Hochverrat durch Flugblattverbreitung: Aufhebung und Zurückverweisung zur Fahrlässigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 431/53
- Datum
- 12.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein hochverräterisches Unternehmen ist bestimmt, wenn Angriffsgegenstand und Angriffsmittel feststehen; für die Bestimmtheit reicht es, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit mit feststehenden Mitteln ausgeführt werden soll.
Unter §81 StGB fallen auch Vorbereitungshandlungen, die den Hochverrat nicht unmittelbar, sondern erst durch weitere Maßnahmen ermöglichen.
Wer Schriften verbreitet, handelt fahrlässig, wenn er nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Feststellung des Inhalts anwendet; bei geringem Umfang der Schrift ist das eigenhändige Lesen regelmäßig zumutbar.
Ist die Unkenntnis des hochverräterischen Inhalts lediglich fahrlässig, kommt Bestrafung nach der einschlägigen fahrlässigen Straftat (§84 StGB) in Betracht; eine zusätzliche Sanktion nach der presserechtlichen Fahrlässigkeitsnorm tritt nur ein, wenn kein allgemeiner Straftatbestand erfüllt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. Mai 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Wilhelm ███ aus ███, dort geboren am █████,
die berufslose Hanni ███ aus ███, dort geboren am █████,
die Arbeiterin ████ ██ aus ███ ██, dort geboren am █████,
wegen Verbreitung hochverräterischer Schriften
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der ██████████████████,
Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
„Der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.“
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Anklage wirft den Angeklagten vor, Schriften hochverräterischen Inhalts verbreitet und gleichzeitig gegen § 21 Abs. 1 des Pressegesetzes verstoßen zu haben. Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.
Die Angeklagten haben nach den Feststellungen Flugblätter verteilt, in denen die Bevölkerung aufgefordert wurde, von den Gewerkschaften zu verlangen, dass sie durch Massenstreiks die Bundesregierung beseitigen. Die Strafkammer nimmt an, dass hierin ein Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. [REDACTED] StGB liege, wonach die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werden kann. Es sei deshalb ein hochverräterisches Unternehmen gegeben. Im Ergebnis trifft dies zu.
Nach § 88 Abs. 2 StGB gehört zu den Verfassungsgrundsätzen das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben. Diesen Verfassungsgrundsatz verletzt, wer die Bundesregierung beseitigt, weil er dem Volkswillen entgegentritt, so wie er sich in der vollziehenden Gewalt äußert. Die Verfassungsgrundsätze des § 88 Abs. 2 StGB gehören zu dem (weiteren) Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB.
Soweit die Bundesregierung nach dem Inhalt der Flugblätter durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt beseitigt werden soll, ist also ein hochverräterisches Unternehmen nach § 80 Abs. [REDACTED] StGB gegeben. Der Sturz der Bundesregierung soll „mit der scharfen Waffe des Massenstreiks“ erreicht werden. Politische Streiks lähmen den gesamten Verkehrs- und Wirtschaftsablauf und damit das Leben der Bevölkerung. Sie sind deshalb auch ein körperliches Einwirken und können jedenfalls als Gewalt empfunden werden. Das erfüllt das Merkmal der Gewalt.
Die Strafkammer meint aber, es liege kein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen vor, weil die Flugblätter nicht selbst zu Massenstreiks, sondern zum Einwirken auf die Gewerkschaftsleitungen aufforderten, damit diese Massenstreiks veranlassen sollten. Damit verwechselt die Strafkammer den Begriff der Bestimmtheit mit dem der Unmittelbarkeit. Ein hochverräterisches Unternehmen ist bestimmt im Sinne des § 81 StGB, wenn dessen Eingriffgegenstand und das Angriffsmittel feststehen. Das ist hier der Fall. Angriffsgegenstand ist die Bundesregierung, Angriffsmittel sind Massenstreiks. Die Einzelheiten des Plans brauchen noch nicht festzustehen, sofern nur das Unternehmen in absehbarer Zeit ausgeführt werden soll. Das ist der Fall, weil der Sturz der Bundesregierung zur Verhinderung des Generalvertrages erstrebt wird. Die Frage kann nur sein, ob in dem geforderten Einwirken auf die Gewerkschaftsleitungen eine Vorbereitungshandlung im Sinne des § 81 StGB liegt. Sie ist zu bejahen, denn auch Handlungen, die nicht den Hochverrat unmittelbar, sondern erst durch weitere Handlungen vorbereiten sollen, fallen unter § 81 StGB (RGSt 16, 69).
Die Flugblätter haben also einen hochverräterischen Inhalt.
Das Landgericht stützt den Freispruch weiter auf die Annahme, dass die Angeklagten den hochverräterischen Inhalt der Flugblätter nicht hatten erkennen können. Dies wäre ihnen nur möglich gewesen, wenn sie die Flugblätter gelesen hätten. Hierzu habe kein Anlass bestanden, weil der unbekannte Verteiler ihnen erklärt hätte, die Flugblätter seien für den Frieden. Damit ist eine Fahrlässigkeit der Angeklagten nicht ausgeschlossen.
§ 84 StGB legt zwar dem Verteiler gegenüber dem § 85 StGB keine „sorgfältige Prüfung“ auf, weil der Gesetzgeber keine über die allgemeinen Sorgfaltspflichten hinausgehende besondere Pflicht zur sorgfältigen Lesung von Schriften (etwa für Buchhändler) aufzustellen wünschte (Begründung zum § 89 des Regierungsentwurfs S. 34). Es besteht aber die allgemeine Sorgfaltspflicht. Wer nicht das tut, was nach den Umständen geboten und wozu er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande ist, um den Inhalt einer Schrift zu prüfen, handelt fahrlässig. Ist der Umfang einer Schrift nur unbedeutend, so wird es in der Regel notwendig und zumutbar sein, dass der Verbreiter sie selbst liest. Tut er dies nicht, so muss er sich jedenfalls auf andere Weise eine zuverlässige Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen. In dieser Richtung haben die Angeklagten nichts getan, sondern sich mit der Bemerkung eines Unbekannten begnügt, die Flugblätter seien für den Frieden.
Gerade diese Erklärung legte aber den Angeklagten als politisch geschulten Menschen – sie wollten sogar den Polizeibeamten politisch belehren – möglicherweise eine Prüfung besonders nahe, weil die Organisationen, die im Auftrag der ostzonalen Mächte die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik beseitigen wollen, sich vielfach als „Friedenskämpfer“ tarnen.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten muss die Strafkammer erneut die Frage untersuchen, ob der hochverräterische Inhalt der Flugblätter den Angeklagten infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Die neue Hauptverhandlung gibt der Strafkammer Gelegenheit zu prüfen, ob auf die Angeklagten ██ und ███ Jugendrecht nach den §§ 116 Abs. 1, 105 JGG vom 4. August 1953 anzuwenden ist.
Hinzuweisen ist noch auf folgendes: Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagten den hochverräterischen Inhalt der Schriften, die sie verbreiteten, fahrlässig verkannt haben, so sind sie nur nach § 84 StGB, nicht auch nach § 21 Abs. 1 des Pressegesetzes zu bestrafen. Denn diese besondere Bestimmung der presserechtlichen Fahrlässigkeit trifft ihrem klaren Wortlaut und ihrem Sinn nach nur auf ein Verhalten zu, das nicht schon den Tatbestand eines allgemeinen Strafgesetzes erfüllt (RGSt 41, 49; 52; 59, 161, 183).
| Dr. Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Werner | Martin |