerichtlicher Verfolgung kann die Anwendung der Strafmilderung des § 157 StGB rechtfertigen, wenn der Täter irrig annahm, durch Wahrheitserzählung werde ihm Strafe drohen.

3

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist beschränkt; die Feststellungen zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und zur Zurechnungsfähigkeit sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie denkgesetzlich möglich sind.

4

Bei der Strafzumessung dürfen die die Strafe mildernden und die erschwerenden Erwägungen nicht in sich widersprüchlich verwendet werden; widersprüchliche Strafzumessungsgründe begründen einen sachlich-rechtlichen Fehler, der eine Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 21. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Adolf S. geboren am ███ 1900 in ███, wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberregierungsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. Juli 1954 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Wohnungsbaugenossenschaft, die u. a. größere Bauten durch die Baufirma W. & ███ ausführen ließ. Von den Inhabern dieser Firma erhielt der Angeklagte Anfang 1951 in mindestens drei Fällen je 100 DM. Nach dem Zusammenbruch der Firma W. wurde gegen die Inhaber ein Strafverfahren wegen Konkursvergehens eingeleitet. Das Schöffengericht hatte dabei zu klären, ob die Gemeinschuldner Geschäftsfreunden Zuwendungen ohne Gegenleistungen gemacht hatten. Es vernahm am 13. Mai 1954 auch den Angeklagten als Zeugen. Trotz mehrfacher Belehrung verneinte der Angeklagte unter seinem Eide wahrheitswidrig die Frage, ob er Zuwendungen erhalten habe.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, trägt insbesondere folgendes vor:

Der Angeklagte sei sich nicht bewusst gewesen, dass er die Aussage hätte verweigern dürfen. Er habe die Frage dahin verstanden, ob er Schmiergelder erhalten habe; das sei nicht der Fall gewesen. Er habe zwar zwei Briefumschläge mit Geld erhalten, doch seien das keine Zuwendungen gewesen, weil er die Umschläge sogleich verbrannt habe. Das Gericht habe dem Angeklagten diese Einlassung nur infolge eines „Trugschlusses“ nicht geglaubt. Er sei durch stundenlanges Warten nervös geworden und sein Bewusstsein infolge seines „momentanen Gedächtnisschwundes genommen oder getrübt“ gewesen. Schließlich sei die Strafe unangemessen hoch und die Strafzumessung fehlerhaft.

Die Revision ist nur zum Teil begründet.

Für die Schuldfrage ist es nach § 154 StGB ohne rechtliche Bedeutung, ob der Angeklagte ein Recht zur Verweigerung der Aussage hatte, darüber irrte oder insoweit nicht belehrt wurde. Im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts den Angeklagten mehrfach und eindringlich zur Wahrheit ermahnt, auf die Strafbarkeit falscher Aussagen hingewiesen und darüber belehrt hatte, dass er seine Aussage verweigern könne, wenn er fürchte, sich durch seine Antwort einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Strafkammer hat ferner als erwiesen festgestellt, dass der Angeklagte die Frage richtig dahin verstanden habe, ob er irgendwelche Geld- oder Sachzuwendungen erhalten habe. Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte nicht geglaubt, nur „Schmiergelder“ angeben zu müssen, zumal er sogar die Überlassung eines alten Kraftwagens an die Genossenschaft schilderte. Danach lag kein Irrtum des Angeklagten vor. Das Vorbringen der Revision setzt sich insoweit unzulässigerweise mit bindenden tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch. Die Strafmilderung nach § 157 StGB enthält keinen Widerspruch zu diesen Feststellungen, denn die Strafkammer hat die Strafe deshalb gemildert, weil der Angeklagte „angenommen“ hatte, dass ihm bei Angabe der Wahrheit eine strafgerichtliche Verfolgung drohe. Die irrige Vorstellung des Angeklagten über die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung genügt für die Anwendung des § 157 StGB. Das Landgericht hat dem Angeklagten auch nicht geglaubt, dass er die Umschläge mit Geld verbrannt habe, um die Firma durch eine Ablehnung nicht zu verärgern. Das Urteil führt näher aus, dass der Angeklagte auf ein ähnliches Angebot einer anderen Firma einen guten Ausweg gefunden habe, ohne diese zu verärgern. Er hatte auch zu ███ gesagt, es sei ihm nicht angenehm, dass er das Geld annehmen müsse. Die Strafkammer hat auf Grund dieser Umstände die Angabe des Angeklagten für unglaubhaft gehalten, zumal sie jeder Lebenserfahrung widerspreche. Diese Beweiswürdigung enthält weder einen Trugschluss noch eine Verletzung von Denkgesetzen. Das Vorbringen der Revision ist auch insoweit nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Im Übrigen war diese Behauptung, wie die Strafkammer richtig hervorgehoben hat, rechtlich unerheblich, denn der Angeklagte musste den Empfang des Geldes selbst dann angeben, wenn er das Geld hinterher verbrannt hatte. Schließlich hat das Landgericht nicht verkannt, dass der Angeklagte mehrere Stunden vor der Vernehmung hatte warten müssen und dadurch erschöpft war. Es hat aber mit rechtsirrtumsfreier Begründung als seine Überzeugung dargelegt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig war, sich bei der Aussage an die Vorgänge genau erinnerte und bewusst die Unwahrheit sagte. Diese Schlussfolgerung des Tatrichters war denkgesetzlich möglich und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

Dagegen ist die Strafzumessung nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände und die Strafmilderung des § 157 StGB zugebilligt. Die Strafzumessungsgründe enthalten einen Widerspruch:

Die Strafkammer verwertet für die Bewilligung mildernder Umstände, dass die Tat „nicht für eine besondere verbrecherische Energie spreche“, bei der Strafbemessung aber erschwerend, dass der Angeklagte „durch die Tat eine erhebliche verbrecherische Energie bewiesen habe“. Beides ist nicht miteinander zu vereinbaren. Im Übrigen begründet das Landgericht diese „erhebliche verbrecherische Energie“ damit, dass der Angeklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Konfliktslage durch die Verweigerung der Aussage zu lösen, ohne sich selbst zu schaden. Dabei verkennt der Vorderrichter, dass eine Aussageverweigerung des Angeklagten angesichts der belastenden Aussagen der beiden damaligen Angeklagten und der Häufigkeit ähnlicher Vorgänge im Baugewerbe von der Öffentlichkeit und seinem Arbeitgeber als Zugeständnis der Schuld angesehen werden konnte. Der Angeklagte scheute sich deshalb möglicherweise, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, weil er dadurch einen Schaden für sich befürchtete. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer übersehen und damit die Schwere des für den Angeklagten bestehenden Konflikts verkannt. Darin liegt auch ein sachlichrechtlicher Fehler. Diese Mängel können sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

WernerDr. MoerickeDr. Arndt
Dr. DotterweichHoepner
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