Treffer
BGH Urteil

BGH: "andere Straftat" i.S.v. §211 Abs.2 StGB umfasst Straftat Dritter – Mittäterschaft bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 432/55
Datum
27.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil, in dem Ehefrau wegen Totschlags und Ehemann wegen versuchten Totschlags verurteilt worden waren. Der BGH hob den Schuldspruch gegen den Ehemann auf und verwies zur erneuten Hauptverhandlung zurück. Er stellte fest, dass „andere Straftat“ im §211 Abs.2 auch Straftaten Dritter umfasst und prüfte Mittäterschaft sowie niedrige Beweggründe neu. Die Verurteilung der Ehefrau und ihre Strafzumessung blieben hingegen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Andere Straftat“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB umfasst nicht nur eine eigene Straftat des Täters, sondern auch die Straftat einer anderen Person.

2

Verdeckungsabsicht zur Verschleierung einer anderen Straftat kann einen niedrigen Beweggrund i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB darstellen; das Vorhandensein weiterer Motive schließt dies nicht aus.

3

Wenn ein Beteiligter den Tötungsvorsatz hat und durch sein früheres Tun ursächlich zur endgültigen Tötung beiträgt, ist er als Mittäter an der vollendeten Tat zu behandeln, auch wenn er sich vor der Endhandlung körperlich zurückgezogen hat.

4

Bei der Prüfung niedriger Beweggründe sind die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen; ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Ausführung kann die Beweggründe als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Vorinstanzen

Schwurgericht in ████, 7. Juli 1955

Leitsatz

„Andere Straftat“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ist nicht nur eine eigene Straftat des Täters, sondern auch die Straftat einer anderen Person.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in ████ vom 7. Juli 1955, soweit es den Angeklagten Josef ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Angeklagte Christine ██ betrifft, wird sie auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die mitverurteilte Ehefrau ██ ist wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Der Ehemann ███ erhielt wegen versuchten Totschlags eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren. Beide Angeklagten haben das uneheliche Kind ihrer Tochter Maria nach der Geburt getötet.

Die Angeklagten wussten zunächst nicht, unter welchen Beschwerden ihre Tochter litt, als die Geburtswehen bei ihr einsetzten. Auf Veranlassung seiner Ehefrau verständigte der angeklagte Ehemann telefonisch den Arzt. Als die angeklagte Ehefrau erkannte, dass die Tochter ein Kind gebäre, fühlte sie sich durch die unerwartete uneheliche Mutterschaft der Tochter in ihrem Stolz verletzt. Sie wollte nicht zulassen, dass sie durch das Geschehenis in ihrem Ansehen im Dorfe litt. Sie entschloss sich daher, das Kind zu töten, und würgte das Neugeborene mit den Händen am Halse.

Bei der Rückkehr ihres Mannes hielt die Ehefrau mit ihrem Tun inne. Auf seine Frage, was denn los sei, erklärte sie ihm, dass die Tochter ein Kind geboren habe, und wies auf die blutunterlaufenen Druckstellen des Kindes am Halse hin. Weiter sagte sie zu ihrem Manne, der erregt hin und her lief: „In diesem Zustand können wir das Kind nicht liegen lassen; wenn der Arzt jetzt kommt, was machen wir nun? Wir müssen das Kind wegschaffen. Ich kann nicht mehr, du musst mir helfen.“

Der angeklagte Ehemann äußerte nun ebenfalls: „Das Kind können wir so nicht liegen lassen, wir müssen es wegschaffen“, worauf die angeklagte Ehefrau zu ihm sagte: „Dann musst du mal sehen, dass es tot wird.“

Beiden Angeklagten drängte sich sohin neben anderem der Gedanke auf, dass das Kind dem Arzt vorenthalten werden müsse, damit nichts von dem Geschehenen bekannt würde. Sie bemerkten zueinander ganz offen: „Der Arzt wird uns anzeigen.“ Auf das Verlangen seiner Frau entschloss sich auch der angeklagte Ehemann zur Mitwirkung bei der Tötung des Kindes. Er nahm das Kind in ein Nebenzimmer, würgte es am Halse und stieß es mit dem Kopf mehrmals gegen einen Bettpfosten.

Als er es für tot hielt, brachte er es zu seiner Ehefrau in das Zimmer zurück und legte es auf das Bett, wobei er sagte: „Ich kann nicht mehr.“ Sodann ging er, nun voll Entsetzen und Abscheu über das Geschehene, in die Scheune und den Stall, um den weiteren Ablauf der Dinge allein seiner Frau zu überlassen.

Als diese bald darauf erkannte, dass das Kind noch atmete, fasste sie es an den Beinen und schlug es mit dem Kopf mehrmals gegen die Wand des Zimmers, so dass nun der Tod eintrat.

Dass die Misshandlung durch den Angeklagten den Tod des Kindes herbeigeführt hat, hat das Schwurgericht nicht mit Sicherheit feststellen können. Es hält ihn deshalb nur des versuchten Totschlags für schuldig. Er habe lediglich irrtümlich angenommen, das Kind durch seine Misshandlung getötet zu haben. In diesem Bewusstsein sei er aus dem Tat- und Täterkreis ausdrücklich völlig ausgeschieden, um den weiteren Verlauf des Geschehnisses allein seiner Frau zu überlassen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts sowie des § 267 Abs. 3 StPO; offenbar versehentlich heißt es später in der Revisionsbegründung § 267 Abs. 2 StPO. Sie ficht damit das Urteil gegen den Ehemann in vollem Umfange an; soweit es die Ehefrau betrifft, nur im Strafausspruch.

Zum Teil hat die Revision Erfolg.

1.) Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass die Angeklagten als Mittäter gehandelt haben. Es scheidet aber die Mittäterschaft des Ehemannes vor der Herbeiführung des Erfolges der Tat, d. h. der endgültigen Tötung des Kindes, aus. Das ist rechtlich nicht zu billigen; denn das Urteil ergibt zweifelsfrei, dass der angeklagte Ehemann das Kind töten wollte und glaubte, dieses Ziel mit seiner Misshandlung auch erreicht zu haben. Ganz in diesem Sinne schloss sich seiner Handlung das weitere Tun seiner Ehefrau an: insofern wirkte sein Verhalten bei der Tötung durch die Ehefrau noch mit. Er ist daher für die endgültige Verwirklichung der Tat durch die Ehefrau auch ursächlich geworden. Aus diesem Grunde bliebe er auch dann Mittäter, wenn er zu dieser Zeit seinen Vorsatz zur Tötung aufgegeben hätte (vgl. RGSt 54, 177, 179; 59, 412; RG JW 1934, 692; RG HRR 1936, 1204); denn Mittäterschaft ist schon immer dann zu bejahen, wenn der Beteiligte, der die Tat als eigene will, in irgend einer Weise an der Ausführung, wenn auch nur geistig, mitgewirkt hat (vgl. RGSt 71, 23).

Das hat das Schwurgericht nicht berücksichtigt, so dass wegen dieses Fehlers die Aufhebung des Urteils gegen den angeklagten Ehemann geboten ist.

2.) Auf Grund der neuen Hauptverhandlung ist aber insbesondere auch zu prüfen, ob der Angeklagte nicht des Mordes schuldig ist. Da der Schuldspruch gegen die mitverurteilte Ehefrau rechtskräftig ist, kommt dessen Änderung nicht mehr in Frage.

Als sich der Angeklagte entschloss, das Kind zu töten, um in Übereinstimmung mit dem Bestreben seiner Ehefrau das bisher Geschehene dem Arzt gegenüber zu verdecken, handelte er auch, um eine andere Straftat, nämlich die schon versuchte Tötung des Kindes durch seine Frau, zu verdecken.

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass unter „andere Straftat“ nach § 211 StGB auch die Straftat einer anderen Person zu verstehen ist, nicht nur eine eigene Straftat des Täters. Als selbstverständlich wird die eigene Straftat des Täters als eine „andere Straftat“ in diesem Sinne in der Rechtsprechung angesehen (vgl. BGH Urt. in LM Nr. 10 zu § 211 StGB; NJW 1955, 1119; BGHSt 7, 287; 7, 327). Insofern wird sohin auch eine Selbstbegünstigung, die in der Verdeckung einer eigenen Straftat liegt, bei der Tötung eines Menschen als Mord gewertet, obwohl sonst das Gesetz in der Regel die Selbstbegünstigung als Strafausschließungs- oder Strafmilderungsgrund gelten lässt (vgl. §§ 157, 257 StGB). Dann ist aber erst recht kein Grund ersichtlich, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, wenn der Täter tötet, nicht um eine eigene, sondern um eine fremde Straftat zu verdecken. Auch lassen Wortlaut und Sinn des Gesetzes in dieser Hinsicht keine Einschränkung seiner Anwendung zu.

Dass hier für die Ehefrau die Tötung des Kindes eine Tat war, an der sich der Ehemann erst später beteiligte, steht der Überlegung nicht entgegen, dass im Zeitpunkt seines Entschlusses für ihn sich die von der Ehefrau schon begangenen Ausführungshandlungen zur Tötung des Kindes als eine andere Tat darstellten.

Das Vorhandensein weiterer Antriebe zur Tat schließt Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB nicht aus (vgl. OGHSt in NJW 1949, 910).

Soweit für die angeklagte Ehefrau rechtskräftig verneint ist, dass sie aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat, bedarf diese Frage für den angeklagten Ehemann nunmehr erneuter Prüfung.

Bei der Ehefrau „brandeten“ wegen der unehelichen Mutterschaft der Tochter „Zorn und Scham empor, dass gerade ihr, die sie glaubte, in den Augen der Umwelt als besonders fromm dazustehen, dies hatte passieren müssen“. In ihrer heftigen Gemütsbewegung beherrschte sie „hasserfüllt und gefühllos“ gegenüber dem soeben zur Welt gekommenen kleinen Menschenwesen, ohne sich irgendwie um die mütterlichen Gefühle ihrer Tochter zu kümmern, ein Gedanke: „Das Kind muss weg, die Schande darf nicht offenbar werden.“

Nach diesem Sachverhalt des Urteils opferte sie ihrem Geltungsbedürfnis und ihrem übersteigerten Ehrgefühl ein junges Menschenleben, für das sie als Großmutter besondere Pflichten hatte. Darin findet der Senat entgegen der Auffassung des Schwurgerichts einen niedrigen Beweggrund.

Die Schuld des angeklagten Ehemannes ist besonders festzustellen (§ 50 StGB). Mit der Frage, ob auch er aus niedrigen Beweggründen tätig geworden ist, kommt es auf die ganzen Umstände an, unter denen er die Tat vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1954, 565). Dabei kann das Verhältnis des Anlasses zur Tat zu dem vorsätzlich bewirkten verbrecherischen Erfolg nicht unberücksichtigt bleiben. Ein grobes Missverhältnis zwischen Ursache und Ausführung einer solchen Tat kann die Beweggründe verwerflicher erscheinen lassen. Falls hiernach das Schwurgericht feststellt, dass auch den Angeklagten solche Beweggründe wie seine Ehefrau zur Tat bestimmt haben, läge ein niedriger Beweggrund vor. Bei ihm wäre dann Mord zu bejahen. Hierbei bedarf es nach der Sachlage keiner Stellungnahme zu der Frage, ob Mittäterschaft zwischen Mord und Totschlag rechtlich möglich ist (vgl. BGHSt 6, 329, 330).

3.) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Strafzumessung des Schwurgerichts für die mitangeklagte Ehefrau ██ angreift, muss ihr der Erfolg versagt bleiben. Das Gericht hat sich bei der Strafzumessung in den Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens gehalten. Erkennbar hat es dem außergewöhnlichen Überraschungsmoment, dem die Angeklagte unterlag, eine besondere Bedeutung zuerkannt, zumal es feststellt, dass das verübte Verbrechen ihrem eigentlichen Wesen völlig fremd sei. Weiter kamen noch besondere Umstände in der Person der Angeklagten zur Zeit der Tat strafmildernd in Betracht. Obwohl das Schwurgericht bei Abwägung aller Gesichtspunkte der Angeklagten, die sich nach seinen Feststellungen bisher einwandfrei geführt hat, allgemein mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zubilligte, konnte es doch, ohne sein Ermessen zu überschreiten, ihre Tat durch die Strafe von fünf Jahren Zuchthaus, die Mindeststrafe des § 212 StGB, für gesühnt erachten. Auch eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist nicht ersichtlich.

Das Schwurgericht verkennt nicht, dass die Angeklagte bei der Ausführung der Tat Zeit zum Überlegen und zur Überwindung ihres Hemmungszustandes gehabt hat; denn es stellt fest, dass trotz ihrer hochgradigen Erregung fast alle ihre Handlungen über einen Zeitraum von fast einer Stunde hinweg geordnet und zielsicher waren.

Da auch sonst kein Rechtsfehler im Strafausspruch gegen die angeklagte Ehefrau erkennbar ist, muss die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen diesen richtet, verworfen werden.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch gegen den angeklagten Ehemann dahin zu ändern, dass auch er des vollendeten Totschlags schuldig ist, und im Strafausspruch gegen ihn das Urteil aufzuheben, dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen den Strafausspruch bei der Ehefrau richtet, als unbegründet zu verwerfen.

Dr. DotterweichSchalschaDr. Menges
WernerDr. Hoepner
BGH: "andere Straftat" i.S.v. §211 Abs.2 StGB umfasst Straftat Dritter – Mittäterschaft bejaht — Themis