Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchten Straßenraubes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 433/51
Datum
26.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Straßenraubes zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Er rügte in der Revision u.a. Fehler bei der Beweiswürdigung und die Verwertung seiner polizeilichen Einlassung. Der BGH verwirft die Revision: Der vernehmende Polizeibeamte war in der Hauptverhandlung gehört worden, die Verwertung seiner Aussage war zulässig und die Tathandlungen des Angeklagten begründen einen Anfang der Ausführung (§ 43 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussage eines vernehmenden Polizeibeamten darf bei der Beweiswürdigung verwertet werden, wenn der Beamte in der Hauptverhandlung vernommen wird; die bloße Verlesung der polizeilichen Niederschrift als Ersatzvernehmung ist unzulässig.

2

Die Strafkammer hat die Aussage der vernehmenden Beamten im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen und ihre Verwertung in den Urteilsgründen darzulegen (§ 261 StPO).

3

Ein Anfang der Ausführung i.S. des § 43 StGB liegt vor, wenn der Täter durch seine Handlungen eine typische Verbindung zur Verletzung des Rechtsguts herstellt und damit die Tat nach seiner Vorstellung zur Durchführung gebracht werden soll.

4

Das Fehlschlagen eines versuchten Delikts aufgrund des Abbruchs oder Nichthandelns eines Mittäters steht der Bestrafung des handelnden Täters wegen Versuchs nicht entgegen; untaugliche oder durch Dritte vereitelte Versuche sind weiterhin als Versuch zu würdigen.

5

Revisionsrügen sind nur insoweit zu hören, als sie rechtliche Fehler oder erhebliche Widersprüche in den Feststellungen betreffen; neue oder nicht substantiiert vorgetragene tatsächliche Behauptungen bleiben in der Revision unberücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 10. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Siegfried Otto ████, in ████ ███straße ███, geb. am █████ 1924 in ████, Kr. ████, wegen versuchten schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Kirchner, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Henneka, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 10. Mai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte verabredete mit einem gewissen █████████ einen Raubüberfall auf eine Kinokassiererin. Der Urheber des Plans war der Angeklagte, er setzte █████████ (der sich vorübergehend am Wohnort des Angeklagten aufhielt) auch den Plan näher auseinander. Danach sollte ███ der Kassiererin, die jeden Abend nach der Vorstellung das Geld zu dem Wohnort ██████████ brachte, auf der Straße die Abendkasse gewaltsam entreißen, während der Angeklagte in der Nähe mit dem Fahrrad warten und die Geldtasche in Empfang nehmen sollte; die Beute sollte dann geteilt werden. ███████ ging auf den Plan ein oder „tat jedenfalls so“.

Die Tat sollte am Abend des 22. Dezember 1950 begangen werden. Beide besichtigten auch wahrscheinlich am 20. Dezember abends die Örtlichkeit beim Kino genau und bestimmten den Fluchtweg, auf dem ein Zaun überstiegen werden musste; diesen Zaun machten sie durch Abreißen eines Stacheldrahtes passierbar.

Am 21. Dezember verständigte ██ den Besitzer des Kinos von dem geplanten Raub, dieser setzte die Polizei in Kenntnis. Die Polizei veranlasste den ███, dem Angeklagten von der Anzeige nichts mitzuteilen und die Tat so auszuführen, dass der Angeklagte die ihm zugedachte Rolle auch wirklich durchführte.

██ und der Angeklagte vereinbarten noch – wahrscheinlich am 22. Dezember mittags – die Stelle, wo der Angeklagte die geraubte Tasche in Empfang nehmen sollte. Der Angeklagte stellte dem ███████ eine Brille mit dunklen Gläsern zur Verfügung, damit er bei der Ausführung der Tat unkenntlich sei.

Am Abend des 22. Dezember wurde der „Überfall“ so durchgeführt, dass der Angeklagte der Überzeugung war, an einem wirklichen Straßenraub teilzunehmen. ███████████████████ verließ die Wohnung des Angeklagten mit der dunklen Brille, angeblich, um nunmehr der Kassiererin aufzulauern. Nach seiner Ankunft beim Kino erhielt er von der Polizei die mit Hartgeld und Papier gefüllte Tasche der Kassiererin, lief nach dem vereinbarten Treffpunkt, wo der Angeklagte schon wartete, warf ihm die Tasche zu und erhielt von ihm das Fahrrad, auf dem er sich rasch entfernte. Der Angeklagte steckte die Tasche unter seinen Mantel und floh. Die bereitgestellte Polizei nahm ihn unmittelbar danach fest.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat er Revision eingelegt.

II.

Die Revision erhebt Verfahrens- und Sachbeschwerden.

1.) Verfahrensrüge.

Die Revision hält den Grundsatz der freien Beweiswürdigung für verletzt, weil die Strafkammer die den Angeklagten belastenden Feststellungen auf Grund derjenigen Angaben getroffen habe, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung im Anschluss an seine Festnahme gemacht habe. Die Strafkammer hätte sich in den Gründen mit „allen Punkten“ seiner jetzigen (abweichenden) Einlassung auseinandersetzen müssen; welche das sein sollen, sagt die Revision nicht. Anscheinend will sie damit die Verletzung des § 261 StPO rügen.

