Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Wegfall tateinheitlicher Bedrohung bei versuchter Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 431/95
Datum
15.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten dahingehend, dass Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener Bedrohung in zwei Fällen entfallen. Grund ist, dass die Bedrohung hinter der (versuchten) Nötigung und damit hinter der (versuchten) Erpressung zurücktritt. Die übrige Revision wurde verworfen. Gleichwohl durfte das Landgericht die besonders schwere Bedrohung als strafschärfenden Umstand berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt ein Tatbestand (z. B. Nötigung) hinter einen anderen (z. B. Erpressung) zurück, ist eine gesonderte Verurteilung wegen des zurücktretenden Tatbestands unzulässig.

2

Die durch Nötigungshandlungen verwirklichte Bedrohung tritt hinter die versuchte Nötigung und damit hinter die gegenüber der Nötigung speziellere versuchte Erpressung zurück.

3

Voraussetzung der Gesetzeseinheit ist, dass die Nötigungshandlungen keine selbständigen, von der Erpressung unabhängigen Ziele verfolgen.

4

Erfüllte Merkmale eines zurücktretenden Tatbestands können im Rahmen der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt werden, soweit sie einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen.

5

Eine zugunsten des Angeklagten erfolgte Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf als Mittäter Verurteilte zu erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 431/95 vom 15. September 1995 in der Strafsache gegen Veselin, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1961 in ███, ██████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1995, auch soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen versuchter Erpressung in fünf Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung sowie in einem Fall in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Pistole Luger FN eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat die

Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Schuldspruch in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten jeweils auch wegen einer tateinheitlich begangenen Bedrohung verurteilt hat. Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen nicht auch wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung verurteilt. Da der Angeklagte mit den Nötigungshandlungen keine anderen Ziele verfolgte, als die Tatopfer zur Zahlung der verlangten Geldbeträge zu veranlassen, tritt die versuchte Nötigung im Wege der Gesetzeseinheit hinter der versuchten Erpressung zurück (vgl. BGHR StGB § 253 I Konkurrenzen 1). Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass dies auch für die durch die Nötigungshandlungen begangene Bedrohung gilt, die nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer nur versuchten Nötigung (BGHR StGB § 240 III Konkurrenzen 2 m. w. N.) und damit erst recht hinter der gegenüber der versuchten Nötigung spezielleren versuchten Erpressung (vgl. RGSt 41, 276 f.) zurücktritt.

Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und 4 der Urteilsgrinde und der Gesamtstrafe. Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem des § 253 StGB zurücktreten lässt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGHSt 19, 188, 189; BGHR StGB § 46 II Tatumstände 7). So

liegt es hier: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung des Tatopfers mit dem Tode wird vom Tatbestand des § 253 StGB nicht erfasst und durfte deshalb vom Landgericht straferschwerend gewertet werden.

Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auch auf den Angeklagten ███ zu erstrecken, der im Fall II 2 der Urteilsgründe als Mittäter wegen tateinheitlich begangener Bedrohung verurteilt worden ist.

Niemöller RiBGH Theune kann Detter wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

NiemöllerAthing
Bode
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