Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung, Verweisung und Neuberechnung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 431/99
Datum
22.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten insoweit statt, als die Verurteilung in Fall II 1 aufgehoben und an das Amtsgericht Düren verwiesen wurde. Mangels Bestand dieser Einzelverurteilung bildete der Senat unter Berufung auf § 354 Abs. 1 StPO eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kostenregelung erfolgte zulasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleibt ein Teil der Entscheidung (einzelne Tat) in einem anderen Verfahren rechtshängig, nimmt die Verurteilung in diesem Umfang keinen Bestand und ist die Sache dahin zu verweisen.

2

Hat das Revisionsgericht einzelne Verurteilungen aufgehoben, kann es nach § 354 Abs. 1 StPO eine neue Gesamtstrafe bilden, wenn die verbleibenden Einzelstrafen eine rechtlich bestimmbare Gesamtstrafe ergeben und eine Zurückverweisung aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten ist.

3

Ein geringfügiger Erfolg der Revision rechtfertigt grundsätzlich keine teilweise Entlastung von den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO.

4

Das Revisionsgericht kann im Rahmen der Änderung von Schuld- und Rechtsfolgen auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus treffen, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5. März 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1999 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. März 1999 a) im Falle II 1 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht Düren – Jugendschöffengericht – verwiesen, b) im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen (Einzelstrafe zehn Monate), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Einzelstrafe neun Monate) und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (Einzelstrafe drei Jahre und sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Sie hat in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. In Bezug auf Tat II 1 der Urteilsgründe ist das Verfahren aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. September 1999 angeführten Gründen beim Amtsgericht Düren – Jugendschöffengericht – rechtshängig geblieben. Das Urteil hat insoweit keinen Bestand. Der Senat hat die Sache hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgründe an das Amtsgericht Düren – Jugendschöffengericht – verwiesen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Juli 1995 – 2 StR 74/95 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9).

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II 1 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe den Boden. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bonn zu neuer Gesamtstrafenbildung ist aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts erkennt der Senat daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf die in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie von neun Monaten gesetzlich niedrigste (§§ 54 Abs. 1, 39 StGB) Gesamtstrafe von drei Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe.

Der – gemessen an dem umfassenden Aufhebungsantrag – geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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