Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 432/93
Datum
01.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Hehlerei und Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke verurteilt. Die Revision führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Feilhaltens der Scheckvordrucke und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil nicht festgestellt ist, dass die Vordrucke erkennbar zum Verkauf bereitgestellt wurden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feilhalten falscher Vordrucke im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die falschen Vordrucke erkennbar und konkret zum Zwecke des Verkaufs bereitgestellt oder angeboten werden.

2

Das bloße Zeigen eines einzelnen 'Musterschecks' begründet nicht ohne weitere Feststellungen das tatbestandsmäßige Feilhalten, wenn nicht erkennbar weitere Formulare zum Verkauf angeboten oder bereitgehalten wurden.

3

Bei unklaren Feststellungen über die Beschaffenheit des gezeigten Scheckformulars (z. B. entwendetes Original oder Fälschung) reicht dies nicht zur tragfähigen Tatbestandsfeststellung des Feilhaltens.

4

Wird in der revisionellen Prüfung festgestellt, dass tatbestandliche Voraussetzungen einzelner Verurteilungen fehlen, sind diese Verurteilungen und darauf beruhende Strafzumessungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 432/93

vom 1. Oktober 1993

in der Strafsache gegen Karin Franziska ███████████████, geborene ████████, geboren am ██ 1949 in ███, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. November 1992, soweit es sie betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch wegen Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung wegen Feilhaltens falscher Euroscheckvordrucke und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen bemühte sich die Angeklagte auf Veranlassung des früheren Mitangeklagten B., 2.200 gefälschte Euroscheckvordrucke zu verkaufen. B. überließ ihr einen „Musterscheck“. Dabei „handelte es sich entweder um eine der entwendeten Originalscheckformulare oder einen bereits mittels Farbkopie hergestellten falschen Scheckvordruck“ (UA S. 12).

In der Folgezeit bot die Angeklagte dem Mitangeklagten O., dem sie den „Musterscheck“ zeigte, und dem Zeugen K. die 2.200 Schecks ohne Erfolg zum Kauf an. Schließlich führten die Angeklagte und B. Verhandlungen über den Verkauf der Formulare an den Zeugen W.. Diesem zeigte B. im Beisein der Angeklagten ein Scheckformular: „Hierbei handelte es sich entweder um ein entwendetes Original-Scheckformular oder um eine sehr gute Scheckfälschung“ (UA S. [REDACTED]). Zum Verkauf kam es nicht.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Feilhaltens falscher Vordrucke für Euro-Schecks gemäß § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Die Angeklagte und B. haben keine falschen Vordrucke „feilgehalten“. Am Feilhalten fehlt es schon deshalb, weil die Angeklagte und B. keine falschen Euroscheckvordrucke erkennbar zum Zwecke des Verkaufs bereitgestellt haben (vgl. BGHSt 23, 286, 288 m. w. N.): Die beiden „Musterschecks“ waren möglicherweise gestohlene Originalschecks, weitere Scheckformulare wurden den angesprochenen potenziellen Käufern nicht vorgezeigt.

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NiemöllerStreck
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