Gegenvorstellung gegen Tenorergänzung wegen besonderer Schwere der Schuld zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 430/93
- Datum
- 28.01.2004
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorliegen.
Eine Berichtigung des Urteilstenors kommt nicht in Betracht, wenn sie eine unzulässige sachliche Abänderung des Urteils darstellen würde.
Hat der Tatrichter die besondere Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei in den Urteilsgründen festgestellt, kann der Revisionsgerichtshof den Tenor zur Herstellung von Einklang zwischen Tenor und Gründen ergänzen.
Die Ergänzung des Tenors zur Klarstellung stellt kein Verschlechterungsverbot dar, wenn die tatrichterliche Feststellung der besonderen Schwere bereits in den Gründen enthalten und rechtsfehlerfrei ist.
Vorinstanzen
Senats, 20. August 1993
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 28. Januar 2004
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 20. August 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 16. Dezember 2003, auf die der Senat wegen der Einzelheiten der Begründung insoweit Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat.
Die Entscheidung des Senats ist in Rechtskraft erwachsen und kann vom Senat nicht abgeändert werden.
Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen ersichtlich nicht vor.
Die vom Verurteilten begehrte Berichtigung des Beschlusstensors kommt nicht in Betracht, weil damit eine – unzulässige – sachliche Abänderung des Beschlusses verbunden wäre (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 10).
2. Die Gegenvorstellung ist aber auch in der Sache unbegründet.
Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom 15. Januar 1993 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (BVerfGE 86, 288) ausführlich (UA S. 56 bis 58) und rechtsfehlerfrei begründet, warum beim Angeklagten, der wegen Mordes in zwei Fällen (jeweils in Tateinheit mit schwerem Raub) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wurde, eine besondere Schwere der Schuld anzunehmen sei. Der Tatrichter wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung dahin entwickeln würde, dass der Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld in den Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl. hierzu insbesondere BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 – 4 StR 560/92 = BGHSt 39, 121, 122). In der Übergangszeit, bis die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Tatrichtern bekannt sein musste, hat der Bundesgerichtshof die tatrichterlichen Urteile im Tenor um den Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld in den Fällen ergänzt, in denen der Tatrichter nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 ausdrücklich die besondere Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei (in den Urteilsgründen) festgestellt hatte (vgl. u.a. BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 8 m.w.N.).
Dies erfolgte zum einen, um Einklang zwischen Tenor und Gründen herbeizuführen, und zum anderen, um einer ungerechten Bevorzugung der in diesem Zeitraum Verurteilten zu begegnen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist darin nicht zu sehen (vgl. auch BGH StV 1993, 244); denn das tatrichterliche Urteil hatte bereits die besondere Schwere der Schuld festgestellt, nur nicht in der später für erforderlich gehaltenen Form. Deshalb war die landgerichtliche Entscheidung – anders als die Gegenvorstellung meint – nicht etwa dergestalt in Rechtskraft erwachsen, dass eine besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt ist. Somit konnte auch durch den Bundesgerichtshof die entsprechende klarstellende Ergänzung vorgenommen werden. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichtshofs hat der Senat deshalb in dieser Sache auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts den Urteilstenor dahin ergänzt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Die Entscheidung vom 20. August 1993 ist demgemäß auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Der Beschluss des Senats vom 25. August 1999 (NStZ 2000, 194) steht dem gerade nicht entgegen. Denn bei Erlass des dort zugrundeliegenden tatrichterlichen Urteils war dem Landgericht längst bekannt, dass die besondere Schwere der Schuld nur dann wirksam festgestellt ist, wenn sie im Tenor ausgesprochen ist. Da dies dort versäumt wurde, kam eine Berichtigung des Urteilstenors nicht in Betracht, weil damit eine sachliche Änderung verbunden gewesen wäre. Im Unterschied dazu konnte der Tatrichter in der hiesigen Sache in der Übergangszeit davon ausgehen, dass er wirksam die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat, auch wenn er dies nur in den Urteilsgründen getan hatte.
| Rissing-van Saan | Rothfuß | Roggenbuck | |||
| Otten | Fischer |