Revision verworfen; Schuldspruch berichtigt wegen Tateinheit BtMG/§29a und Tenorpräzisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 431/97
- Datum
- 03.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tritt hinter den in § 29a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbeständen zurück; eine Verurteilung in Tateinheit wegen beider Tatbestände ist nicht zulässig.
Eine Änderung oder Berichtigung des Schuldspruchs ist zulässig, sofern der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unverändert bleibt und dadurch die Strafzumessung nicht in unzulässiger Weise beeinflusst wird; § 265 StPO steht einer solchen Berichtigung nicht entgegen.
Merkmale, die einen besonders schweren Fall (z. B. Gewerbsmäßigkeit) kennzeichnen, sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, können aber im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Die rechtliche Qualifikation der Tat, die den Kern der Verurteilung bestimmt (z. B. schwere räuberische Erpressung), ist im Tenor aufzunehmen, um eine klare Entscheidungsformel zu gewährleisten.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 11. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/97 vom 3. September 1997 in der Strafsache gegen █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am 7.1976 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, in einem dieser Fälle auch in nicht geringer Menge und wegen räuberischer Erpressung“ zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt; die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Allerdings war der Schuldspruch zu ändern, soweit der Angeklagte in einem Fall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Zumessungsregel tritt hinter einem der in § 29a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände zurück (st. Rspr. vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 25. März 1997 – 1 StR 5/97; BGH, Beschl. vom 10. November 1995 – 2 StR 400/95 und BGH, Beschl. vom 27. September 1995 – 2 StR 434/95).
Die danach gebotene Schuldspruchsänderung, der § 265 StPO nicht entgegensteht, nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unverändert bleibt. Denn das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG darf bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden (vgl. BGH aaO und BGH, Beschl. vom 30. Juli 1997 – 3 StR 270/97).
Der Senat hat den Schuldspruch insgesamt neu gefasst, da die Qualifikation als schwere räuberische Erpressung, von deren Vorliegen der Tatrichter auch ausgegangen ist, in den Tenor aufzunehmen ist, während das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (hier: Gewerbsmäßigkeit) nicht in die Urteilsformel gehört (BGHSt 27, 287; vgl. BGHSt 27, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25).
| Otten | Jahnke | Rothfuß | |||
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