Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessung (§ 46 Abs. 3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/91
- Datum
- 23.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände nicht berücksichtigt werden, die zugleich Merkmale des Tatbestandes sind (§ 46 Abs. 3 StGB).
Die Berücksichtigung tatbestandsmäßiger Umstände als Strafschärfung stellt einen Rechtsfehler dar, der den Strafausspruch angreifbar macht.
Ist nicht auszuschließen, dass die verhängte Strafe bei Unterlassung der unzulässigen Berücksichtigung geringer ausgefallen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne den Schuldspruch zu berühren, wenn die Feststellungen zur Schuld rechtlich tragfähig bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 432/91
in der Strafsache gegen Hans Dieter E. aus ████, dort geboren am ██████, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Januar 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Soweit sich seine Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt (UA S. 106):
Dabei ist ihm einerseits erheblich strafschärfend vorzuhalten, dass er in dieser Situation trotz besserer Erkenntnis sämtliche Kunden, die nach dem 15.08.1989
Gelder bei ihm anlegten, sehenden Auges in ihr finanzielles Unglück laufen ließ, weil er wusste, dass er ohne Rückgriff auf das Betriebskapital die versprochenen, aber nicht zu erwirtschaftenden Renditen nicht zahlen konnte.
In den weiteren Erwägungen hat es zwar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ohne weitere Eigenwerbung mit hohen Geldbeträgen „förmlich überhäuft“ worden ist, jedoch angefügt (UA S. 107):
Gleichwohl und um letzteres ins rechte Licht zu rücken, bleibt der erheblich strafschärfende Vorwurf, hiergegen eben nichts unternommen zu haben.
Damit hat die Strafkammer Umstände, die Merkmale des Tatbestandes des Betrugs sind, unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die festgesetzte Freiheitsstrafe bei Vermeidung dieses Fehlers geringer bemessen worden wäre.
| Jahnke | Theune | Winkler | |||
| Maier | Gollwitzer |