Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht vereidigten Dolmetschers (§189 GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 431/65
- Datum
- 19.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung für einen nicht deutschsprachigen Angeklagten eingesetzter Dolmetscher ist nach § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen; ein Verweis auf zuvor geleistete Eide im Vorverfahren genügt nicht.
Die Eidesleistung oder die Bezugnahme auf den allgemeinen Dolmetschereid ist zu Beginn der Hauptverhandlung zu wiederholen, damit die Prozessbeteiligten die Wirksamkeit des Eides überprüfen können.
Fehlt die Vereidigung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Mangel das Urteil beeinflusst; dies rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Gerichtliche Ausführungen zur Strafzumessung dürfen das bloße Bestreiten der Tat nicht in unzulässiger Weise straferschwerend würdigen; entsprechende Formulierungen können eine Überprüfung der Strafe erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 431/65
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hasan █████ aus █████████, geboren am ███ 1937 in der Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Strafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass der Dolmetscher, der für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten zugezogen worden war, in der Hauptverhandlung nicht vereidigt worden ist (§ 189 Abs. 1 GVG) und sich auch nicht auf seinen allgemeinen Dolmetschereid berufen hat (§ 189 Abs. 2 GVG). Schon vor der Hauptverhandlung war er laufend in dieser Sache herangezogen worden; er hatte sich auch in der Haftprüfung vom 12. Februar 1965, noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens, einmal auf seinen allgemein geleisteten Dolmetschereid berufen (Bl. 85 d. A.). Dies galt jedoch nur für diesen Verfahrensabschnitt und wirkte nicht für die Zukunft. Die Bedeutung der Hauptverhandlung für das ganze Strafverfahren gebietet es, dass, mag der Dolmetscher im Vorverfahren auch den Eid nach § 189 Abs. 1 GVG geleistet oder sich nach § 189 Abs. 2 auf seinen allgemeinen Dolmetschereid berufen haben, diese Prozesshandlungen zu ihrem Beginn erneut vorgenommen werden; denn nur so können sich die Prozessbeteiligten davon überzeugen, dass dieser auch dem Schutz des Angeklagten dienenden Vorschrift Genüge getan ist (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., § 189 GVG Anm. 3). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung durch den Mangel beeinflusst ist, muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden (vgl. RGSt 75, 332, 333), ohne dass auf die weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht.
Es sei nur noch bemerkt, dass die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung, „der Angeklagte habe seine Tat bis zuletzt hartnäckig geleugnet und damit gezeigt, dass er noch nicht die Kraft gefunden habe, sich zu dem begangenen Unrecht zu bekennen“, den Eindruck erwecken können, die Strafkammer habe das Bestreiten der Tat durch den Angeklagten unzulässig straferschwerend gewertet.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |