Revision: Aufhebung des Entschädigungsausspruchs wegen nicht belegter Schadenshöhe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 431/88
- Datum
- 02.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Strafurteil zugesprochener Entschädigungs- oder Schadensersatzbetrag ist aufzuheben, wenn die Feststellungen dessen konkrete Höhe nicht belegen.
Ist die Höhe des Ersatzanspruchs nicht feststellbar, kann der Revisionssenat den Entschädigungsausspruch aufheben; der Nebenkläger ist auf den zivilrechtlichen Rechtsweg zu verweisen, eine alleinige Zurückverweisung zur Neubehandlung des Entschädigungsanspruchs kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Revisionsführer zu tragen; eine teilweise Aufhebung des Entschädigungsausspruchs rechtfertigt keine günstigere Kostenentscheidung, wenn der Angeklagte nicht von der Verpflichtung zum Schadensersatz freigestellt wird.
Zur Bezifferung eines im Strafverfahren geltend gemachten Geldschadens genügen Feststellungen, dass ein Betrag ursprünglich in der Geldbörse vorhanden war, nicht, wenn nachgewiesen ist, dass ein Teil des Geldes vor der Wegnahme entnommen und verwendet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 21. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 431/88 in der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ 1965 in ███, wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. März 1988 im Ausspruch über die Entschädigung aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt und ihn verurteilt, an den Nebenkläger 1.800 DM zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Dagegen kann der Entschädigungsausspruch nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte ist dem Nebenkläger zwar zum Schadensersatz verpflichtet, jedoch wird
der zugesprochene Betrag von 1.800 DM durch die Feststellungen nicht belegt. Dieser Betrag befand sich zwar in der Geldbörse, als der Nebenkläger die Diskothek betrat. Bevor ihm sein Portemonnaie jedoch geraubt wurde, hatte der Nebenkläger daraus schon einen Hundertmarkschein entnommen und ihn zur Bezahlung von Bier und Trinkgeld verwendet (UA S. 9).
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 406 a Rdn. 2).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung des Ausspruchs über die Entschädigung gibt keinen Anlass, eine andere, ihm günstigere Kostenfolge anzuordnen (§ 473 Abs. 4 StPO), da die vom Senat getroffene Sachentscheidung den Angeklagten nicht etwa von der Verpflichtung zum Schadensersatz freistellt, sondern lediglich bedeutet, dass der Nebenkläger seinen Anspruch nicht im Strafverfahren verfolgen kann, sondern vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen hat.
RiBGH Dr. Knoblich kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Müller | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |