Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Meineid und Rückfallbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 431/67
Datum
13.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und Rückfallbetruges verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, das Verschweigen eines Erwerbsgeschäfts im Offenbarungseid erfülle ohne weitere Prüfung den Tatbestand des Meineids. Ferner unterließ das Gericht die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer nachträglichen Rückbelastung (Irrtum) bei der Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Offenbarungseidverfahren gehören Erwerbsgeschäfte, die nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegen, nicht zu den anzuzeigenden Tatsachen; ihr Verschweigen begründet nicht allein den Tatbestand des Meineids.

2

Eine Verurteilung wegen Meineids wegen Unterlassens setzt voraus, dass die verschwiegenen Tatsachen der Eidespflicht unterfallen und entscheidungserheblich sind; das Gericht muss feststellen und darlegen, ob konkret Einkünfte oder Vermögenswerte nicht angegeben wurden.

3

Bei der Würdigung von Betrugsvorwürfen hat das Gericht auch naheliegende alternative Erklärungen (z.B. nachträgliche Rückbelastung aufgrund eines erkannten Irrtums) zu prüfen und zu erörtern; das Unterlassen dieser Prüfung kann einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellen und die Entscheidung tragen nicht.

4

Werden die Feststellungen in entscheidenden Punkten nicht getroffen oder bleiben naheliegende Verteidigungs- bzw. Entkräftungsgründe unberücksichtigt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Beweiswürdigung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 21. April 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ██ aus ████████, geboren ███ 1918 in ████, wegen Meineids und Rückfallbetruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 21. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in einem Fall und Rückfallbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es gemäß § 161 StGB auf den zeitigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und dauernde Amtsunfähigkeit erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Meineids.

Der Angeklagte erklärte im Offenbarungseidstermin am 14. Juni 1965 auf die Frage des Richters nach seinem gegenwärtigen Gewerbe: "Meinen Gewerbebetrieb habe ich am 6.2.1965 (gemeint war der 6.1.) abgemeldet." Hierbei verschwieg er, dass er am selben Tage praktisch dasselbe Gewerbe wieder "neu" angemeldet hatte. Zu Unrecht sieht das Landgericht hierin eine Verletzung der dem Schuldner obliegenden Offenbarungspflicht. Ein Erwerbsgeschäft als solches ist nicht Gegenstand der verlangten Angaben im Offenbarungseidverfahren, weil es nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z. B. BGHSt 8, 399; 19, 126 im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, z. B. RGSt 68, 130). Solche Angaben werden selbst dann von der Eidespflicht nicht umfasst, wenn sie auf ausdrückliche Fragen des Richters gemacht werden.

Weil das Landgericht irrig davon ausgegangen ist, dass bereits das Verschweigen des Gewerbes den Tatbestand des Meineids erfüllt, hat es nicht untersucht, ob der Angeklagte Einkünfte aus dem fortgeführten Gewerbe oder sonstige damit zusammenhängende Vermögenswerte nicht angegeben hat. Da dieser nach den Urteilsfeststellungen noch bis etwa Juni 1965 Montagen ausgeführt hat, wäre eine solche Prüfung veranlasst gewesen. Sie muss nachgeholt werden.

2. Die Verfahrensrügen zu den Betrugsfällen brauchen nicht behandelt zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

Das Landgericht unterstellt, dass der Angeklagte sich mit den zu viel erhaltenen Beträgen später rückbelastet hat. Diesen Umstand würdigt es nur bei der Frage des Vermögensschadens und führt hierbei aus, angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sei trotz Rückbelastung eine Vermögensgefährdung eingetreten. Der Angeklagte kann sein Konto aber rückbelastet haben, weil er sich bei den beanstandeten Abrechnungen geirrt und seinen Irrtum nachträglich erkannt hat. Da diese nahe liegende Möglichkeit im Urteil nicht erörtert worden ist, muss besorgt werden, dass sie bei der Beweiswürdigung übersehen worden ist. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler (vgl. BGH NJW 1955, 1440 Nr. 23).

BaldusMeyerMüller
KirchhofBaumgarten
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