Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Sozialprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 432/82
Datum
06.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Bewährungsaussetzung eines wegen mehrfachen Diebstahls Verurteilten. Zentral war, ob die vom Landgericht angenommene günstige Sozialprognose hinreichend begründet ist, insbesondere weil sie auf noch durchzuführender Therapie beruhte. Der BGH hob die Bewährungsentscheidung auf, weil das Gericht frühere Vertrauensbrüche und Wiederholungsdelikte nicht ausreichend würdigte, und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt eine substantiiert begründete, günstige Sozialprognose voraus.

2

Stützt das Gericht die Sozialprognose auf zukünftige therapeutische Maßnahmen, hat es darzulegen, weshalb diese Maßnahmen geeignet sind, erneute Straftaten zu verhindern.

3

Erhebliche vergangene Verhaltensweisen des Verurteilten (z. B. Vertrauensmissbrauch, Wiederholungstaten während Bewährungszeiten) sind konkret zu berücksichtigen; unterbleibt eine solche Würdigung, ist die Begründung unzureichend.

4

Bei unzureichender Begründung der Sozialprognose ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. Januar 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 432/82 in der Strafsache gegen den Dreher Norman Detlef aus ███, ██████ geboren am █████ 1950 in █████████████████, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mezger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Januar 1982 im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, nur noch gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel, dessen Beschränkung wirksam ist (vgl. BGHSt 19, 46, 48), hat Erfolg.

Zur Person des vielfach und meist wegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten stellte das Landgericht unter anderem fest:

„Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine abnorme Persönlichkeit aufgrund verschiedener Entwicklungsstörungen, die zu einer sozialen Verwahrlosung und im Zusammenhang mit der langjährigen Strafhaft – unterbrochen nur von wenigen Phasen kurzer Freiheit – zur Unfähigkeit, sich im Alltagsleben in Freiheit allein zurechtzufinden, geführt hat. ... Der Angeklagte ist unfähig, sich innerhalb kurzer Zeit den außerhalb der Anstaltsmauern herrschenden sozialen Regeln anzupassen und sich in das ‚gewöhnliche‘ Alltagsleben einzugliedern oder eingliedern zu lassen“ (UA S. 6 unten/7 oben).

Der Angeklagte wisse, dass er aus eigener Kraft nicht von den Straftaten wegkomme. Er sei zur Teilnahme an einer vom Institut für psychoanalytische Soziotherapie und Kriminalsoziologie e.V. durchzuführenden Therapie ausgewählt worden und wolle sobald wie möglich mit dieser Therapie beginnen (UA S. 6).

Wenn das Landgericht bei diesem Persönlichkeitsbild des Angeklagten die günstige Sozialprognose im Wesentlichen nur mit der Begründung bejaht, der Angeklagte wisse, dass die Therapie seine einzige Chance sei, „aus dem Teufelskreis von Straftaten und Strafverbüßung zu entkommen“ (UA S. 20), so begegnet das durchgreifenden Bedenken.

Denn nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte ohne die erst durchzuführende Therapie zu einem sozial angepassten Leben ohne Straftaten gerade nicht fähig.

Nun ist das Landgericht allerdings möglicherweise zu der Auffassung gelangt, durch die Ausgestaltung der für den Angeklagten ins Auge gefassten Therapie, insbesondere durch den Einfluss des „Begleiters“ als besonderer Bezugsperson (UA S. 6), werde ein neues Straffälligwerden des Angeklagten verhindert. So kann jedenfalls die Bezugnahme auf die Beschreibung der Therapiemaßnahme in Ziff. I 3 der Urteilsgründe bei den Ausführungen zur Sozialprognose (UA S. 20) verstanden werden. Eine solche Erwartung des Gerichts hätte aber angesichts des Verhaltens des Angeklagten in der Vergangenheit einer eingehenden Begründung bedurft. Denn der Angeklagte hat bisher in ihn gesetztes Vertrauen nicht gerechtfertigt. So hat er anlässlich einer Einladung durch seinen ehrenamtlichen Bewährungshelfer diesen bestohlen (UA S. 5), wiederholt während laufender Bewährungszeiten Straftaten begangen (UA S. 3 und 4) und, wie auch bei den nun abgeurteilten Taten, bereits zweimal Lockerungen des Strafvollzugs (Sozialurlaub und Ausgangserlaubnis) zu Diebstählen missbraucht (UA S. 3 und 4). Das Fehlen von Ausführungen zu diesen Tatsachen lässt besorgen, dass sie das Landgericht nicht beachtet hat.

Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung kann daher schon wegen der unzureichenden Begründung der günstigen Sozialprognose keinen Bestand haben; auf die übrigen Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.

MezgerTheuneGollwitzer
MillerNiemöller
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