Revision: Aufhebung der Unterbringung mangels Feststellung erheblicher Schuldfähigkeitsminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 430/92
- Datum
- 28.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen wurde; dies erfordert eine zweifelsfreie Feststellung.
Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung genügt nicht für die Anordnung der Unterbringung; das Gericht hat eine tragfähige Grundlage darzulegen, die die Störung in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig erscheinen lässt und eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit belegt.
Aus planvollem, vorbereitetem Vorgehen, systematischem Verdeckungsverhalten und zielgerichteter Tatausführung können gewichtige Anhaltspunkte gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit folgen.
Ist aus dem Verfahrensstoff erkennbar, dass die für eine Unterbringung erforderlichen Feststellungen nicht mit Sicherheit getroffen werden können und auch in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind, ist die Anordnung aufzuheben; eine Rückverweisung entfällt in diesem Fall.
Die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung steht dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. März 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ ██, Thomas Horst, 1965 in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1992 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. März 1992 hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben. Die Anordnung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung in elf Fällen und versuchter Vergewaltigung in acht Fällen – in der Mehrzahl der Fälle in Tateinheit mit anderen Delikten wie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, räuberische Erpressung usw. – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Wegen zweier weiterer Fälle der Vergewaltigung hat es auf eine zusätzliche Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO Schuld- und die Strafaussprüche richtet. Jedoch hat die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der (Schuldunfähigkeit oder) erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Insoweit ist zweifelsfreie Feststellung erforderlich. Die bloße Möglichkeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen genügt nicht.
Die Strafkammer hat zwar ausgeführt, der Angeklagte habe *„bei der Begehung aller 21 Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB“* gehandelt; seine „Steuerungsfähigkeit (sei) erheblich beeinträchtigt“ gewesen (UA Bl. 94, 95); für diese Schlussfolgerung hat sie aber keine tragfähige Grundlage angegeben.
Insoweit hat das Gericht, dem Gutachten eines Sachverständigen folgend, ausgeführt:
*„Der Angeklagte (leidet) an einer frühkindlichen Störung in Form einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Zwar kommt als Differentialdiagnose aufgrund der primären Schilderung des Angeklagten auch eine antisoziale Persönlichkeit, die als Charakterschwäche zu werten ist, in Betracht; insbesondere im Hinblick auf das durchdachte, planvolle Vorgehen des Angeklagten.*
*Mit Blick auf die Biographie des Angeklagten muss aber das Vorliegen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung nach den Möglichkeiten der Exploration im jetzigen Stand bejaht werden. So sind beim Angeklagten Symptome, wie extremes Nagelkauen, frühes und häufiges Lügen, Diebstähle bereits im kindlichen Alter sowie Schlafstörungen, die zu Onanieexzessen führen, und die Begehung der Straftaten in Situationen mit Beziehungsproblemen aufgetreten. Bei narzisstischen Persönlichkeitsstörungen ist es als Reaktion auf depressive Verstimmung, z. B. nach oder Frustration, durchaus erklärbar, dass der Betreffende dazu neigt, zur Abreaktion und Bearbeitung des depressiven Zustandes zu einer sexuellen Tätigkeit und nicht in ein sonst übliches depressives Bild verfällt. Diese sexuellen Tätigkeiten sind als Folge der depressiven Stimmung zu sehen. Unter diesen Umständen ist die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Einsichtsfähigkeit ist allerdings voll erhalten“* (UA Bl. 94).
Schon die Annahme, dass eine frühkindliche narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege, hat das Gericht aber anschließend selbst in Frage gestellt:
*„Als Differentialdiagnose kann auch eine antisoziale Persönlichkeit vorliegen. Ob dies aber der Fall ist, kann nach Angaben des Sachverständigen sich erst nach vielen Stunden der Psychotherapie, der Sachverständige spricht insoweit von möglicherweise nigen 100 Stunden, herausstellen. Nachvollziehbar hat der Sachverständige dargelegt, dass nach Anwendung aller zur Verfügung stehenden Explorationsmöglichkeiten dieses Ergebnis gegenwärtig zugrunde zu legen ist“* (UA Bl. 97).
Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer vom Vorhandensein einer narzisstischen Störung gerade keine Überzeugung zu gewinnen vermochte, sondern das Vorliegen einer bloßen „Charakterschwäche“ für möglich erachtet hat.
