Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen – §136a StPO nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 431/75
Datum
20.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verwertungsverbot und Verbot unzulässiger Vernehmungsmethoden bei Vernehmungen in der Schweiz und in der Bundesrepublik. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Verwertungsverbot des §136a StPO gilt nur für das Verfahren, in dem die Aussage gewonnen wurde, und Anhaltspunkte für eine auf den Vernehmungen beruhende Verurteilung fehlen. Geringfügige Fehleinschätzungen bei Rechtsqualifikationen beeinträchtigen das Urteil nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwertungsverbot des §136a StPO gilt nur für das Verfahren, in dem die durch unzulässige Vernehmungsmittel gewonnene Aussage erstattet worden ist; in einem anderen Verfahren kann sich der Beschuldigte hierauf nicht berufen.

2

Behauptungen über unzulässige Vernehmungsmittel führen nur dann zur Unverwertbarkeit einer Aussage, wenn sich aus der Gesamtwürdigung ergibt, dass das Urteil auf dieser Aussage beruht.

3

Eine unzutreffende rechtliche Würdigung eines einzelnen Tatbeitrags (z. B. die Annahme eines ‚Gebrauchs‘ gefälschter Urkunden) ist unbeachtlich, wenn dieser Beitrag gering ist und der Strafausspruch auch ohne ihn trägt.

4

Die Qualifikation der Beteiligung (Beihilfe statt Täterschaft) begründet keinen Rechtsfehler, wenn hierdurch der Angeklagte nicht schlechter gestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 20. Januar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/75 in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich Rudolf F. aus BZ, derzeit in Haft in der JVA [REDACTED], geboren am 19. 10. 1940 in SOM, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 20. Januar 1975 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils und der von der Revision beanstandeten verfahrensrechtlichen Maßnahmen hat keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Das gilt auch bezüglich folgender Rügen:

Soweit der Angeklagte vorbringt, er sei bei seinen Vernehmungen in der Schweiz in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden, deshalb habe der Anhörung seiner schweizerischen Vernehmungspersonen § 136a StPO entgegengestanden, übersieht er, dass er damals im Rahmen eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens vernommen worden ist. Selbst wenn in diesem Verfahren verbotene Vernehmungsmittel angewandt worden wären, könnte sich der Angeklagte hierauf unter dem Gesichtspunkt des § 136a StPO nicht berufen, weil das Verbot der Verwertung einer nach dieser Vorschrift gesetzwidrig gewonnenen Aussage nur das Verfahren betrifft, in dem sie erstattet worden ist (BGH, Urteil vom 11. März 1959 – 2 StR 14-15/59 –).

Die Verfahrensrüge, auch bei seiner Vernehmung in der Bundesrepublik seien unzulässige Mittel angewandt worden, greift ebenfalls nicht durch, weil ein Beruhen des Urteils auf dem hier Bekundeten auszuschließen ist.

2. Dass die Strafkammer schon in dem bloßen Mit-sichführen der gefälschten Kraftfahrzeugpapiere ein Gebrauchen verfälschter Urkunden gesehen hat, wird vom Angeklagten zu Recht beanstandet (vgl. BGH GA 1973, 179). Jedoch handelt es sich hier angesichts der sonstigen Handlungen des Angeklagten, in denen das Landgericht zutreffend ein Gebrauchmachen gesehen hat, um einen so geringen Tatbeitrag, dass dessen Wegfall den Strafausspruch nicht beeinträchtigt.

3. Durch seine Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei statt wegen Täterschaft im Sinne des Mitwirkens zum Absatz (§ 259 StGB aF) oder der Absatzhilfe (§ 259 StGB nF) ist der Angeklagte nicht beschwert.

SchumacherMüllerBaumgarten
WillmsMeyer
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