Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamer Rücknahme durch Wahlverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 430/87
Datum
18.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; diese wurde vom bevollmächtigten Wahlverteidiger mit Schreiben zurückgenommen. Der Angeklagte erklärte später, die Rücknahme betreffe auch die Revision des Pflichtverteidigers; eine spätere Rüge der Täuschung durch einen Staatsanwalt führte nicht zur Aufhebung der Rücknahme. Der Senat verwirft die Revision als unzulässig, weil die Rücknahme wirksam war und der Wahlverteidiger nicht getäuscht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen bevollmächtigten Verteidiger ist grundsätzlich wirksam und führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn die Vertretungsmacht vorliegt.

2

Der Rechtsmittelverzicht durch Rücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.

3

Die Wirksamkeit der Rücknahme kann nur dann wegen Täuschung angefochten werden, wenn nachgewiesen ist, dass der zur Rücknahme handelnde Verteidiger getäuscht worden ist.

4

Eine spätere Mitteilung des Angeklagten, die die Rücknahme bestätigt, ändert nichts an der Wirksamkeit der durch den bevollmächtigten Wahlverteidiger erklärten Rücknahme.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 430/87 in der Strafsache gegen ████ in der Bundesrepublik Michael Peter Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██ 1952 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 1986 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 12. August 1987 unter anderem folgendes ausgeführt hat:

"Die Revision des Angeklagten ist wirksam zurückgenommen worden.

Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten eingelegte Revision hat dessen am 26. Juni 1986 dazu bevollmächtigter Wahlverteidiger (Bd. 57 Bl. 51 der Akten) mit Schreiben vom 21. November 1986 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 27. November 1986 hat der Angeklagte dem Landgericht zusätzlich mitgeteilt, dass mit der Zurücknahme der Revision durch den Wahlverteidiger auch die Revision des Pflichtverteidigers von ihm, dem Angeklagten, zurückgenommen worden sei.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1986 hat der Wahlverteidiger beantragt, die Akten dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da die Rücknahme der Revision wegen Täuschung durch den Dezernenten der Staatsanwaltschaft unwirksam sei.

Diese Täuschung sieht der Wahlverteidiger darin, dass ihm der Dezernent der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt zugesagt habe, der Angeklagte könne nach Rücknahme der Revision innerhalb einer Woche im offenen Vollzug sein. Die Zusage sei nicht eingehalten worden. Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH NStZ 1986, 278 m. Nachw.). Ob von diesem Grundsatz für den Fall eine Ausnahme zu machen ist, dass der Angeklagte aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft bewirkten Täuschung das Rechtsmittel zurückgenommen hat, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht getäuscht worden ist. Das ergibt sich klar aus der dienstlichen Erklärung des Dezernenten der Staatsanwaltschaft, der die bezeichnete Zusage gegeben haben soll."

MillerTheuneGollwitzer
MeyerNendler
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