Das Verfahren des ersten Richters ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Beweis der Schuld des Angeklagten beruhte u. a. auf der Aussage desjenigen Polizeibeamten (Ba█), der den Angeklagten nach der Festnahme vernommen hat. Dieser Beamte ist, wie es der § 250 Satz 1 StPO vorschreibt, in der Hauptverhandlung vernommen worden; dabei hat er über das ausgesagt, was der Angeklagte vor ihm erklärt hat. Die Aussage dieses Zeugen gehörte mithin zum „Ergebnis der Beweisaufnahme“; die Strafkammer war daher verpflichtet, zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie diese Aussage bei der Beantwortung der Schuldfrage zu verwenden habe (§ 261 StPO). Das hat sie getan. Unrichtig ist daher die Auffassung der Revision, ein Angeklagter dürfe nicht allein auf Grund einer (widerrufenen) polizeilichen Aussage als überführt angesehen werden. Ein solcher Verstoß kennt die StPO nicht. Unzulässig gewesen wäre nur die Verlesung der polizeilichen Aussage des Angeklagten als Ersatz für die Vernehmung jenes Zeugen Ba█ (§ 251 Satz 2 StPO; vgl. RGSt 33, 357).

Was die Revision im Übrigen hierzu vorbringt, insbesondere ihre Darstellung über die Vorgänge bei und nach der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten, ist z. T. neu, z. T. tatbestandswidrig, darf also nicht berücksichtigt werden.

2.) Sachrüge.

Zu Unrecht behauptet die Revision einen Widerspruch und einen Denkverstoß in den Feststellungen des ersten Richters. Nach der Urteilsdarstellung (Urt. Abschr. S. 4) „gewann“ Ba█, der am 21. Dezember (nachdem die Kriminalpolizei verständigt worden war) mit ███ verhandelte, „den Eindruck, dass ██████████ sich der Teilnahme des Angeklagten keineswegs sicher war und ihn endgültig für den Plan erst nach der Anzeige gewonnen hat“. Es handelt sich dabei nur um eine Wiedergabe der Vorstellungen, die Ba█ damals gehabt hat, nicht um tatsächliche Feststellungen. Die Frage, wann sich der Angeklagte endgültig zur Beteiligung bereit erklärt hat, wird schon in der vorangehenden Darstellung (Urt. Abschr. S. 4 Abs. 1) erörtert, ohne dass dabei die „Zweifel“ ████ verwertet werden. Die Strafkammer hält es danach für ausgeschlossen, dass der Angeklagte erst am 21. oder 22. Dezember zu einer ernsthaften Teilnahme überredet worden ist.

Der Bestand des Urteils wird auch nicht dadurch gefährdet, dass die Strafkammer nicht genau feststellen konnte, wann sich der Angeklagte endgültig zur Beteiligung entschlossen hat. Entscheidend ist nur, dass er bei der Leistung seines Tatbeitrages die Begehung des Raubes ernstlich wollte. Das ist, wie sich aus dem Urteil klar ergibt, der Fall gewesen. Er war auch schon, bevor er sich an den vereinbarten Treffpunkt begab, zur Mitwirkung entschlossen. Rechtlich ist es unerheblich, wann er vor dem Beginn seiner Mitwirkung den Entschluss gefasst hat. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich überhaupt nicht ernsthaft beteiligen wollen, sondern sei zu dem Treffpunkt nur gegangen, „um festzustellen, wie weit ███ die Sache treiben würde“, ist, wie dargelegt, ██████████████████. Die Ausführungen unter Punkt 2 Abs. 5 der Revisionsbegründung sind ausschließlich tatsächlicher Art und deshalb unzulässig.

Die tatsächlichen Feststellungen sind auch im Übrigen frei von Widersprüchen und Denkverstößen.

Die rechtliche Würdigung des von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts ist richtig. Zwar scheidet für den Angeklagten eine mittäterschaftliche Bestrafung deshalb aus, weil der in Aussicht genommene Mittäter ███ von der Leistung seines versprochenen Tatbeitrages abgesehen und nicht einmal einen Versuch begangen hat. Der Angeklagte hat aber das getan, was sein Tatbeitrag für die beabsichtigte und vereinbarte Tat sein sollte und was von seiner Seite und nach seiner Auffassung zur Begehung erforderlich war: Er händigte dem █████████ die dunkle Brille aus, die ihm sichere Flucht ermöglichen sollte; er begab sich mit seinem Fahrrad an den verabredeten Treffpunkt, empfing die Geldtasche, gab dem ███ das Rad, damit dieser entkomme, und flüchtete dann selbst. Dies alles tat er in der Absicht, den geplanten Straßenraub zu vollenden. Er setzte damit in „Verbindung“ zum Angriff auf das zu verletzende Rechtsgut in Bewegung; seine Handlungen waren demnach ein Anfang der Ausführung i. S. des § 43 StGB. Zur Vollendung ist es nur deshalb nicht gekommen, weil ███ von seiner Mitwirkung absah. Diese Gestaltung machte die Handlung des Angeklagten nicht etwa zur bloßen Vorbereitungshandlung, sie bewirkte vielmehr nur, dass der Versuch „fehlschlug“ (vgl. ██████████ § 43 Anm. 6). Dass der Versuch infolge der Haltung ██ ███ nicht gelingen konnte, also ein Versuch mit untauglichen Mitteln war, ist auf die Anwendung des § 43 ohne Einfluss; vgl. RGSt 47, 191; 50, 36; 53, 336; 59, 26.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum aufweist, war die Revision zu verwerfen.

Dr. KirchnerDr. DotterweichWerner
Dr. MoerickeHenneka
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