Revision: Versäumnis der Prüfung des § 176 Abs. 3 StGB führt zur Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 430/77
- Datum
- 07.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Sexualdelikten gegen Kinder ist das Gericht im Rahmen der Strafzumessung verpflichtet zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB vorliegt.
Mehrere Tatumstände wie eine Vielzahl von Einzeltaten, lange Tatdauer, Anlocken des Opfers durch Zuwendungen und körperliche Zwangsmaßnahmen können zusammen einen besonders schweren Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB begründen.
Oral- und Analverkehr mit Kindern gelten regelmäßig als Indizien für einen besonders schweren Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB.
Unterbleibt die gebotene Prüfung des § 176 Abs. 3 StGB und ist nicht sicher auszuschließen, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 28. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Lageristen Freiherr Wolfgang von S. ██████ aus ███, geboren am ████████████████████ ████████████ 1933, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. Februar 1977 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter homosexueller Handlungen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; in einem Fall ist die Tat mit zwei, im anderen ist sie mit drei Jungen begangen.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt zum Schuldspruch erfolglos; insoweit erhebt die Beschwerdeführerin auch im einzelnen keine Einwendungen. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
1. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung im Fall █████████ § 176 Abs. 3 StGB völlig außer Betracht ließ. Die Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift zu bejahen ist, drängte sich hier auf. Wenn auch keiner der Fälle vorliegt, die in § 176 Abs. 3 StGB als Regelbeispiele genannt sind, so enthalten doch die Feststellungen andere schwerwiegende Einzelheiten, die als vom Normalfall erheblich abweichend die Anwendung des § 176 Abs. 3 StGB nahelegen.
So ragen von vornherein die Vielzahl der Einzelakte (bei jedem Kind mindestens 50) und die lange Dauer, über die sich die Straftat erstreckte, heraus. Des weiteren ist der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt, jedenfalls Uwe ██ mit Geldgeschenken an sich zu locken und spätere Versuche des Jungen, sich von ihm zu lösen, mit schmerzhaften Misshandlungen (Drücken der Hoden) zu beantworten. Vor allem aber hat er mit beiden Jungen wiederholt nicht nur Oralverkehr durchgeführt, sondern auch Analverkehr versucht; wie ernst diese Versuche gemeint waren, zeigt der Umstand, dass der Angeklagte dabei einmal den Geschlechtsteil des Jungen und sein eigenes Glied mit Seife einschmierte.
Oral- und Analverkehr sind regelmäßig besonders schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 8. Januar 1974 – 1 StR 529/73 – BGH bei Dallinger, MDR 1974, 366; zu allem auch Dreher, StGB 37. Aufl., Anm. 15 zu § 176 m. w. N.).
Es kann offen bleiben, ob schon jeder einzelne der vorgenannten Umstände die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen könnte. In ihrer Gesamtheit jedenfalls wiegen sie so schwer, dass die Prüfung, ob hier der Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB anzuwenden ist, nicht unterbleiben darf.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafzumessungserwägungen im Fall ████████ auch die Einzelstrafe im Fall ████████ beeinflusst hat. Aus diesem Grunde musste der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
| Schumacher | Kirchhof | Buddenberg | |||
| Willms | Müller |