Revisionen verworfen – Bedingter Vorsatz und tatrichterliche Würdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/57
- Datum
- 22.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz setzt die innere Billigung des tatbestandlichen Erfolgs voraus; ein bloßes Inkaufnehmen des Erfolgs genügt hierfür nicht.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen tatsächlichen Feststellungen binden das Revisionsgericht; Angriffe, die ausschließlich andere, aber mögliche Schlussfolgerungen aufzeigen, sind unbeachtlich, soweit keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung vorliegen.
Fehlende oder zunächst nicht protokollierte Angaben über die Beeidigung von Geschworenen können nachträglich durch dienstliche Erklärungen nachgewiesen werden, da die Beeidigung ein Akt der Justizverwaltung ist.
Bei Vorliegen eines überzeugenden Sachverständigengutachtens, das mit dem richterlichen Gesamteindruck übereinstimmt, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zu weiterer Beweiserhebung zur Schuldfähigkeit, sofern keine widersprechenden Anhaltspunkte bestehen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 9. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Neubergmann Leonhard K., Nr. ███ dort geboren am 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, der Bundesanwalt bei der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Geschäftsstelle
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 9. Oktober 1956 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vollendetem schweren Diebstahl, wegen eines weiteren schweren Diebstahls in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hält es für rechtlich fehlerhaft, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt habe: Die Folgerung des Urteils, dass der Angeklagte nicht habe töten wollen, entspreche angesichts der sonstigen Feststellungen nicht der Lebenserfahrung; da der Angeklagte als Täter zu allem entschlossen gewesen sei, habe das Schwurgericht nicht annehmen dürfen, es sei nicht ausgeschlossen, dass er einen tödlichen Erfolg nicht erwartet oder doch gehofft habe, dieser werde nicht eintreten.
Das Schwurgericht verneint, dass der Angeklagte die Messerstiche gegen seine beiden Angreifer mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Es ist der Überzeugung, dass der Angeklagte eine Tötung nicht gebilligt hat. Wohl habe er eine zum Tode führende Verletzung bei seinem Vorgehen in Kauf genommen, wie nach den ganzen Umständen nicht zweifelhaft sein könne; das reiche jedoch zur Annahme des Tötungsvorsatzes nicht aus. Diese Überzeugung des Tatrichters bekämpft die Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. Das Schwurgericht hat die Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz zutreffend gezogen. Denn es geht richtig davon aus, dass bedingter Vorsatz eine innere Billigung des Erfolges durch den Täter erfordert und ein bloßes „Inkaufnehmen“ des Erfolges nicht genügt (vgl. dazu OGHSt 2, 254; BGH 1 StR 348/51 vom 23. Oktober 1951 in MDR 1952, S. 16).
Auch sonst lassen die Ausführungen des Schwurgerichts über den bedingten Vorsatz keinen Rechtsfehler erkennen. Sie stehen insbesondere nicht in einem Gegensatz zu der Entscheidung in BGHSt 7, 363, der – anders als hier – ein Sachverhalt zugrunde lag, nach dem die Täter den Erfolg ihres Handelns, den Tod des Opfers, gebilligt und gewollt hatten.
Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung sind in dem Urteil nicht erkennbar. Soweit derartiges von der Revision geltend gemacht wird, erschöpft sich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die tatsächlichen Folgerungen des Schwurgerichts, die nicht zwingend sein mögen, aber jedenfalls möglich sind und daher nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden können. Die Feststellungen des Tatrichters sind mithin für die Revision unangreifbar und binden auch das Revisionsgericht (§ 337 StPO). Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, wie zur Revision des Angeklagten noch dargelegt wird, auch in sonstiger Hinsicht keinen sachlich-rechtlichen Mangel ergeben hat, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Auch sie kann keinen Erfolg haben.
1. Verfahrensrechtlich:
a) Soweit die Revision geltend macht, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil der Schwurgerichtsvorsitzende Dr. ███ durch Landgerichtsrat ███ als Mitglied des Schwurgerichts ersetzt worden sei, ist sie offensichtlich unbegründet. Ein Fall, wie er in der Entscheidung BGHSt 8, 240 erörtert ist, lag hier nicht vor.
b) Der weitere Einwand, es sei ein nicht zur Mitwirkung als Richter berufener Hilfsgeschworener herangezogen worden, geht ebenfalls fehl.
Zunächst ist das Vorbringen der Revision unzutreffend, dass die Hilfsgeschworenen Nr. 1 bis 3 der Liste zur ersten Schwurgerichtstagung zwar geladen, damals aber nicht tätig geworden seien. Den Hilfsgeschworenen ██ und █████████████ hatte der Landgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. März 1956 vom Amte als Geschworene befreit (§ 88 GVG). Die Hilfsgeschworenen De ████ (Nr. 1) und Dx ████ (Nr. 2) sind zur Mitwirkung in dieser ersten Schwurgerichtstagung herangezogen worden, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt.
Zur zweiten Tagung des Schwurgerichts, in der die vorliegende Strafsache verhandelt worden ist, sind hierauf die Hilfsgeschworenen F ████ (Nr. 4), Frau P ████ (Nr. 5) und Wilhelm G ████ (Nr. 6) geladen worden. Die Ladung an den Hilfsgeschworenen ████ erwies sich als unzustellbar mit dem Postvermerk „verzogen nach unbekannt“ ████████; die Hilfsgeschworene Frau F ████ wurde auf ihre Vorstellung hin für verhindert erklärt. Demzufolge sind dann weiter die Hilfsgeschworenen Karl V ████ (Nr. 7) und Klara K ████ (Nr. 8) geladen worden. Ein Hauptgeschworener (Adolf J ████) war verhindert. Der Hilfsgeschworene G ████ (Nr. 6) wurde noch vor Beginn der Sitzung auf seinen Antrag von der Dienstleistung entbunden. An seine Stelle trat daher der Hilfsgeschworene V ████ (Nr. 7), so dass dieser für den verhinderten Geschworenen J ████ als nächstbereiter Hilfsgeschworener einzutreten hatte; das ist geschehen.
Hiernach sind für die vorliegende Sache die Geschworenen in der richtigen Reihenfolge (§§ 84, 49, 54 GVG) zur Dienstleistung herangezogen worden.
c) Ferner rügt die Revision, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls die Geschworenen nicht beeidigt worden seien (§ 51 GVG).
Allerdings ist zunächst versäumt worden, über die Beeidigung der Geschworenen ein Protokoll aufzunehmen (§§ 84, 51 Abs. 7 GVG). Am 1. März 1957 ist dies jedoch nachgeholt worden. Danach sind die Geschworenen am 8. Oktober 1956 bei der ersten Dienstleistung gemäß § 51 GVG vereidigt worden. In dem beigegebenen Vermerk des Vorsitzenden und des Protokollführers vom 1. März 1957 wird dies nochmals ausdrücklich bestätigt.
Damit ist zur Überzeugung des Senats dargetan, dass die Geschworenen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vereidigt worden sind. Soweit die Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober 1956 zunächst keine Angaben über die Beeidigung der Geschworenen enthalten hat, kam ihr die Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu. Denn die Beeidigung der Geschworenen ist ein Akt der Justizverwaltung und keine Förmlichkeit der Hauptverhandlung. Daher konnte auch der Nachweis der Beeidigung noch nachträglich erbracht werden. Das ist geschehen (vgl. dazu RG JR 1926 Nr. 1578).
2. Sachlichrechtlich:
Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angreift und aus dem Sachverhalt andere Folgerungen zieht, als sie dem Urteil zugrunde liegen, dabei auch von Feststellungen ausgeht, die im Urteil nicht enthalten sind, ist ihr Vorbringen unbeachtlich.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls (1.-Alther-Pistole) in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug im Sinne des § 245a StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Gleiches gilt für den in Tateinheit mit dem versuchten schweren Raub begangenen schweren Diebstahl durch Wegnahme des Zigarrenabschneiders und der acht Zigarren. Ein Zigarrenabschneider ist kein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs, so dass die Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB schon aus diesem Grunde entfällt.
Die Darlegungen des Urteils, dass der Angeklagte versuchten schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Revision sind insoweit offensichtlich unbegründet.
Das Gutachten des Sachverständigen über die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht überzeugt. Im Urteil bringt es zum Ausdruck, dass dieses Gutachten mit dem in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen Eindruck übereinstimmt. Zu Unrecht meint die Revision, dieser Hinweis des Gerichts auf das Ergebnis des Gutachtens entspreche nicht der selbständigen Stellung des Richters gegenüber dem Sachverständigen. Ob die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungspflicht zulässig erhoben ist (vgl. dazu BGHSt 2, 168), kann auf sich beruhen. Jedenfalls drängte sich dem Schwurgericht unter den gegebenen Umständen keine weitere Beweiserhebung über die Verantwortlichkeit des Angeklagten auf.
Auch die Strafzumessung ist rechtlich einwandfrei. Das Schwurgericht hielt bei dem Versuch des schweren Raubes eine gewisse Milderung der Strafe für vertretbar, weil es – freilich ohne Zutun des Täters – beim Versuch geblieben sei; es hat trotz der betonten Strafschärfungsgründe auf die für vollendeten schweren Raub vorgesehene Mindeststrafe erkannt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass das Gericht von dem umfassenden, durch § 44 StGB nach unten erweiterten Strafrahmen ausgegangen ist.
Die weitere Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB beim Angeklagten festgestellt, widerspricht dem Urteil und ist daher unbeachtlich.
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen den Angeklagten benachteiligenden Fehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Dotterweich | ||
| Scharpenseel | Baldus |