Revision: Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung bei fehlendem Zusammenhang mit Fahrverhalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/64
- Datum
- 02.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt einen Zusammenhang zwischen der Tat und der Führung oder Benutzung eines Kraftfahrzeugs voraus, der die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet.
Das bloße Begehen einer Straftat im Innern eines abgestellten Kraftfahrzeugs begründet ohne weitere Anknüpfungstatsachen keinen hinreichenden Zusammenhang zur Fahrerlaubnis zum Schutz der Verkehrssicherheit.
Frühere gleichgelagerte Straftaten sind für die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung nur insoweit relevant, als sie den erforderlichen Rückschluss auf die charakterliche Ungeeignetheit in Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen erlauben.
Das Revisionsgericht kann unter den Voraussetzungen des § 354 StPO (here: § 473 Abs.1 Satz3 StPO analog) die Entscheidung der Vorinstanz selbst abändern, wenn eine Zurückverweisung nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17. Juli 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinisten Josef ███████ aus BC ████, geboren am ██████ 1913 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, ████████████████████ der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. Juli 1964 dahin geändert, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis samt der Einziehung des Führerscheins und der Anordnung einer fünfjährigen Sperrfrist wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 18. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt, die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zur Anwendung des § 42m StGB Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig.
Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hingegen kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte hatte während der Mittagspause in seinem abgestellten Personenkraftwagen gesessen und dabei zweimal Kinder, die zu ihm in den Wagen schauten, zum Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils veranlasst.
Die Strafkammer begründet die Anordnung der Sicherungsmaßregel damit, dass der Angeklagte die Taten im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen habe. Den Kraftwagen habe er „als Tatort“ benutzt und auf diese Weise sein unzüchtiges Treiben auf offener Straße entfaltet, ohne von Erwachsenen beobachtet werden zu können. Dadurch habe er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Wer seinen Personenkraftwagen für die Unzucht mit Kindern missbrauche, gehöre nicht ans Steuer eines Kraftfahrzeugs. Bei der Beurteilung seiner Persönlichkeit sei weiter berücksichtigt worden, dass er 1956 bis 1958 in vier Fällen dieser Art die Unzuchtshandlungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen begangen habe.
Indes ist nach den Feststellungen ein Zusammenhang zwischen den beiden Taten und der Führung des Kraftfahrzeugs durch den Angeklagten nicht gegeben.
Den Entscheidungen, die zu § 42m StGB in BGHSt 5, 179; 7, 165; 10, 333 und 17, 218 ergangen sind, lagen andere Sachverhalte zugrunde, mit denen der jetzige nicht zu vergleichen ist.
Auf frühere Taten des Angeklagten kommt es nicht an.
Demnach ist die Anordnung nach § 42m StGB mit den dazu gehörigen Nebentscheidungen aufzuheben. Da von einer Zurückverweisung keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat selbst das Urteil entsprechend ändern.
Von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, bestand kein Anlass.
| Baldus | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |