Versprechen nicht erfüllter Leistungen begründet nicht automatisch strafbare Werbung (§4 UWG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/77
- Datum
- 26.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Versprechen einer Leistung, die der Täter nicht erbringen will, begründet für sich allein nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots i.S.v. § 4 UWG.
Der Tatbestand des § 4 UWG setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, einen Vorzug seiner Ware oder Leistung hervorzuheben und dadurch einen Anreiz zum Erwerb zu schaffen.
Bei der Prüfung des § 4 UWG kommt es auf das Hervorheben besonderer Eigenschaften oder Vorzüge der angebotenen Leistung an; branchentypische oder als "normal" angesehene Dienstleistungen sind hierfür nicht ausreichend.
Täuschungen über die Bereitschaft oder Fähigkeit zur Vertragserfüllung können durch die Betrugsvorschriften strafrechtlich erfasst werden; eine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 4 UWG führt nicht zu einer strafrechtlichen Schutzlücke.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. März 1977
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: – UWG § 4
Das Versprechen einer Leistung, die der Täter nicht erbringen will, begründet allein noch nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots i. S. d. § 4 UWG.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977 – 2 StR 432/77 – LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Dietrich Erich ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████████ 1938 in der ČSSR, zur Zeit in ██████████████████, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. März 1977
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 4 UWG in den Fällen C I, C II und C V wegfällt, 2. in diesen Fällen in den Aussprachen über die Einzelstrafen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit strafbarer Werbung (§ 4 UWG) in drei Fällen sowie wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Zutreffend hat die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten jeweils die Merkmale des Betrugs erblickt. Nicht zu beanstanden ist hierbei auch ihre Annahme, dass die Kunden des Angeklagten an ihrem Vermögen geschädigt worden sind, soweit sie Gebühren für die Aufnahme in Branchen- und Telexverzeichnisse gezahlt haben, die bei ihrem Erscheinen veraltet und allenfalls in wenigen Exemplaren absetzbar waren (BGH, Urt. vom 10. März 1976 – 2 StR 658/75).
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener strafbarer Werbung gemäß § 4 UWG. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen drei Fällen Formularwerbeaktionen durchgeführt, mit denen er die entgeltliche Aufnahme in von ihm herauszugebende Telex- und Branchenverzeichnisse anbot. So versandte er in der ersten Aktion 55.000 Werbeformulare an Empfänger, deren Anschriften er zuvor von einem Adressenverlag erworben hatte. Die Irreführung der Kunden lag jeweils in der dem Vertragsangebot innewohnenden Vorspiegelung, aktuelle Telex- und Branchenverzeichnisse in üblicher Auflage herausbringen und vertreiben zu wollen und zu können.
Dieses Vorgehen erfüllt nicht den Tatbestand strafbarer Werbung, weil der Angeklagte mit ihm nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots i. S. d. § 4 UWG hervorrufen wollte.
Zwar ist in der Regel für die Beurteilung, ob ein derartiger Anschein beabsichtigt ist, ein Vergleich zwischen dem Angebot des Täters und etwaigen Angeboten seiner Konkurrenten nicht von wesentlicher Bedeutung. Denn § 4 UWG dient nicht allein dem Schutz der Mitbewerber vor unlauterer Reklame, sondern weiterhin dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Wettbewerbs und dem Verbraucherschutz. Dementsprechend hat es die Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts für maßgebend erachtet, ob die Eigenschaften des angebotenen Produkts selbst besonders in Erscheinung treten sollen, so dass sie einen Anreiz zum Erwerb bilden (RGSt 40, 128; 47, 280; 48, 40, 42); der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt (BGHSt 4, 44 – Blindenware; ebenso BayObLG GRUR 1959, 427; unklar KG JR 1973, 428 m. Anm. Tiedemann).
Indessen ist der Begriff des besonders günstigen Angebots auch im Rahmen einer vom Schutzzweck des Gesetzes abgeleiteten Auslegung vom Wortlaut her zu verstehen. Dieser verlangt, dass der Täter in der Absicht handelt, irgend einen Vorzug seines Produkts herauszustellen. Ein Handeln ohne derartige innere Einstellung hat nicht den Zweck, die angebotene Ware oder Leistung als wegen ihrer besonderen Eigenschaften günstig zum Erwerb einladend anzupreisen. Daher kann es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 UWG nicht genügen, wenn sich der Täter zu branchentypischen, aus der Sicht des Kunden „normalen“ Dienstleistungen erbietet, die er nicht oder nur teilweise erbringen will, und Inhalt und Aufmachung des Werbemittels auch sonst nicht auf bestimmte Vorzüge der angebotenen Leistung hinweisen. Diesen Rahmen aber hat der Angeklagte nicht überschritten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die versprochenen Leistungen in Wahrheit nicht oder allenfalls in einem Umfang erbringen wollte, der der Nichtleistung wirtschaftlich gleichsteht.
Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts kann sich allerdings auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts stützen. Nach ihr liegt ein besonders günstiges Angebot immer schon dann vor, wenn die angebotene Leistung bei weitem nicht dem entspricht, was der Anbieter von ihr und ihrer Beschaffenheit behauptet (RGSt 40, 122, 128; 48, 40, 42). Jedoch geht diese Formulierung für Fälle der vorliegenden Art zu weit. Denn der Angeklagte täuschte in seinen Werbeformularen allein über seine Bereitschaft und Fähigkeit zur vertraglichen Leistung. Die Erklärung, vertragstreu sein zu wollen, haftet einem Vertragsangebot aber notwendig an; sie kann ihm nicht den Anschein vermitteln, „besonders günstig“ zu sein. Das Versprechen einer Leistung, die der Täter nicht erbringen will, vermag daher für sich allein die Voraussetzungen strafbarer Werbung nach § 4 UWG noch nicht zu begründen. Eine Strafbarkeitslücke ergibt sich aus dieser vom Wortlaut des Gesetzes bestimmten Auslegung nicht, da die Vorschriften über den Betrug einen ausreichenden Strafrechtsschutz gegenüber Täuschungshandlungen dieser Art gewährleisten.
3. Hiernach musste die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 4 UWG in den Fällen C I, C II, C V der Urteilsgründe wegfallen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, konnte der Senat den Schuldspruch selbst ändern.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich; die übrigen Einzelstrafen sind rechtlich nicht zu beanstanden und bleiben bestehen. In der neuen Verhandlung wird auch über das Berufsverbot nochmals zu befinden sein.
| Kirchhof | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |