Aufhebung: Unklare Irrtumswürdigung bei Beihilfe zur versuchten Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 431/63
- Datum
- 03.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Billigung einer Tat und die Übernahme der Rolle als Mittelsmann kann Beihilfe begründen, wenn dadurch der Tatentschluss des Haupttäters bestärkt und dessen weitere Verfolgung des Vorhabens ermöglicht wird.
Bei normativen Tatbestandsmerkmalen (z. B. ‚Drohung mit einem empfindlichen Übel‘) können falsche Vorstellungen des Täters entweder Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum darstellen; die Art des Irrtums ist nur nach ausführlicher Darstellung der den Irrtum auslösenden Vorstellungen rechtlich sicher zu bestimmen.
Ein strafbefreiender Rücktritt des Teilnehmers nach § 46 Nr. 1 StGB setzt aktives Handeln voraus, das die Tat rückgängig macht oder ihre Fortführung unmöglich macht oder den Haupttäter ernsthaft zum Abbruch veranlasst; bloße Untätigkeit oder nur innerer Sinneswandel genügt nicht.
Vorhalte gehören zur Vernehmung und sind nach § 273 StPO nicht protokollpflichtig; das Fehlen eines ausdrücklichen Vorhalts in der Sitzungsniederschrift beweist nicht, dass kein Vorhalt stattgefunden hat, und die Gerichtsverwertung von Vernehmungsinhalten ist nur unter Beachtung der Regeln zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 6. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Erich Hermann Gerhard ████████, ████, geboren am ███████ 1924 in ████, wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. ██ Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ ██ der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 6. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Erpressung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geldstrafe von 840 DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Unbegründet ist die Rüge, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei verletzt, weil das Urteil die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vom 14./15. März 1962 zu seiner Überführung verwertet habe, obwohl sie in der Hauptverhandlung vom 6. Mai 1963 „ausweislich der Sitzungsniederschrift“ nicht vorgehalten worden sei. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift besagt nicht, dass jenes Protokoll dem Angeklagten nicht vorgehalten worden ist; denn Vorhalte sind Teile der Vernehmung und als solche nach § 273 StPO nicht protokollpflichtig. Dafür, dass die Strafkammer nicht die Stellungnahme des Angeklagten zum Vorhalt, sondern unzulässig den Inhalt des vorgehaltenen Vernehmungsprotokolls verwertet hat (BGHSt 11, 159, 161; 338, 341), bietet das Urteil keine Anhaltspunkte.
2.) Die Strafkammer war nicht gehalten, weitere Beweise darüber zu erheben, wann der Artikel des früheren Mitangeklagten ███████████ zu Papier gebracht worden ist und ob sich der Inhalt möglicherweise nicht mit dem deckte, was Rothermund dem Angeklagten darüber bei der Besprechung vom 28. Februar 1962 berichtet hatte, da dies für die Entscheidung ohne Bedeutung war (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO); denn die Strafkammer ist von der Einlassung des Angeklagten, er kenne den Inhalt des Artikels nicht, ausgegangen und hat den Schuldspruch auf die Billigung des Schreibens vom 1. März 1962 gegründet.
3.) Die übrigen Verfahrensrügen, mit denen unter verschiedenen Gesichtspunkten Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet wird, sind unbeachtlich. Sie sind teils nicht ordnungsgemäß erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, deren Benutzung zur Wahrheitserforschung sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen (BGHSt 25, 168), teils offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde
1.) Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den äußeren Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Erpressung festgestellt.
a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass ██████ ███ keine versuchte Erpressung begangen habe, dass also eine Haupttat, zu der der Angeklagte Beihilfe hätte leisten können, nicht vorliege.
