Treffer
BGH Urteil

Revision im Schwurgerichtsverfahren: Geschworenenbesetzung und Sachverständigenbeweis (§ 244 Abs. 4 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 431/60
Datum
14.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes sowie wegen (versuchter) Unzucht mit Kindern. Er rügte u.a. eine fehlerhafte Einberufung von Hilfsgeschworenen sowie die Ablehnung weiterer psychiatrischer und alkoholmedizinischer Sachverständiger. Der BGH verwarf die Revision, da die Besetzung des Schwurgerichts bei nur vorübergehender Verhinderung ordnungsgemäß war und die Beweisanträge nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO zu Recht abgelehnt wurden. Der Urteilstenor wurde lediglich dahin berichtigt, dass eine neben lebenslanger Strafe verhängte zeitige Gesamtstrafe nicht aufzunehmen ist (§ 260 Abs. 4 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nur vorübergehender Verhinderung eines (Haupt-)Geschworenen obliegt die Entbindung von der Dienstleistung und die Einberufung eines Hilfsgeschworenen dem Vorsitzenden des Schwurgerichts; die Heranziehung kann sich auf die gesamte Tagung erstrecken, wenn die Mitwirkung an dieser unmöglich ist.

2

Überlegene „Forschungsmittel“ im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO sind nur methodische Hilfsmittel und Untersuchungsverfahren; besondere Kenntnisse und Erfahrungen des benannten Sachverständigen genügen hierfür nicht.

3

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Blutalkoholgehalt kann bei unzureichend feststellbarer Trinkmenge durch Wahrunterstellung abgelehnt werden, wenn auch ein Sachverständiger keine tragfähige Rückrechnung leisten könnte und das Tatgericht stattdessen auf das Gesamtverhalten abstellen darf.

4

Die Sachkunde eines bereits gehörten Sachverständigen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein anderer Sachverständiger auf demselben Gebiet wissenschaftlich hervorgetreten ist; entscheidend ist, ob dem vernommenen Sachverständigen die relevanten Erkenntnisse und Untersuchungsmethoden zugänglich sind.

5

Ist neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Gesamtstrafe verhängt worden, die nicht vollstreckt werden kann, darf sie im Tenor nicht aufgenommen werden (§ 260 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

Schwurgericht Krefeld, 27. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Anton Wilhelm ██ ████ aus ███████, geboren am ██ ██ ██ in ███, Kreis █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 27. Januar 1960 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Absätze 1 und 2 des Urteilsspruchs wie folgt gefasst werden:

„Der Angeklagte ist des Mordes, dreier vollendeter Verbrechen und eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern schuldig. Er wird zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.“

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder zu lebenslangem Zuchthaus, sowie wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen und wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Zur ersten Schwurgerichtstagung des Jahres 1960, in der die Strafsache gegen den Angeklagten verhandelt wurde, waren die Geschworenen unter Nr. 1 bis 6 der Geschworenenliste, darunter auch der Bickermeister ████, einberufen worden. █████ wurde auf seinen Antrag vom Vorsitzenden des Schwurgerichts von der Dienstleistung entbunden, da er wegen eines voraussichtlichen vierwöchigen Krankheitsaufenthalts seiner Frau nicht in der Lage war, der Berufung als Geschworener nachzukommen. Die an seiner Stelle geladene Hilfsgeschworene Frau ██████ war ebenfalls wegen Krankheit verhindert. Es wurde deshalb die Ladung des nächstfolgenden Hilfsgeschworenen Walter ███ durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts angeordnet.

Die Revision meint, dieses Verfahren habe nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, da nur der Landgerichtspräsident, nicht aber der Vorsitzende des Schwurgerichts die Befugnis gehabt habe, den Geschworenen ████ und die Hilfsgeschworene Frau ██████ von der Dienstleistung für die Tagung des Schwurgerichts zu entbinden und den weiteren Hilfsgeschworenen ████████ einzuberufen; die Hilfsgeschworenen hätten zudem nur für eine Sitzung, nicht aber für die ganze Tagung herangezogen werden dürfen; es sei schließlich fraglich, ob der Vorsitzende die Hilfsgeschworene Frau ████████ von der Teilnahme an der Tagung befreit habe. Die Revision ist deshalb der Ansicht, das Schwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben sei. Die Rüge geht fehl.

Der Hauptgeschworene ████ und die Hilfsgeschworene Frau █████████ waren nicht dauernd verhindert oder unfähig, als Geschworene tätig zu werden, sondern nur vorübergehend nicht in der Lage, an den Sitzungen der anstehenden Tagung des Schwurgerichts teilzunehmen. Bei einer solchen vorübergehenden Verhinderung hat aber nach ständiger Rechtsprechung der Vorsitzende des Schwurgerichts, nicht der Landgerichtspräsident, die Einberufung des an die Stelle des Hauptgeschworenen tretenden Hilfsgeschworenen und, falls auch dieser ausfällt, des nächsten Hilfsgeschworenen unter Entbindung des verhinderten Geschworenen oder Hilfsgeschworenen von der Dienstleistung zu veranlassen. Die Einberufung hat dabei für die ganze Tagung zu geschehen, wenn die Mitwirkung an dieser durch die Hinderung unmöglich ist (RGSt 66, 75; BGH NJW 1958, 1983 = MDR 1959, 55). Indem der Vorsitzende des Schwurgerichts durch Verfügung vom 15. Februar 1960 die Verhinderung der Hilfsgeschworenen Frau ███████ festgestellt und die Einberufung des nächsten Hilfsgeschworenen Walter █████████ angeordnet hat, hat er auch Frau ███████ von der Teilnahme an der Tagung befreit.

2. Das Schwurgericht hat als Sachverständige über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat den Direktor der Rheinischen Landesheilanstalt █████████, Dr. ████, und den Facharzt für Psychiatrie, Dr. ████, gehört. Auf Grund ihrer Gutachten ist es überzeugt, dass die Gesichtsverstümmelung des Angeklagten eine Neurose, nämlich eine seelische Fehlhaltung zur Folge hatte, die zwar zu einer Schwächung der Persönlichkeitsstruktur führte, jedoch ohne Krankheitswert ist und niemals ein Ausmaß erreicht hat, das den biologischen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB entspricht. Dies gilt nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch für die bei dem Angeklagten vorhandene pathologische Affektsteigerung und Aggressionsneigung. Dagegen nimmt es an, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten durch eine entzündliche Veränderung des Zentralnervensystems erheblich vermindert war, und bejaht insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, verneint aber eine Zurechnungsunfähigkeit nach Abs. 1 der Vorschrift. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten war außerdem durch Alkoholgenuss erheblich vermindert. Beide Krankheitserscheinungen – entzündliche Veränderung des Zentralnervensystems und Alkoholgenuss – haben jedoch nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch in ihrem Zusammenwirken keinen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit bewirkt. Da es der durch die Gesichtsverstümmelung verursachten Neurose und der pathologischen Veranlagung einen Krankheitswert und damit eine Bedeutung für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abspricht, hat es, wie sich dem Zusammenhang entnehmen lässt, auch verneint, dass die Neurose und die pathologische Veranlagung in Verbindung mit der entzündlichen Veränderung des Zentralnervensystems und dem Alkoholgenuss eine Zurechnungsunfähigkeit zur Folge hatten.

Der Verteidiger hatte unter Bezugnahme auf einen früheren, vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellten Beweisantrag den Antrag gestellt, Prof. Dr. ████, den Chefarzt der Heil- und Pflegeanstalt ██████████████, als weiteren Sachverständigen darüber zu hören, dass sich der Angeklagte wegen neurotischer Störungen infolge seiner Gesichtsentstellung zumindest in einem Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Zur Begründung hatte er vorgetragen, dass Prof. Dr. ████ besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Auswirkung von Gesichtsverletzungen und Gesichtsentstellungen auf die Psyche des Menschen habe und über Forschungsmittel verfüge, die denen des Gutachtens Dr. ███████ überlegen erscheinen. Das Schwurgericht lehnte den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ab. Die Revision bemängelt dies als rechtlich fehlerhaft; sie meint, das Schwurgericht habe sich nicht ernstlich mit der Frage der überlegenen Forschungsmittel befasst; die Tatsache, dass beide Leiter gleichrangiger Heilanstalten sind, schließe nicht aus, dass Prof. Dr. ██ überlegene Forschungsmittel auf dem fraglichen Gebiet besitze; dies ergebe sich auch daraus, dass Dr. ███████ auf die Forschungen des Prof. Dr. ████ Bezug genommen habe.

Die Rüge ist unbegründet. Die Revision trägt nicht vor, über welche überlegenen Forschungsmittel der von ihr benannte Sachverständige verfügt. Der Begründung des Beweisantrages ist aber zu entnehmen, dass sie der Meinung ist, als Forschungsmittel seien auch die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Sachverständigen anzusehen. Diese Auffassung ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, unrichtig (vgl. BGH MDR 1956, 398). Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind vielmehr nur Hilfsmittel und Verfahren, deren sich der Sachverständige bei seinen Untersuchungen bedient.

Die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Dr. ███████ hat das Schwurgericht zu Recht bejaht. Die Revision führt hierzu selbst an, dass Dr. ███████ auf die Forschungen des Prof. Dr. ████ Bezug genommen habe. Dennoch sind ihm die durch die Untersuchungen von Dr. ███████ gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen zugänglich und bekannt gewesen. Er hat, wie aus dem Urteil ersichtlich, in seinem Gutachten sich auch mit den schweren Störungen und Beeinträchtigungen infolge der Gesichtsentstellung und ihren Auswirkungen befasst. Unter diesen Umständen durfte das Schwurgericht die Vernehmung des weiter benannten Sachverständigen ablehnen.

3. Die Verteidigung hatte behauptet, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,3 ‰ gehabt, und zum Beweise hierfür die Vernehmung eines Sachverständigen beantragt. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werde. Die Revision meint, das Gericht hätte sich hiermit nicht begnügen dürfen, da die Unterstellung die Möglichkeit offen lasse, dass der Blutalkoholgehalt auch höher als 2,3 ‰ gewesen sei und 3 ‰ erreicht habe. Nach Ansicht der Revision hätte es deshalb dem Antrag stattgeben und einen Sachverständigen vernehmen müssen, schon um seiner Aufklärungspflicht zu genügen.

Die Rüge bleibt erfolglos. Es ist zwar richtig, dass die Behauptung, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe im Zeitpunkt der Tat „mindestens 2,3 ‰“ betragen, die Möglichkeit eines höheren Blutalkoholgehalts offen lässt. Das Schwurgericht hat dies bei der Wahrunterstellung aber auch nicht verkannt.

Der Angeklagte hatte bis zu der zwischen 19 und 20 Uhr begangenen Tat nicht unerheblich Alkohol, hauptsächlich in der Gaststätte ██████████, zu sich genommen und nach der Tat wieder Alkohol genossen. Die von ihm nach der Tat um 6.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰. Die Menge des bis zur Tatzeit genossenen Alkohols hat das Schwurgericht auch nicht annähernd festzustellen vermocht, da die Angaben des Angeklagten hierzu von dem als Zeugen gehörten Gastwirt nicht bestätigt wurden. Der Beweisantrag, der Blutalkoholgehalt habe mindestens 2,3 ‰ betragen, beruht aber offenbar auf den Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuss. Die Revision sagt selbst nur, möglicherweise habe der Blutalkoholgehalt 3 ‰ betragen. Da bei dieser Sachlage eine Feststellung des Blutalkoholgehalts auch durch einen Sachverständigen ausschied, hat das Schwurgericht es daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. ██ bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu Recht entscheidend auf sein Gesamtverhalten kurz vor und nach der Tat abgestellt (vgl. Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 270). Wegen dieses Verhaltens war aber nach Überzeugung des Schwurgerichts zwar das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch den Alkoholgenuss erheblich vermindert, seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, aber keinesfalls aufgehoben. Es geht dabei davon aus, dass der Blutalkoholgehalt „mindestens 2,3 ‰ oder auch weniger betragen, keinesfalls aber eine Höhe erreicht habe, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Unzurechnungsfähigkeit hätte zur Folge haben müssen“. Ein Verstoß gegen die Wahrunterstellung liegt demnach nicht vor. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.

4. Die Verteidigung hatte unter Beweis gestellt, dass der Angeklagte auf Alkohol abnorm reagiere und unter Berücksichtigung seiner Hirnschädigung, seiner Neurose und seiner psychopathischen Veranlagung bei einem Blutalkoholgehalt von 2,3 ‰ unzurechnungsfähig sei, ferner, dass er möglicherweise auf Grund einer luetischen Infektion an einer Paralyse leide. Sie hatte hierfür Sachverständige benannt, die nach ihrer Ansicht überlegene Forschungsmittel besitzen. Das Schwurgericht hat die Beweisanträge aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt.

Die Rüge der Revision, die Ablehnung sei rechtlich fehlerhaft, ist unbegründet. Die Revision verkennt auch hier, dass die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Sachverständigen nicht als überlegene Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zu betrachten sind. Die Sachkunde des Dr. ███████ hat das Schwurgericht bejaht; dass es hierbei von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Sachkunde des Dr. ████████ nicht deshalb zweifelhaft, weil er nicht durch wissenschaftliche Arbeiten hervorgetreten ist.

II. Sachbeschwerde

Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht hat zutreffend den Schuldgehalt der Tat für so schwer erachtet, dass er trotz erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die für Mord bei einem voll verantwortlichen Täter vorgesehene Strafe erforderte (vgl. auch BGHSt 7, 353, 356).

Da die ausgesprochene zeitige Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren neben der verwirkten lebenslangen Zuchthausstrafe nicht vollstreckt werden kann, ist sie nach § 260 Abs. 4 StPO im Urteilsspruch nicht aufzunehmen. Dieser war daher insoweit zu berichtigen.

DotterweichBuschDr. Menges
BaldusSchalscha
Revision im Schwurgerichtsverfahren: Geschworenenbesetzung und Sachverständigenbeweis (§ 244 Abs. 4 StPO) — Themis