Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Mittäterschaft bei Raub und Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 430/66
- Datum
- 11.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten voraus; bloßes Dulden oder Einverständnis mit der Tat eines anderen genügt nicht.
Die gemeinschaftliche Zurechnung des Erfolgs erfordert, dass der tatbestandliche Erfolg für die Beteiligten gemeinsam gewollt oder mitverursacht ist.
Wer erst nach vollendeter Wegnahme den Entschluss zur Aneignung fasst, ist nicht ohne weitere tatsächliche Beziehungen als Mittäter der vorherigen Wegnahme anzusehen; eine eigenständige Täterschaft kann allenfalls wegen Diebstahls vorliegen.
Bei der Annahme von Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Raub müssen Zeitpunkt, Dauer und Intensität des Freiheitsentzugs sowie die Vorstellung der Täter hierzu in den Feststellungen eindeutig dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 13. Juli 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen die Angeklagte ██ aus ██, geboren am █████ in █████, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms, Bundesrichter, Dr. Kirchhof, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 13. Juli 1966, auch soweit es den Mitangeklagten ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu drei Jahren Gefängnis verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagte, die am Abend des 1. Februar 1966 mit den farbigen Amerikanern ████████ und ████████ nach Frankfurt/Main gefahren war, machte dort die Bekanntschaft des Bankangestellten Josef ██ und veranlasste diesen, mit ihr auf den Rücksitzen des dem ████ gehörenden Kraftwagens Platz zu nehmen. Bald darauf kamen auch die beiden Amerikaner, bestiegen das Auto und fuhren davon. ██ ███ erschien dies alsbald bedenklich. Er verlangte, dass man ihn aussteigen lasse. Doch veranlasste die Angeklagte den daraufhin kurz anhaltenden ████ zusammen mit ████████ zur Weiterfahrt. Sie sicherte ██ zu, man werde ihn ███████████████. Doch gab dieser sein Dringen nicht auf und erreichte es schließlich: hinter der Ortschaft Dornigheim, dass ███ das Fahrzeug wendete. Dabei fuhren sich die Hinterräder des Wagens seitlich der Straße fest. ████████ und ████████ stiegen aus, um das Fahrzeug anzuschieben. Diese Gelegenheit benutzte ████████, den arglosen ██ niederzuschlagen und dem sofort Bewusstlosen die Geldbörse abzunehmen. Als die Angeklagte das wahrnahm, veranlasste sie den mit ihr im Wagen sitzengebliebenen █████, gleichfalls auszusteigen und auch die Brieftasche abzunehmen. ███ kam dieser Aufforderung nach und händigte die Brieftasche der Angeklagten aus. Tags darauf teilte sie mit ██ die Beute.
II. Das Landgericht hat es trotz der hierfür sprechenden erheblichen Beweisanzeichen nicht als erwiesen angesehen, dass die Angeklagte von vornherein gemeinsam mit ████████ und ████████ die Beraubung ██s im Schilde führte.
Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass sie erst in dem Augenblick den Entschluss zum Bestehlen ██s fasste, als sie den Angriff des ████████ auf ██ bemerkt hatte und ███ ████████████ dem Opfer die Brieftasche abzunehmen. Es meint unter Berufung auf BGHSt 2, 344, die Angeklagte sei damit dem bisherigen Tatgeschehen einverständlich zu einem Zeitpunkt beigetreten, zu dem das Verbrechen noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
III. Der Senat vermag dem nicht zu folgen.
Einmal ist nicht ersichtlich, worin eine Mitwirkung des ████████ an den weiteren Tatgeschehen noch bestanden haben sollte, nachdem er dem bewusstlosen Opfer die Geldbörse abgenommen und offenbar keine weiteren Wegnahmehandlungen mehr ins Auge gefasst hatte. Umgekehrt ist den Feststellungen auch nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte und mit ihr ████ sich in irgendeiner Weise an der Wegnahme der Geldbörse durch ████████ beteiligten. Diese Wegnahme hatte schon stattgefunden, als sie selbst den Entschluss fasste, mit dem alleinigen Ziel der Aneignung der von ████████ unbeachtet gebliebenen Brieftasche ihrerseits tätig zu werden. Das aber wiederum tat die Angeklagte nicht im Zusammenwirken mit ████████, sondern sie veranlasste dazu den nach den Feststellungen ebenso wie sie selbst bis dahin an der Beraubung des Opfers unbeteiligten ████ unter bloßer Ausnutzung der zuvor von ████████ allein geschaffenen Lage.
Gemeinschaftliches Handeln, das die Tatbeiträge verschiedener Personen so zu einer Einheit verbindet, dass jedem Beteiligten der Beitrag des anderen zuzurechnen ist, kann immer nur gegeben sein, wenn der Erfolg – sei es auch nur in einem Ausschnitt – der Tat für die verschiedenen Beteiligten gemeinsam ist. So verhielt es sich auch bei dem in BGHSt 2, 344 behandelten Fall, auf den sich deshalb das Landgericht für seine Entscheidung zu Unrecht beruft; denn dort raubten die beiden Angeklagten gemeinsam das Warenlager aus, das zunächst einer von ihnen allein durch Einbruch zugänglich gemacht und teilweise ausgeplündert hatte. Wenn ████████ es bloß geschehen ließ und nichts dagegen tat, dass die Angeklagte und ████ dem von ihm niedergeschlagenen ██ die Brieftasche wegnahmen, die Angeklagte und ████ aber auch ihrerseits nichts anderes von ihm erwarteten, so ergeben sich damit keine Ansätze zu einem bewussten und gewollten Zusammenwirken, wie es die Mittäterschaft voraussetzt. Das bloße Einverständnis mit der Tat eines anderen genügt hiernach nicht (BGHSt 6, 248).
Das Landgericht hätte die Angeklagte und ████ auf der Grundlage seiner Feststellungen nur wegen Diebstahls verurteilen dürfen.
IV. Da somit die Verurteilung der Angeklagten wegen Raubes keinen Bestand haben kann, fällt allein damit bereits die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Doch hätte diese auch für sich betrachtet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen gleichfalls nicht aufrechterhalten bleiben können. Im Einzelnen wird nicht klar, ob und wo das Hin und Her von Anhalten und Aussteigen den Punkt erreichte, an dem sich der Wille der Täter auf der einen und des Opfers auf der anderen Seite im Sinne einer Nichtachtung des unbedingten Freiheitswillens des Opfers entgegenstanden und wann dieser als Freiheitsberaubung kennzeichnende Zustand, falls er überhaupt eingetreten war, endete. Das Landgericht geht mit der Annahme von Tateinheit zwischen Raub und Freiheitsberaubung anscheinend davon aus, dass dieser Zustand im Zeitpunkt der Wegnahme der Brieftasche noch andauerte, obwohl ███████████ unbehindert aus dem Auto ausgestiegen war und sich wohl auch hätte entfernen können, wenn er das gewollt hätte. Welche Vorstellungen die Angeklagte insofern hatte, wird in dem Urteil nicht gesagt.
V. Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf den rechtskräftig wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren Raub verurteilten Mitangeklagten ████ zu erstrecken.
VI. Das Landgericht wird den Sachverhalt auf Grund der Anklage wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes neu festzustellen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte und ihre beiden Bekannten nicht von vornherein auf eine Beraubung des Opfers ausgingen.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Willms | Henning |