Antrag auf Wiedereinsetzung zur erneuten Revisionsbegründung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/89
- Datum
- 06.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist entbehrlich, wenn die Revision bereits ordnungsgemäß begründet worden ist.
Eine Gegenerklärung, die zwar rechtzeitig bei der Geschäftsstelle abgegeben, beim Revisionsgericht jedoch erst nach dessen Entscheidung eingegangen ist, kann bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Der Senat kann eine erneute Nachprüfung nach § 33a StPO vornehmen; bleibt dabei kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar, bleibt die frühere Entscheidung bestehen.
Die Revision gilt als hinreichend begründet, wenn entweder ein Verteidiger schriftsätzlich oder der Angeklagte persönlich zu Protokoll substantiierte Begründungsgründe vorträgt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 432/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Karl C. aus A[REDACTED], dort geboren am 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur erneuten Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Bei der Senatsentscheidung vom 13. September 1989 hat es sein Bewenden.
Gründe
Zu 1.): Anlass für die begehrte Wiedereinsetzung besteht nicht, weil die Revision des Angeklagten sowohl durch den Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. März 1989 als auch durch die Erklärung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 23. Juni 1989 ordnungsgemäß begründet worden ist.
Zu 2.): Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle rechtzeitig (§ 299 Abs. 2 StPO) abgegebene Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist beim Bundesgerichtshof erst am 22. September 1989 eingegangen und konnte daher vom Senat bei seiner Entscheidung vom 13. September 1989 nicht berücksichtigt werden. Die erneute im Hinblick auf § 33a StPO vorgenommene Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in seiner Gegenerklärung hat wiederum keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, so dass es bei der Entscheidung vom 13. September 1989 sein Bewenden hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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