Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss: Revisionen überwiegend verworfen, Rechtsfolgen bei einem Angeklagten geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 430/81
Datum
23.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugleich ändert der BGH den Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch für einen Angeklagten: Die Aufhebung des Amtsgerichtsurteils wird aufgehoben und die Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt. Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel bleibt bestehen; die Einzelstrafen werden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zusammengefasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann das Urteil der Vorinstanz in Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch ändern, soweit dies den Urteilsgründen entspricht und rechtlich zulässig ist.

3

Die Anordnung der Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel bleibt bestehen, sofern sie rechtlich gerechtfertigt ist.

4

Gerichte können bereits ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafen auflösen und stattdessen Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe zusammenziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. März 1981

Amtsgericht – Schöffengericht – Darmstadt, 14. August 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 430/81

in der Strafsache gegen

1. Christoph Johannes LC, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1954 in ███████, 2. den Elektriker Karl-Heinz Robert ████, ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1955 in ████████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. September 1981 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. März 1981 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird – entsprechend den Urteilsgründen und im Sinne des Antrags des Generalbundesanwalts vom 23. Juli 1981 – das Urteil, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, im Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch geändert und neu gefasst wie folgt:

1. Der Ausspruch, dass das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Darmstadt vom 14. August 1980 (21 Js 32670/79 – Ls-Ns) aufgehoben werde, wird aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Darmstadt vom 14. August 1980 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis ein Jahr beträgt.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Gründe

Die Anordnung über die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel bleibt aufrechterhalten.

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in 3. sieben besonders schweren Fällen und versuchten Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen unter Auflösung der durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – Darmstadt vom 14. August 1980 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe, die wegfällt, und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MüllerMeislTheune
MaierNiemöller
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