Treffer
BGH Urteil

Betrug durch irreführende Werbung: Beweislast, Presseverjährung und Fortgesetzte Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 432/62
Datum
05.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen fortgesetzter strafbarer Werbung und Betrugs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Kammer habe den Betrug nicht ausreichend bewiesen; Lebenserfahrung könne den Nachweis von Vorsatz und Kausalität nicht ersetzen. Zudem seien Fragen zur Annahme einer fortgesetzten Tat und zur Anwendbarkeit der presserechtlichen Verjährung (§22 PresseG) zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Lebenserfahrung ersetzt nicht die konkreten Beweiserfordernisse; sie reicht nicht aus, um Vorsatz und Kausalität für eine Verurteilung wegen Betrugs (§263 StGB) zu begründen.

2

Ein Vermögensnachteil infolge irreführender Werbung liegt nicht zwangsläufig vor, wenn die Käufer das gewünschte, gebrauchstaugliche Produkt erhalten haben; die Frage des Schadens ist gesondert zu prüfen.

3

Aufdrucke an Warenbehältnissen können Druckschriften im Sinne des Pressegesetzes sein; für diese Akte beginnt die presserechtliche Verjährung gemäß §22 PresseG erst mit Abschluss der Verbreitung.

4

Die Abgrenzung zwischen einer fortgesetzten Tat und mehreren selbständigen Handlungen beeinflusst die Prüfung des Gesamtvorsatzes und der Verjährungsunterbrechung und ist vor einer Verurteilung festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 9. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████ und ████████████ Dr. jur. ████████ ████ aus ████, geboren am [REDACTED], Albert D. in ████, wegen fortgesetzter strafbarer Werbung u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 9. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter strafbarer Werbung in Tateinheit mit Verkauf von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung und mit Betrug zur Geldstrafe von 6.000,— DM verurteilt und zwei Werbebroschüren eingezogen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Diese hat schon deshalb Erfolg, weil die Erwägungen des Landgerichts die Verurteilung wegen Betrugs nicht rechtfertigen.

1.) Den Beweis, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 263 StGB erfüllt habe, hat die Strafkammer allein unter Berufung auf die Lebenserfahrung geführt. Das beanstandet die Revision mit Recht. Die Lebenserfahrung kann keine Auskunft über die Vielzahl der Möglichkeiten geben, die im Einzelfall den Kaufentschluss der Kunden hervorgerufen haben. Es können Werbebehauptungen gewesen sein, die nicht falsch waren, oder die der Angeklagte nicht als unwahr erkannte, oder die er nicht auch für den Fall der Unwahrheit oder jedenfalls nicht mit Schädigungsvorsatz (vgl. S. 69 UA) aufstellte und verbreitete. Es kann den Käufern nur um die Unschädlichkeit im Sinne guter Verträglichkeit und Bekömmlichkeit des Kaffees, also um die Wirkung gegangen sein, die er nach den Feststellungen hatte (vgl. S. 38, 40, 43, 44, 45, 53 UA), ohne dass die Käufer nach den Ursachen dieser Wirkung fragten oder darauf Wert legten. Erfahrung und Empfehlung können Kaufabschlüsse veranlasst haben. Weder aus den Denkgesetzen noch aus der Lebenserfahrung folgt, dass eine Anzahl von Fällen – wie viele vermag die Strafkammer nicht zu sagen, so dass auch der Schuldumfang ungewiss bleiben müsste – vorliegen, für welche die Vermutungen des Landgerichts zuträfen. Abgesehen von der somit zu beanstandenden Beweisführung ist auch die Ansicht der Strafkammer, die Käufer, denen es auf die Ausschaltung schädlicher Stoffe angekommen sei, hätten einen Vermögensschaden erlitten, insoweit nicht unbedenklich, als das Landgericht die Mehrdeutigkeit des Begriffes „schädlich“ verkannt haben kann. Kam es den Käufern darauf an, Kaffee zu erhalten, der unschädlich war, weil er „besser vertragen“ werden konnte „als anderer Bohnenkaffee“ (vgl. S. 53 UA), ging es ihnen in diesem Sinne „um die Erhaltung ihrer Gesundheit“ (vgl. S. 62 UA), dann erlangten sie, was sie wollten und gebrauchen konnten.

2.) Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des gesamten Urteils, weil im Falle der Tateinheit die Schuldfrage nur einheitlich geprüft und beantwortet werden kann. Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen der Revision im Einzelnen einzugehen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch folgendes bemerkt:

a) Ob nur eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten vorliegt, ist zweifelhaft. Bedenken gegen ein die Merkmale des Gesamtvorsatzes (vgl. dazu BGHSt 1, 313, 315) erfüllendes, einheitliches Wissen und Wollen ergeben sich insbesondere daraus, dass der Angeklagte die Werbebehauptungen nicht während der gesamten Tatzeit verbreitete, sie vielmehr zum Teil durch neue Angaben ersetzte, zum Teil inhaltlich änderte. Ist aber die Annahme nur einer fortgesetzten Handlung unrichtig, dann kann dadurch der Angeklagte beschwert sein; denn es ist möglich, dass, sofern mehrere Handlungen gegeben sind, die Gesamtwirkung selbständiger, in den jeweiligen Handlungsrahmen fallender Werbeschriften unterschiedlich und gegebenenfalls für den Angeklagten günstiger zu beurteilen ist.

b) Nicht nur die Werbeanzeigen und Werbebroschüren des Angeklagten waren Druckschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 PresseG, sondern auch die Aufdrucke, mit denen er die Kaffeedosen umgab (vgl. RGSt 42, 87, 89). Es gilt deshalb die presserechtliche Verjährungsfrist, soweit die zur Vollendung erforderlichen Ausführungshandlungen der Straftaten, die dem Angeklagten zur Last gelegt sind, sich in der Verbreitung der Druckschriften erschöpften (§ 22 PresseG). Das kann insbesondere bei der strafbaren Werbung in Betracht kommen (vgl. RGSt 53, 276; 66, 145; RG JW 1938, 3229). Nach den bisherigen Feststellungen ist nichts dafür zu ersehen, dass zur Verwirklichung dieses Tatbestands eine andere Ausführungshandlung als die in § 22 PresseG gekennzeichnete begangen wurde. Für das Vergehen des Betrugs gilt die presserechtliche Verjährungsfrist jedenfalls dann nicht, wenn es, wie wahrscheinlich ist, jedoch weiterer Klärung bedarf, nicht ausschließlich durch die Verbreitung der Druckschriften zur Vollendung gelangte (vgl. RG HRR 1933 Nr. 458). Aus diesem Grunde dürfte allerdings § 22 PresseG auch nicht anwendbar sein, soweit dem Angeklagten Verkauf von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung vorgeworfen wird.

Ob und inwieweit die Verjährung möglicherweise unterbrochen worden ist, wird ebenfalls zu prüfen sein. Dass auch bei Pressevergehen die Verjährung erst beginnt, wenn die Tathandlung (Verbreitung) abgeschlossen ist, hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 258 ausdrücklich ausgesprochen. Im Übrigen wird für die Frage einer etwaigen Unterbrechung der Verjährung entscheidend sein, ob eine fortgesetzte Tat anzunehmen ist oder ob mehrere selbständige Handlungen vorliegen (vgl. Abschnitt 2a dieses Urteils).

DotterweichBaldusHenning
ScharpenseelMayr
Betrug durch irreführende Werbung: Beweislast, Presseverjährung und Fortgesetzte Tat — Themis