Revision teilweise stattgegeben: Korrektur von Anstiftungsurteilen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 431/79
- Datum
- 28.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anstiftung setzt voraus, dass der Täter einen anderen vorsätzlich zur Begehung der tatbestandsmäßigen Haupttat bestimmt; das gezielte Hervorrufen eines Tatentschlusses durch Hinweise kann Anstiftung begründen (vgl. § 26 StGB).
Die Annahme einer Anstiftung bleibt möglich, auch wenn die Täter bereits eine allgemeine Bereitschaft zur Tatausführung hatten; maßgeblich ist die Bestimmungswirkung des Anstifters für den konkreten Tatentschluss.
Mehrere Anstiftungshandlungen sind als selbständige Taten zu beurteilen, wenn jede auf einem neuen, selbständigen Entschluss des Anstifters beruht; ein Fortsetzungszusammenhang ist nur bei einheitlichem Tatentschluss anzunehmen.
Veranlasst eine einheitliche Handlung des Anstifters mehrere selbständige Taten (z.B. Hinweise, die zugleich mehrere Einbrüche veranlassen), ist insoweit nur eine Anstiftung anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 28. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rassadenreiniger Helmut ████ aus M████, ████ geboren am ███████ 1923 in ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mes, Dr. Müller, Dr. Meyer,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ████████ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ aus ███████ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. März 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl in vier (statt fünf) Fällen verurteilt ist,
2. in den Aussprachen über die Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Anstiftung zum Diebstahl in fünf Fällen und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner auf die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in fünfzehn Einzelfällen aus Einbruchsdiebstählen stammende Gegenstände, vorzugsweise Antiquitäten, zu geringen Preisen erworben und auf Flohmärkten abgesetzt. In fünf dieser Fälle hatte er den Dieben vorher einen Hinweis auf die Wohnung gegeben, in die sie einbrechen sollten, wobei er teilweise die dort vorhandenen ihn besonders interessierenden Sachen bezeichnete.
Es unterliegt keinen Bedenken, dass das Landgericht den Angeklagten insoweit der Anstiftung zum Diebstahl für schuldig befunden hat. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte die Täter dazu bringen, in die von ihm bezeichneten Wohnungen einzubrechen, um sich dann an den dort vorgefundenen Gegenständen bereichern zu können. Das rechtfertigt die Annahme einer Anstiftung auch für den Fall, dass bei den Dieben von vornherein die allgemeine Bereitschaft zur Begehung der Tat gegeben war.
Zu Unrecht sucht die Revision einen sachlichen Widerspruch daraus abzuleiten, dass das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe auch in den Fällen zum Nachteil ███, ███ und ███ mit der Begehung der Einbruchsdiebstähle gerechnet, mit der Erwägung begründet, der Angeklagte habe nach der Ausführung der Tat in den beiden zeitlich vorausliegenden Fällen sich darüber im Klaren sein müssen, dass sein Hinweis die diebischen Lieferanten erneut zur Tatbegehung veranlassen werde. Es hat damit in nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht, dass es von der Erfolgsvorstellung des Angeklagten überzeugt war, weil dies sich dem Angeklagten nach seinen vorausgehenden Erfahrungen aufdrängen musste.
Zwischen den einzelnen Anstiftungshandlungen hat das Landgericht keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen. Das ist zutreffend, denn die Anstiftung beruhte jeweils auf einem neuen selbständigen Entschluss des Angeklagten. Dass die Strafkammer demgegenüber in den Fällen der Hehlerei eine fortgesetzte Handlung bejaht hat, weil sie hier von einem zu weit gefassten Begriff des Gesamtvorsatzes ausging, kann daran nichts ändern.
Fehlerhaft ist lediglich, dass die Strafkammer die Fälle II 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils als eine selbständige Tat beurteilt hat. Hier hatte der Angeklagte den späteren Dieben einen Hinweis gegeben, der beide in diesen Fällen heimgesuchten Wohnungen zugleich betraf. Er hatte sie also durch ein- und dieselbe Handlung zu beiden Einbrüchen veranlasst und hätte deshalb insoweit nur wegen einer Anstiftung zum Diebstahl verurteilt werden dürfen (Roxin LK 10. Aufl. § 26 StGB Rdn. 26).
Die aus diesem Grunde gebotene Änderung des Schuldspruchs führt dazu, dass der Angeklagte nur wegen Anstiftung zum Diebstahl in vier Fällen zu verurteilen ist. Damit werden die in den Fällen II 4 und 5 ausgesprochenen Einzelstrafen hinfällig und ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
| Schumacher | Mes | Meyer | |||
| Willms | Müller |