Durch den von ihm erstrebten Vertragsschluss beabsichtigte ██████ dem Vermögen der Botschaft Schaden zuzufügen und sich selbst zu Unrecht zu bereichern. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Strafkammer darin zu folgen, dass ein Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung, welches einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil ausschlösse, nicht vorliegt; denn die Übertragung des alleinigen Veröffentlichungsrechts an dem Artikel war für die Botschaft wertlos. Das wusste ██████████, und das wollte er auch gar nicht; er wollte vielmehr 5.000 $ (= 20.000 DM) Schweigegeld dafür erlangen, dass er selbst von anderweiter Veröffentlichung Abstand nahm. Darauf hatte er aber, wie ihm bekannt war, keinen Anspruch (vgl. RGSt 10, 216, 218; BGHSt 4, 105, 106).
In dem Schreiben █████████ vom 1. März 1962 liegt auch, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Zwar enthält es seiner Form nach ein Verhandlungsangebot; aus Inhalt und Sinn folgt jedoch, dass █████████ auf den Botschafter einen Druck ausüben und ihn zu einem Verhalten zwingen wollte, das seinem freien Willen nicht entsprach. In der Androhung der Veröffentlichung hat die Strafkammer mit Recht ein empfindliches Übel gesehen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die in dem Artikel enthaltenen Darstellungen der Wahrheit entsprachen oder nicht; denn entgegen der Ansicht der Revision kann auch in einer wahrheitsgemäßen Pressemitteilung ein empfindliches Übel liegen.
Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Pressemitteilung als empfindliches Übel darstellt, hängt nämlich, und das verkennt die Revision, nicht davon ab, ob mit der Veröffentlichung wahrheitsgemäßer Pressemitteilungen gedroht werden darf und ob die Presse zu solchen Mitteilungen berechtigt ist. Letzteres wäre eine Frage des § 193 StGB und bedarf hier nicht der Erörterung; ersteres ist eine Frage der Vorwerfbarkeit; denn nach § 253 StGB braucht nicht das Übel, muss aber die Drohung rechtswidrig sein.
Dass das Vorgehen █████████ rechtswidrig war, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei daraus gefolgert, dass sie das Mittel der Willensbeeinflussung im Hinblick auf den erstrebten Zweck für verwerflich erachtet hat. Es genügt nicht, das rechtlich Missbilligenswerte einseitig entweder im angewandten Mittel oder im angestrebten Zweck zu suchen, sondern es muss in der Beziehung beider zueinander enthalten sein; die Verquickung des Mittels der Drohung mit dem durch die Nötigung verfolgten Zweck muss nach allgemeinem Urteil sittlich zu missbilligen sein (BGHSt 2, 194, 196; 18, 389 mit weiteren Hinweisen).
b) Die Annahme der Strafkammer, in der Billigung des Schreibens durch den Angeklagten, das neben den Drohungen auch dessen Benennung als Mittelsmann enthält, liege eine Hilfeleistung, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kommt es weder darauf an, ob der Angeklagte von der ihm durch ██████████ gebotenen Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt des Artikels zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, noch, ob er wusste, dass das Schreiben noch nicht abgesandt war. Durch die Billigung hat er ██████████, der wegen seiner Bedenken, ob er sich nicht etwa strafbar mache, auf den rechtskundigen anwaltlichen Rat des Angeklagten besonderen Wert legte, in seinem Tatwillen bestärkt. Er hat ███ durch Übernahme der ihm angesonnenen Stellung als Mittelsmann die weitere Verfolgung seiner Ziele erst ermöglicht; denn jener wollte selbst mit der Botschaft nicht verhandeln, weil er fürchtete, er werde als ehemaliger Angehöriger des Gefolges von Prinz ███ 2D ██████ erkannt werden und erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein. Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, war es mit der Absendung des Schreibens vom 1. März 1962 nicht getan; vielmehr war weiteres Handeln, und zwar auch des Angeklagten, erforderlich, um das Vorhaben Rothermunds zu einem für diesen günstigen Abschluss zu bringen.
c) Mit Recht hat schließlich die Strafkammer die Vorschrift über den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) nicht angewendet. Insoweit waren Erörterungen überflüssig; denn der Angeklagte ist nicht vom Versuch zurückgetreten. Zwar kann sich auch der Teilnehmer an einer Straftat nach § 46 StGB Straffreiheit verdienen. Hierzu genügt jedoch seine bloße Untätigkeit vom Zeitpunkt seines Sinneswandels an nicht; er muss vielmehr auch im Fall des nicht beendigten Versuchs tätig werden und entweder die Tat, soweit möglich, rückgängig oder ihre Fortführung überhaupt unmöglich machen oder den Haupttäter zur ernsthaften Aufgabe des Tatentschlusses veranlassen (BGHSt 4, 172, 179; LM Nr. 7 zu § 46 StGB). Daran fehlt es hier jedoch. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte zwar trotz schriftlicher Bitte █████████ vom 8. März 1962 zunächst nicht mehr tätig geworden, er hat jedoch bei einem Ferngespräch mit ihm am 12. oder 13. März 1962 über ein Entgegenkommen in der Frage der Höhe des Entgelts verhandelt. Das spricht nicht dafür, dass er ihn dazu bringen wollte, von seinem Vorhaben abzusehen. Sein möglicher innerer Sinneswandel genügt nicht.
d) Unverständlich sind die Hinweise der Revision auf § 49a StGB, da sich diese Vorschrift lediglich auf Verbrechen bezieht. Was sie weiter vorträgt, ist der unzulässige Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.
2.) Dagegen begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite gewissen Bedenken, die sich aus dem Zusammenhang der Gründe nicht sicher ausräumen lassen und daher zur Aufhebung des Urteils führen müssen.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte mit der Behauptung verteidigt, er sei des Glaubens gewesen, dass die von ████████████ Botschaft angedrohte Veröffentlichung des Berichts in der Presse keine „Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Strafgesetzes“ sei. Der Strafkammer erschien diese Einlassung glaubwürdig, weil der Angeklagte, wenn er die Handlungsweise █████████ für strafbar gehalten hätte, nicht vereint gewesen wäre, als Mittelsmann aufzutreten. Dieser nicht näher beschriebene Irrtum des Angeklagten wird dann ohne Begründung als Verbotsirrtum beurteilt. Indessen ergibt sich das nicht eindeutig aus der von der Strafkammer verwendeten Formulierung „Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Strafgesetzes“. Denn es handelt sich hierbei um ein sog. normatives Tatbestandsmerkmal, hinsichtlich dessen falsche Vorstellungen des Täters nicht notwendig nur zu einem Verbotsirrtum führen, sondern auch ein den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum sein können (vgl. BGHSt 4, 347; 7, 173; 13, 155; Schönke/Schröder § 59 Anm. 35 ff; Welzel § 22 A II 3c; Schwarz/Dreher § 59 II D 4).
Infolgedessen hätte die Strafkammer die Vorstellungen und Erwägungen des Angeklagten, die seinen Irrtum ausgelöst haben, im einzelnen darstellen und erläutern müssen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich die Art des Irrtums rechtlich sicher beurteilen. Die Begründung, mit der die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als glaubwürdig bezeichnet, sowohl für den Tatbestandsirrtum wie für den Verbotsirrtum Geltung beanspruchen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Senat verkennt nicht, dass nach den gesamten Umständen des Sachverhalts ein Tatbestandsirrtum des Angeklagten nicht gerade wahrscheinlich ist; die Annahme eines Verbotsirrtums mag im Ergebnis zutreffend sein. Der Senat kann aber dem Zusammenhang der Gründe nicht die für diese Annahme notwendigen und eindeutigen Feststellungen entnehmen. Das ist umso weniger möglich, als die bei Prüfung der Entschuldbarkeit des Irrtums gewählte Wendung, der Angeklagte habe als Rechtsanwalt „erkennen müssen“, dass ██████████ dem Botschafter ein empfindliches Übel androhte, nicht dem Begriff des Verbotsirrtums entspricht.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |