Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Strafzumessung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 432/74
Datum
11.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sechs Jahren Haft verurteilt. Die Revision ermittelte keine Rechtsfehler im Schuldspruch, wohl aber Mängel in der Begründung des Strafausspruchs: Das Schwurgericht prüfte mildernde Umstände nach § 213 StGB offenbar unzureichend und führte irrtümlich "mildernde Umstände gemäß § 51 Abs. 2 StGB" an. Der BGH hob den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB setzt eine konkrete, nachvollziehbare Prüfung und Darlegung durch das Gericht voraus; fehlt eine solche Prüfungs- und Darlegungspflicht, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

§ 51 Abs. 2 StGB regelt die Milderung der Strafe bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und enthält keine Regelung über "mildernde Umstände" i.S.v. § 213 StGB; eine Zuordnung von Milderungsgründen zu § 51 Abs. 2 StGB ist rechtlich unzutreffend.

3

Führt die Urteilsbegründung zu widersprüchlichen oder unklaren Feststellungen zur Strafzumessung, kann der Revisionssenat nicht ausschließen, dass das erstinstanzliche Gericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist; dies rechtfertigt Aufhebung und Rückverweisung des Strafausspruchs.

4

Bleiben Verfahrensmängel der Strafzumessung (unzureichende Feststellungen oder falsche Rechtszuordnungen) bestehen, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs gebieten, auch wenn der Schuldspruch selbst revisionsrechtlich keinen Fehler aufweist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Hanau, 14. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 432/74 in der Strafsache gegen den Zimmermann Milan Š —— aus ███ █████ (S[___] (Jugoslawien), geboren am ███████ 1938 in K____y (Kreis S[___] (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Hanau vom 14. Dezember 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten ergibt keinen Rechtsfehler im Schuldspruch. Dagegen bestehen gegen die Begründung des Strafausspruchs rechtliche Bedenken. Das Schwurgericht hält „mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB“ nicht für gegeben, legt indessen in diesem Zusammenhang nur dar, dass das Opfer den Beschwerdeführer nicht durch eine schwere Beleidigung zur Tat gereizt habe (UA Bl. 10). Demgegenüber werden im Urteil dem Angeklagten „mildernde Umstände gemäß § 51 Abs. 2 StGB“ zuerkannt, obwohl in dieser Bestimmung mildernde Umstände nicht vorgesehen sind, vielmehr nur die Strafe wegen erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemildert werden kann. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 StGB verkannt oder unzureichend geprüft hat und daher von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist (BGH NJW 1956, 756 f).

KirchhofWillmsMiller
BörtzlerKnoblich
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