2. Selbst bei Zugrundelegung der von der Strafkammer (ohne zweifelsfreie Feststellung) angenommenen Persönlichkeitsstörung in der Form des Narzissmus ergibt sich aus den – im einzelnen dargelegten Umständen – nichts dafür, dass diese Persönlichkeitsstörung, wie von § 21 StGB gefordert, in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig wäre und die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hätte.
Damit war die Anordnung aufzuheben.
III. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung die für die Anordnung erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden könnten.
Bei der Erörterung und Bejahung der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hatte die Strafkammer lediglich die jeweilige (vollendete oder versuchte) Vergewaltigung im Blick: Der Angeklagte habe depressive Verstimmungen in sexueller Tätigkeit abreagiert (UA Bl. 95). Die tateinheitlich mit Vergewaltigung begangenen Delikte wie räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer usw., seien für ihn von sekundärer Bedeutung gewesen, in erster Linie habe er die Vergewaltigung erstrebt (z. B. UA Bl. 103, 104).
Der festgestellten Art und Weise der jeweiligen Tatvorbereitung und -ausführung sind aber gerade auch in Bezug auf die Vergewaltigung überwiegend gewichtige Anhaltspunkte für ein intaktes oder jedenfalls nicht erheblich vermindertes Hemmungsvermögen zu entnehmen.
In keinem Fall handelte es sich um eine Spontantat. Vielmehr hat der Angeklagte jeweils zunächst den Vergewaltigungsentschluss gefasst und den Ort ausgesucht, an dem er eine Frau unbemerkt von anderen Personen in seine Gewalt bringen konnte.
In einigen Fällen (5, 11, 18, 19, 20) beobachtete er stunden- oder gar tagelang die örtlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten der in Betracht kommenden Frau und wartete die günstigste Gelegenheit ab. Wenn er sich einer Frau auf einem Parkplatz in ihrem Pkw bemächtigt hatte, zwang er sie zunächst zur Fahrt an einen Ort, an dem er sich vor Entdeckung vollständig sicher fühlte. Im Fall 3 hat er selbst dort sein ursprüngliches Vorhaben, sie im Pkw zu vergewaltigen, zurückgestellt, ihr die Augen verbunden, sie in einen Rohbau geführt, sich Übersicht über die Räume verschafft und dann erst die Taten begangen (ähnlich im Fall 15).
Wo der Angeklagte als Tatort eine Wohnung ausgesucht hatte, durchsuchte er regelmäßig (Fälle 5, 10, 11, 14, 18, 19) allein oder zusammen mit dem dazu gezwungenen Tatopfer erst die Räume nach Geld, um dann die Vergewaltigung zu begehen oder (im Fall 18) auf die Behauptung der Frau, sie habe Aids, nach einiger Überlegung zu unterlassen. Nach einem nächtlichen Diebstahl aus der Wohnung einer zur Tatzeit abwesenden Frau kehrte er zurück, wartete zwei Stunden *„und überlegte immer wieder, ob er sein Vorhaben nicht fallen lassen sollte“* (Fall 21).
Auf jegliches Vorkommnis, das auf Entdeckungsgefahr hindeutete, stellte er sich durch vorübergehende oder endgültige Aufgabe seines (weiteren) Vorhabens sachgerecht ein (Fälle 4, 8, 5, 16, 9, 17, 21). Um nicht erkannt zu werden und keine Spuren zu hinterlassen, trug der Angeklagte „jedes Mal“ (UA Bl. 45) dunkle Kleidung und verwendete eine Gesichtsmaske, Handschuhe und Kondome; wenn er befürchtete, gleichwohl Spermaspuren auf dem Bettlaken verursacht zu haben, nahm er es mit (Fälle 11, 21); einmal (Fall 15) zündete er aus diesem Grund eine Holzbank und eine Massagepritsche an.
Für die Frage, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat, sind diese Umstände von maßgeblicher Bedeutung. Dass bei ihrer Berücksichtigung in einer neuen Hauptverhandlung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten mit Sicherheit festgestellt werden könnte, erachtet der Senat als ausgeschlossen.
Der Anordnung der Sicherungsverwahrung steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen.
Bei Berücksichtigung des Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens erachtet es der Senat nicht als unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
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