Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von versuchtem Raub auf versuchten Diebstahl geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 431/94
Datum
07.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug ein Opfer nieder, durchsuchte es im bewusstlosen Zustand nach Geld und trat erneut nach; das Landgericht verurteilte wegen versuchten Raubes. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Gewalt nicht final mit der Wegnahme verknüpft war und nur ein versuchter Diebstahl vorliegt. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung über Strafe zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass die angewandte Gewalt oder Drohung als Mittel zur Wegnahme eingesetzt wird; es muss eine finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahmewillen bestehen.

2

Fehlt eine solche finale Verknüpfung, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus, auch wenn die Wegnahme zeitlich nach der Gewaltanwendung erfolgt oder das Opfer infolge der Gewalt bewusstlos ist.

3

Ist die Gewaltanwendung nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme gerichtet, kommt statt Raub regelmäßig nur eine Qualifikation als (versuchter) Diebstahl in Betracht.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch zu Gunsten einer anderen Tat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe zurückzuverweisen; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 431/94 vom 7. September 1994

in der Strafsache gegen █, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1959 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 7. September 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 1994 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie Gegenstände eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Zeugen ███ angesprochen und von ihm 10,– DM verlangt. Als dieser das Ansinnen ignorierte, warf ihn der Angeklagte zu Boden und trat ihm aus Wut mit dem beschuhten Fuß mehrfach gegen den Kopf, sodass dieser stark blutete und das Bewusstsein verlor. Der Angeklagte entfernte sich anschließend einige Meter, kehrte dann aber zurück, um nunmehr das bewusstlose Opfer zu „berauben“. Er fand aber in den Mantel- und Jackentaschen kein Geld; daraufhin trat er dem immer noch bewusstlosen Tatopfer erneut mindestens zweimal gegen den Körper.

Dieser festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen versuchten Raubes. Der Tatbestand des Raubes erfordert, dass die Gewalt als Mittel eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen; die Gewalt muss also zum Zwecke der Wegnahme angewendet werden (BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NStZ 1983, 380, 381 m. w. N.; 1983, 364, 365). Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne dass eine finale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus (BGH NStZ 1982, 380, 381 m. w. N.), und zwar auch dann, wenn das Opfer auf Grund der vorangegangenen Gewaltanwendung bewusstlos ist (BGH DRiZ 1972, 30, 31).

Vorliegend hat der Angeklagte erst, als er das Tatopfer aus Wut niedergeschlagen hatte, den Entschluss gefasst, diesem Geld wegzunehmen. Es fehlt deshalb die „finale“ Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahmehandlung. Der Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung (vgl. BGH NStZ 1982, 380, 381; 1986, 409) weitergewirkt habe, da das Tatopfer bewusstlos am Boden lag, als der Angeklagte dessen Taschen nach Geld durchsuchte.

Ein Schuldspruch wegen versuchten Raubes scheidet bei dieser Sachlage daher aus. In Betracht kommt vielmehr nur eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls. Da nicht zu erwarten ist, dass andere Feststellungen als bisher getroffen werden könnten, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; die Einziehungsanordnung kann jedoch bestehen bleiben.

Jahnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter [Unleserlich]

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