BGH: Revisionen von Nebenklägerinnen mangels Anfechtungsbefugnis des Rechtsfolgenausspruchs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 430/92
- Datum
- 28.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit sie die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs bezweckt; § 400 Abs. 1 StPO räumt den Nebenklägern kein Recht zur Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ein.
Die Revisionsbegründung muss ersichtlich machen, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird; fehlt diese Darstellung, ist die Revision unzulässig.
Bei umfassender Verurteilung kommen Nebenklägerinnen nur dann als Rechtsmittelführerinnen in Betracht, wenn sie sich gegen die Sachentscheidung und nicht allein gegen die Rechtsfolge richten.
Wird eine Revision als unzulässig verworfen, sind die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten von den Rechtsmittelführerinnen zu tragen.
Vorinstanzen
2. großen Strafkammer des Landgericht Köln, 6. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 430/92 vom 28. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ████ 1965, Thomas Horst ██, in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revisionen der Nebenklägerinnen ███, ███ ███████ und [REDACTED] gegen das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 6. März 1992 werden als unzulässig verworfen.
Jede Nebenklägerin trägt die durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„Die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen sind unzulässig. In den Revisionsbegründungen ist nicht dargetan, mit welchem Ziel das Urteil angefochten wird. Da jeweils umfassende Verurteilung erfolgt ist, können sich die Rechtsmittel aber schon von daher nur gegen den Rechtsfolgenausspruch wenden. Mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird, können Nebenklägerinnen ein Urteil gemäß § 400 Abs. 1 StPO jedoch nicht anfechten.“
| Jahnke | Niemöller | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |