Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiedereinsetzung zur erneuten Revisionsbegründung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 432/89
Datum
06.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, um die Revision erneut begründen zu können. Das BGH wies den Antrag zurück, da die Revision bereits durch Schriftsatz des Verteidigers und eine Erklärung des Angeklagten ordnungsgemäß begründet war. Eine bei der Geschäftsstelle rechtzeitig abgegebene Gegenerklärung ging beim BGH erst nach der Entscheidung ein. Auch nach §33a StPO ergab sich kein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler, sodass die Entscheidung vom 13. September 1989 Bestand hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist entbehrlich, wenn die Revision bereits ordnungsgemäß begründet worden ist.

2

Eine Gegenerklärung, die zwar rechtzeitig bei der Geschäftsstelle abgegeben, beim Revisionsgericht jedoch erst nach dessen Entscheidung eingegangen ist, kann bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

3

Der Senat kann eine erneute Nachprüfung nach § 33a StPO vornehmen; bleibt dabei kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar, bleibt die frühere Entscheidung bestehen.

4

Die Revision gilt als hinreichend begründet, wenn entweder ein Verteidiger schriftsätzlich oder der Angeklagte persönlich zu Protokoll substantiierte Begründungsgründe vorträgt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 432/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Karl C. aus A[REDACTED], dort geboren am 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur erneuten Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Bei der Senatsentscheidung vom 13. September 1989 hat es sein Bewenden.

Gründe

Zu 1.): Anlass für die begehrte Wiedereinsetzung besteht nicht, weil die Revision des Angeklagten sowohl durch den Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. März 1989 als auch durch die Erklärung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 23. Juni 1989 ordnungsgemäß begründet worden ist.

Zu 2.): Die vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle rechtzeitig (§ 299 Abs. 2 StPO) abgegebene Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist beim Bundesgerichtshof erst am 22. September 1989 eingegangen und konnte daher vom Senat bei seiner Entscheidung vom 13. September 1989 nicht berücksichtigt werden. Die erneute im Hinblick auf § 33a StPO vorgenommene Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in seiner Gegenerklärung hat wiederum keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, so dass es bei der Entscheidung vom 13. September 1989 sein Bewenden hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Antrag auf Wiedereinsetzung zur erneuten Revisionsbegründung abgewiesen — Themis