Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung beim Heroinhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 430/82
- Datum
- 06.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Einsatz von Lockspitzeln ist bei einer einschlägigen Vorbelastung des Täters grundsätzlich zulässig und beeinflusst nicht automatisch die Strafbarkeit des Handelns.
Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, die die Schuld vermindern können, insbesondere wenn der Täter durch Bitten Dritter zu einer Tat veranlasst wurde.
Zur Beurteilung der Gefährlichkeit einer Tat ist zu prüfen, ob durch das Verhalten ein reales Schadenspotenzial bestand; dies kann strafmildernd wirken, wenn ein solcher Schaden nicht eintreten konnte.
Unterlässt das Gericht die Erwägung wesentlicher Milderungsgründe bei der Strafzumessung, so führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, ohne den Schuldspruch zwangsläufig aufzuheben; verbleibende Einziehungsanordnungen sind hiervon grundsätzlich unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. März 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Gelegenheitsarbeiter Halit A., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1957 in [Türkei], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1982 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Angeklagte war bereits vor Begehung der abgeurteilten Taten als Drogenhändler tätig gewesen. Nach der Überzeugung des Gerichts hat er auf diese Weise seinen eigenen Drogenbedarf finanziert. Bei der festgestellten Vorgeschichte war der Einsatz von Lockspitzeln, darunter der früheren Verlobten des Angeklagten, zulässig. Jedoch kommt dem Umstand, dass der Angeklagte zu den beiden Handelsgeschäften mit den sehr großen Mengen von 100 g und 500 g 40 %iger Heroinzubereitung nur durch die Bitten seiner früheren Verlobten um Gewährung materieller Hilfe bewogen wurde, bei der Festsetzung der Strafe Bedeutung zugunsten des Angeklagten zu. Dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt bei den Strafzumessungserwägungen nicht angeführt hat, lässt besorgen, dass sie ihn nicht ausreichend beachtet hat.
Weiter war bei der Darstellung der Gefahrlichkeit von Heroin die Berücksichtigung des Umstands geboten, dass die Betätigung des Angeklagten im vorliegenden Fall nicht zu einem wirklichen Schaden führen konnte.
Die erwähnten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt.
| Mös1 | Maier | Niemöller | |||
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