Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen von Nebenklägerinnen mangels Anfechtungsbefugnis des Rechtsfolgenausspruchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 430/92
Datum
28.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerinnen richteten Revision gegen ein Verurteilungsurteil ein; der BGH verwirft die Rechtsmittel als unzulässig. Die Revisionsbegründungen geben nicht an, welches Ziel mit der Anfechtung verfolgt wird. Da das Urteil umfassend verurteilt, würden die Beschwerden nur den Rechtsfolgenausspruch betreffen, gegen den Nebenklägerinnen nach § 400 Abs. 1 StPO nicht anfechten können. Jede Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit sie die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs bezweckt; § 400 Abs. 1 StPO räumt den Nebenklägern kein Recht zur Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ein.

2

Die Revisionsbegründung muss ersichtlich machen, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird; fehlt diese Darstellung, ist die Revision unzulässig.

3

Bei umfassender Verurteilung kommen Nebenklägerinnen nur dann als Rechtsmittelführerinnen in Betracht, wenn sie sich gegen die Sachentscheidung und nicht allein gegen die Rechtsfolge richten.

4

Wird eine Revision als unzulässig verworfen, sind die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten von den Rechtsmittelführerinnen zu tragen.

Vorinstanzen

2. großen Strafkammer des Landgericht Köln, 6. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 430/92 vom 28. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ████ 1965, Thomas Horst ██, in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen ███, ███ ███████ und [REDACTED] gegen das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 6. März 1992 werden als unzulässig verworfen.

Jede Nebenklägerin trägt die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen sind unzulässig. In den Revisionsbegründungen ist nicht dargetan, mit welchem Ziel das Urteil angefochten wird. Da jeweils umfassende Verurteilung erfolgt ist, können sich die Rechtsmittel aber schon von daher nur gegen den Rechtsfolgenausspruch wenden. Mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird, können Nebenklägerinnen ein Urteil gemäß § 400 Abs. 1 StPO jedoch nicht anfechten.“

JahnkeNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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