Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Anstiftung zum Meineid verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 431/62
Datum
16.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid ein. Streitpunkte waren Verfahrensrügen (Verletzung der Aufklärungspflicht, Widerspruch in der Beweiswürdigung, unzulässige Vereidigung) und die materielle Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Verfahrensrügen waren nicht substantiiert erhoben und die Beweiswürdigung des Landgerichts ist möglich und widerspruchsfrei. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, die eine Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht behauptet, muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen und insbesondere konkret angeben, welche Beweismittel hätten erhoben werden müssen.

2

Behauptungen über Widersprüche zwischen Urteilsausführungen und einzelnen vorgelegten Notizen rechtfertigen eine Rüge nach § 261 StPO nur, wenn die Diskrepanz konkret und in für die Entscheidung erheblichen Punkten dargetan wird.

3

Hat das Gericht eine unzulässige Vereidigung erst später erkannt, kann es in die Hauptverhandlung erneut eintreten, die betroffenen Aussagen als uneidlich würdigen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben; dieses Verfahren ist zulässig, um die Wirkung einer zu Unrecht vorgenommenen Vereidigung zu beseitigen.

4

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob die vom Tatrichter getroffene Würdigung möglich und frei von Widersprüchen ist; abweichende, aber mögliche Einschätzungen der Beweise rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 21. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████████ Dr. █████ ███ aus ███████, geboren am ██ 192█, wegen Anstiftung zum Meineid hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ █████████ der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Dezember 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die — frühere — Mitangeklagte ██ zum Meineid angestiftet zu haben.

Hiergegen richtet sich, allerdings ohne Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.

1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Der Vorwurf, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon daran, dass er nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend erhoben worden ist. Es fehlt vor allem an der Angabe der Beweismittel, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Strafkammer zu der in der Revision als notwendig bezeichneten Aufklärung hätte benutzen sollen und müssen.

b) Auf die Behauptung, die Beweiswürdigung widerspreche den Ergebnissen der Beweisaufnahme, weil der Inhalt eines von einem Zeugen bei seiner Vernehmung überreichten Notizzettels mit den Urteilsausführungen nicht vereinbar sei, kann die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO nicht mit Erfolg gestützt werden.

c) Dass die Strafkammer die Zeugen ████ ███ und █████████ nicht hätte vereidigen dürfen, weil gegen diese der Verdacht der Begünstigung des Angeklagten bestand, hat sie erkannt. Deshalb hat sie sich auch veranlasst gesehen, nach den Schlussanträgen noch einmal in die Hauptverhandlung einzutreten und den Beteiligten mit dem Hinweis, dass die Aussagen der beiden Zeugen als uneidliche gewertet würden, Gelegenheit zu geben, sich zu der insofern veränderten Beweislage zu äußern. Dass ein solches Verfahren nicht zu beanstanden ist, hat nicht nur das Reichsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung RGSt 72, 219 angenommen, sondern auch der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BGH NJW 1952, 1146; BGHSt 4, 130). Der Revision mag freilich zugegeben werden, dass es für den Tatrichter nicht immer leicht sein wird, eine unter Eid gemachte Aussage als uneidliche zu würdigen. Indessen gibt es keinen anderen Weg, die Wirkung einer zu Unrecht vorgenommenen Vereidigung zu beseitigen, wenn der Tatrichter deren Unzulässigkeit erst später, etwa bei der Beratung, erkennt, wie es hier ersichtlich der Fall war.

2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Strafkammer die erhobenen Beweise anders hätte würdigen können, als sie es getan hat. Doch ist die Würdigung, die sie ihnen

hat zuteilwerden lassen, möglich und ist auch entgegen der Ansicht der Revision frei von Widersprüchen.

a) Als in sich widerspruchsvoll könnten die Erwägungen über den Zeitpunkt der Besprechung zwischen dem Angeklagten und den beiden früheren Mitangeklagten in ████ nur angesehen werden, wenn die Darlegungen des Urteils keine andere Auslegung zuließen, als dass die Vereinbarung zwischen dem — früheren — Mitangeklagten MC und dem Angeklagten, zu Frau ████████ zu fahren, an demselben Tage getroffen worden sei, an dem MC den Rechtsanwalt Lo█ aufgesucht hatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Wendung, „danach“ sei Dr. Le█ an ihn herangetreten und habe sich erboten, das Mandat zu übernehmen, kann zwanglos auch dahin verstanden werden, dass der Angeklagte erst an einem späteren Tage mit MC den Besuch bei Frau ██ ███ abgesprochen hat.

b) Ebensowenig liegt ein Widerspruch darin, dass die Strafkammer als Tag jener Besprechung in ███ den 3. oder den 4. Oktober 1956 für möglich hält, obwohl der Angeklagte angegeben hat, die Fahrt nach ███ ließe zwischen dem 3. und 10. Oktober 1956 gewesen sein, weil er am 3. Oktober 1956 MC noch einmal zu einer Rücksprache zu sich gebeten habe. Diese Einlassung schließt nämlich nicht aus, dass die Besprechung an einem der beiden von der Strafkammer für möglich erachteten Tage stattgefunden hat, selbst wenn der Angeklagte den Brief an MC erst am 3. Oktober geschrieben und Frau KC schon am 5. Oktober zur stationären Behandlung ein Krankenhaus aufgesucht hat. Denn MC konnte das Schreiben, da es sich um einen — möglicherweise durch Boten übermittelten — Ortsbrief handelte, noch an dem Tage, an dem es geschrieben worden ist, erhalten und daraufhin sogleich oder tags darauf den Angeklagten aufgesucht haben.

c) Schließlich stehen der Erwägung der Strafkammer, es sei auffallend, dass der frühere Mitangeklagte ████ in der Anzeige gegen Frau ███████ die Beteiligung des Angeklagten unerwähnt gelassen habe, weder die Schilderung über die Gemütsverfassung, in der sich MC bei Erstattung der Anzeige befunden hat, noch die in diesem Zusammenhang angeführte Tatsache entgegen, dass er dabei seine eigene Beteiligung ebenfalls nicht erwähnt hat. Weder der Zustand von verletzter Eitelkeit, Eifersucht und Rachsucht, in den MC geraten war, noch das Verschweigen seiner Mitwirkung schlossen zwingend aus, dass er außer Frau K____ auch den Angeklagten belastete.

3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft muss daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BaldusDotterweichHenning
ScharpenseelMeyer
Revision gegen Freispruch wegen Anstiftung zum Meineid verworfen — Themis