Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch mangels Vorsatzes bei Begünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 431/55
Datum
29.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch der Angeklagten wegen Begünstigung eines beschuldigten Buchhalters. Die Angeklagten hatten sicheres Geleit beantragt, Darlehen gewährt und Briefverkehr vermittelt, um Untersuchungshaft zu vermeiden. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch, da es an dem erforderlichen Vorsatz zur Vereitelung der Strafverfolgung fehlt und die tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Handlung, die ausschließlich darauf abzielt, einem Beschuldigten die Untersuchungshaft zu ersparen, erfüllt nicht den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB).

2

Vorsatz zur Begünstigung setzt die Absicht voraus, die Strafverfolgung zu vereiteln oder zu erschweren; bloßes Bestreben, eine Verfahrensdurchführung ohne Untersuchungshaft oder die Vorbereitung einer Verteidigung zu ermöglichen, genügt nicht.

3

Selbst wenn durch vermittelte Kommunikation die Möglichkeit der Verdunkelung des Sachverhalts besteht, begründet dies nicht automatisch den inneren Tatbestand der Begünstigung, wenn aus dem Gesamtverhalten auf Aufklärungswillen geschlossen werden kann.

4

Die tatrichterliche Würdigung von Motiven und der Überzeugung, ein Verfahren könne auch ohne vorherige Vernehmung stattfinden, ist für die Revision nur angreifbar, wenn sie offensichtlich lebensfremd oder widersprüchlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████████ ██ █████, 2.) ███ Bürovorsteherin Hermine, geboren am 1921 in L,

wegen Begünstigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Juni 1955 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ████ beriet am 21. September 1954 rechtlich die Buchhalterin ████. Sie hatte der Firma X____) KG, ihrer Arbeitgeberin, Gelder unterschlagen und wurde von der Polizei gesucht. Sie wollte sich bis zur Hauptverhandlung verborgen halten, um der Untersuchungshaft zu entgehen. Der Angeklagte unterrichtete sie über das Rechtsinstitut des sicheren Geleits. In ihrem Auftrage beantragte er am 29. September 1954 bei dem Amtsgericht, ihr sicheres Geleit zu gewähren. Das Amtsgericht erließ am 21. Oktober 1954 Haftbefehl gegen Fräulein ███████████████ und lehnte an diesem Tage den Antrag des Angeklagten vom 21. September 1954 ohne nähere Begründung ab. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte am 10. November 1954 Beschwerde ein. Das Landgericht wies die Beschwerde am 20. November 1954 zurück, weil der Verdacht gerechtfertigt sei, Fräulein L(___) werde Mitwisser und Zeugen beeinflussen; auch verdiene sie kein Vertrauen, da sie ihre Zusage, dem Gericht ihre weiteren Mittäter anzugeben, nicht eingehalten habe. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten am 7. Dezember 1954 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1954 teilte er dem Amtsgericht mit, W____) und J. ████ hätten Fräulein L____) zu ihren Veruntreuungen bestimmt. Er versicherte, dass sie sich keineswegs dem Strafverfahren entziehen wolle und zu seinen Händen zur Hauptverhandlung geladen werden könne. Der Angeklagte beabsichtigte mit diesem Schreiben, einen neuen Antrag nach § 295 StPO vorzubereiten. Hierzu kam es nicht, weil die Polizei Fräulein L____) am 13. Januar 1955 festnahm.

In der Zeit von September bis zum 13. November 1954 gewährte der Angeklagte Fräulein ██ ██████████ Beträge als Darlehen, insgesamt 102,– DM. Außerdem vermittelte er den Briefverkehr zwischen Fräulein L____) und deren Mutter. Hierbei half ihm die angeklagte R(___), seine Bürovorsteherin.

Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte die Anträge auf sicheres Geleit für Fräulein L____) ernst gemeint und dass es beiden Angeklagten bei ihrem gesamten Verhalten nur darauf ankam, ihr die Untersuchungshaft zu ersparen. Sie stellt ferner fest, dass die Angeklagten geglaubt haben, bei der besonderen Lage des Falles könne es auch ohne vorherige Vernehmung des Fräulein ██████ zu einer Hauptverhandlung gegen sie kommen. Schließlich nimmt die Strafkammer an, dass die Angeklagten es für sicher hielten, Fräulein L____) werde zur Hauptverhandlung erscheinen. Die Strafkammer hat deshalb die Angeklagten von der Anklage der Begünstigung freigesprochen. Hiergegen erhebt die Staatsanwaltschaft mit der Revision die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.

1. Nach allgemeiner Meinung ist ein Verhalten, das allein darauf abzielt, dem Täter die Untersuchungshaft zu ersparen, kein Beistandleisten i.S. des § 257 StGB (Leipziger Kommentar 7. Aufl. Anm. II 3 zu § 257; Olshausen 11. Aufl. Anm. 17 b zu § 257). Dem ist beizutreten, weil der Angeklagte Dr. ██████ mit seinen Anträgen nach § 295 StPO offensichtlich nur beabsichtigt haben kann, das Strafverfahren gegen Fräulein L____) durch ihre Vernehmung als Beschuldigte zu fördern. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten mit ihren Hilfeleistungen nicht die Strafverfolgung gegen Fräulein L____) vereiteln oder erschweren wollen, ist deshalb ohne weiteres unbedenklich für die Zeit bis zum 7. Dezember 1954, weil sie erst an diesem Tage in ihren Bemühungen, Fräulein L____) die Untersuchungshaft zu ersparen, gescheitert sahen.

2. Die Revision meint, es widerspreche der Erfahrung, dass ein Strafverteidiger glaube, es sei möglich, ein Verfahren wie das gegen Fräulein L____) ohne vorheriges Anhören des Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung zu führen; die Postvermittlung könne deshalb jedenfalls nach dem 7. Dezember 1954 nicht mehr in der Absicht geschehen sein, Fräulein ████ nur die Untersuchungshaft zu ersparen. Dies ist auch die Ansicht des Oberbundesanwalts. Er vermisst die Prüfung, ob die Angeklagten damit gerechnet haben, Fräulein █████ könne durch den von ihnen vermittelten Briefwechsel den Sachverhalt verdunkeln. Dazu ist folgendes zu bemerken:

Die Würdigung der Strafkammer beruht maßgeblich auf dem Schreiben des Angeklagten L____) vom 16. Dezember 1954, mit dem er den Gründen des ablehnenden Beschlusses entgegentrat, insbesondere für die Angeklagte bisher vermisste Auskünfte erteilte. Er hatte offenbar auch █████████████████████ Ihm war nach den Urteilsgründen bekannt, dass die Firma ████████ KG mit einem Buchprüfer die Einzelheiten der Veruntreuungen der Fräulein ██ ermittelte. Er vertraute darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Umfang der Schuld seiner Auftraggeberin ohne weiteren Zeitaufwand auch ohne ihre Mitwirkung klären und dann seinem Vorschlag gemäß Anklage erheben werde. Er teilte ausdrücklich dem Gericht mit, dass Fräulein L____) zur Hauptverhandlung erscheinen werde. Unter diesen besonderen Umständen des Falles ist die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten geglaubt, das Verfahren könne gegen Fräulein L____) auch ohne ihre vorherige Vernehmung durchgeführt werden, (zu der sie übrigens im Rahmen des § 295 StPO bereit war), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es lässt sich nicht sagen, dass sie der Lebenserfahrung widerspreche. Auch die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt haben ihre Ansicht nicht näher begründet.

Selbst wenn die Angeklagten es für möglich gehalten hitten, dass sie durch die Vermittlung des Briefwechsels der Verdunkelung des Sachverhalts durch Fräulein ██ ██ dienten, so wäre damit der innere Tatbestand des § 257 StGB nicht erfüllt, weil es ihnen nach der Überzeugung der Strafkammer nur darauf ankam, Fräulein L____) die Untersuchungshaft zu ersparen (RGSt 4, 107). Die Strafkammer erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob die Angeklagten mit der Vermittlung des Briefwechsels eine Verdunkelung des Sachverhalts bezweckt haben könnten. Angesichts des Schreibens des Angeklagten Dr. L____) vom 16. Dezember 1954, mit dem er selbst zur Aufklärung im Auftrage der Fräulein L____) beitrug, bestand hierzu jedoch kein Anlass. Die Strafkammer hat sich deshalb ihre Überzeugung, dass es den Angeklagten nur darauf ankam, Fräulein L____) vor der Untersuchungshaft zu bewahren, in rechtlich unanfechtbarer Weise gebildet.

Der Freispruch ist damit gerechtfertigt. Die Revision ist daher, entgegen dem Antrag des Oberbundesanwalts, zu verwerfen.

BaldusWernerHoepner
MaaßMenges
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