Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit, Urkundenfälschung und Gesamtstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/56
- Datum
- 10.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafverfolgung wegen Urkundenfälschung ist nicht bereits ausgeschlossen, wenn die bestrittene Urkunde erst nach einer früheren Verurteilung hergestellt oder gebraucht wurde.
Bei Betrug ist die Absicht zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gegeben, wenn der Täter zur Rückzahlung des erlangten Darlehens weder bereit noch in der Lage ist.
Der Tatbestand der Unterdrückung des Personenstandes ist auch erfüllt, wenn der Täter durch positives Verhalten bei der zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung bewusst verhindert, um den Familienstand nicht zur Geltung kommen zu lassen.
Ein verhältnismäßig leichteres Vergehen (z. B. unbefugte Titelführung) kann nicht als einigendes Band mehrere selbständige schwerere Straftaten zur Tateinheit verbinden; es kann jedoch tateinheitlich mit diesen begangen werden, sodass eine selbständige Verurteilung entfallen kann.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch erheblich, kann und muss es gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Änderung vornehmen; bei sich daraus ergebender Veränderung der Gesamtstrafenlage ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Journalisten Karl █████ aus ███, geboren am ███████ 1904 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Februar 1956
1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung eines akademischen Grades in zwei Fällen, in einem Fall auch in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, sowie wegen Unterdrückung des Personenstandes verurteilt wird;
2.) im Gesamtstrafaussprach aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, wegen Unterdrückung des Personenstandes und wegen unberechtigter Führung eines akademischen Grades zu acht Jahren Zuchthaus und Nebenstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision behauptet er Verletzung des sachlichen Rechts; hinsichtlich der Urkundenfälschung macht er Verbrauch der Strafklage geltend. Die Revision führt nur zum Erfolg, soweit der Angeklagte wegen eines selbständigen Vergehens unberechtigter Führung eines akademischen Grades verurteilt worden ist.
Ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der Verfolgung wegen Urkundenfälschung besteht nicht. Mit dem Vortrag, das Landgericht habe die Möglichkeit offengelassen, dass er seine Geburtsurkunde schon vor 1945 verfälscht habe und deswegen möglicherweise bereits bei seiner Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung im Jahre 1946 bestraft worden sei, übersieht der Angeklagte, dass es sich bei seiner jetzigen Verurteilung um eine Geburtsurkunde vom 19. Juli 1951 handelt, die also erst nach diesem Datum verfälscht worden sein kann, und dass er von dieser Urkunde am 22. Mai 1953 gegenüber dem Standesamt Gebrauch gemacht hat.
Soweit der Angeklagte sich gegen seine Verurteilung wegen Betruges im Falle [REDACTED] wendet, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Landgericht ausdrücklich festgestellt worden.
Ebenso unbegründet ist der Angriff der Revision, dass der Betrug gegen [REDACTED] (Einzelhandlung im Rahmen des fortgesetzten Betrugs Grundstück [REDACTED]) nicht über den Versuch hinausgelangt sei; das Gegenteil ergeben die Feststellungen, die dahin gehen, dass der Angeklagte bei der Erschwindelung des Darlehens weder gewillt noch in der Lage war, es zurückzuzahlen.
Rechtsfehlerfrei ist auch die Bestrafung des Angeklagten nach § 169 StGB wegen der Verhinderung der Anmeldung des von Fräulein [REDACTED] geborenen Kindes. Unterdrückt wird der Familienstand, wenn der Täter vorsätzlich einen Zustand herbeiführt, der die praktische Geltung des Familienstandes verhindert oder erschwert. Der Tatbestand wird durch die Unterlassung der Anmeldung erfüllt, wenn damit der Zweck verfolgt wird, den Familienstand nicht zur Geltung kommen zu lassen (RGSt 10, 86). Der Angeklagte war zur Anmeldung zwar nicht verpflichtet, hat aber durch positives Handeln, nämlich der zur Anmeldung verpflichteten Person vorgespiegelt, er werde die Anmeldung bewirken, erreicht, dass das Kind nicht ins Geburtsregister eingetragen wurde, damit seine uneheliche Geburt nicht offenbar wurde.
Fehlerhaft ist nur die Verurteilung des Angeklagten wegen eines selbständigen Vergehens unberechtigter Führung eines akademischen Grades. Die Strafkammer stellt fest, dass er sich sowohl im Betrugsfall [REDACTED] wie bei dem im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks begangenen fortgesetzten Betrug des „Doktortitels“ bedient hat; die unberechtigte Führung eines akademischen Grades war in beiden Fällen eines der Mittel, mit denen er seine Opfer getäuscht hat. Er hat also dieses Vergehen beide Male in Tateinheit mit dem Betruge begangen. Abweichend von dem Grundsatz, dass zwischen mehreren an sich selbständigen Straftaten durch eine weitere Straftat, mit der diese tateinheitlich zusammentreffen, Tateinheit zwischen diesen begründet wird, kann allerdings das verhältnismäßig viel leichtere Vergehen der unbefugten Titelführung nicht das einigende Band zwischen den schwereren Vergehen des Betruges herstellen (BGHSt 1, 67); daher ist nicht zu beanstanden, dass beide Betrugsfälle als selbständige Handlungen beurteilt worden sind. Sie sind aber in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade begangen worden. Das Revisionsgericht hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die sich hieraus ergebende Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen.
Diese Änderung und der Wegfall der selbständigen Verurteilung wegen unberechtigter Titelführung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Übrigen besteht kein Anlass, den Strafaussprach aufzuheben. Die Bestrafung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Strafzumessung im Einzelnen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht im Rahmen des § 74 StGB neu zu bestimmen; es hat dabei § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
| Busch | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |