Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Berichtigung des Urteilstenors auf 36 Verurteilungen wegen sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 430/99
Datum
17.03.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln, das ihn wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilte. Streitpunkt war einerseits die Zulässigkeit der Revision aufgrund allgemeiner Sachrügen und anderseits ein offenbar fehlerhafter Zahlennachweis im Urteilstenor. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und berichtigt den Tenor von 26 auf 36 Verurteilungen wegen eines offensichtlichen Zählfehlers. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, wenn die allein erhobene allgemeine Sachrüge bei der Nachprüfung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers ergibt.

2

Ein offensichtliches Verkündungsversehen im Urteilstenor (insbesondere ein Zählfehler) kann berichtigt werden, wenn der Fehler für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig ist und die Berichtigung nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründet (Berichtigung nach § 260 Abs. 1 i.V.m. § 267 StPO).

3

Eine Berichtigung des Urteilstenors ist ausgeschlossen, wenn bei der tatsächlichen Urteilsverkündung inhaltlich tatsächlich nur die im Tenor genannte (abweichende) Zahl gemeint war; in diesem Fall bliebe es bei der verkündeten Fassung.

4

Der Unterlegene hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. Juni 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 17. März 2000 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 36 (sechsunddreißig) Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Der Senat berichtigt jedoch den Urteilstenor dahin, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 36 und nicht – wie es im verkündeten Urteilstenor heißt – 26 Fällen verurteilt ist.

Diese Berichtigung wäre allerdings nicht zulässig, wenn das Landgericht bei der Urteilsverkündung tatsächlich nur 26 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, also 10 weitere Fälle übersehen hätte; dann müsste es bei der im Tenor genannten Zahl von 26 Fällen bewenden, da sich in diesem Fall die – angebliche – Berichtigung in Wahrheit als sachliche Änderung des anders beschlossenen Urteils darstellen würde.

So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr handelt es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (speziell zu Zählfehlern: BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 4; BGH, Beschl. v. 24. Januar 1997 – 1 StR 771/96; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 13; Seibt NJW 1964, 239, allgemein zu den Voraussetzungen einer Berichtigung: BGHR StPO § 267 Berichtigung 2 S. 2 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in 36 Fällen sexuellen Missbrauch von Kindern begangen (15 Taten zum Nachteil des Kindes T., 21 Taten zum Nachteil des Kindes S.) und ist für jede dieser Taten mit einer Einzelstrafe belegt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Umstand, dass in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, schon dazu berechtigen würde, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen. Hier jedenfalls kommt hinzu, dass einerseits der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag die Verhängung von Einzelstrafen für 47 Taten beantragt hatte, andererseits der Urteilstenor in 4 Fällen auf Freispruch und in weiteren 7 Fällen auf Verfahrenseinstellung lautete. Damit war für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig, dass sich die Verurteilung des Angeklagten auf 36 Taten beziehen musste und auch bezog, die im Urteilstenor genannte Zahl von 26 Fällen also nur auf einem Zählfehler beruhen konnte.

JahnkeBodeRothfuß
NiemöllerOtten
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