Strafantrag vor Tatbeginn und Zulässigkeit der Kammerbesetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 430/59
- Datum
- 16.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag nach § 61 StGB kann bereits vor der tatsächlichen Begehung der Tat rechtswirksam sein, wenn die beabsichtigte Tat nach Wesen und Gestaltung ausreichend genau bezeichnet ist und ihr Eintritt alsbald zu erwarten ist.
Regelmäßig wird die Wirksamkeit des Strafantrags erst mit der Begehung oder dem Beginn der strafbaren Handlung erreicht; von dieser Regel kann in besonderen Fällen abgewichen werden, sofern die Kennzeichnung und der Verfolgungswille eindeutig sind.
Bei fortgesetzten Straftaten erfasst ein zum Zeitpunkt der Fortsetzung gestellter Strafantrag auch nachfolgende Einzelakte, soweit die Fortsetzungstat rechtlich einheitlich ist und bereits begonnen hatte.
Der Beginn der Ausschlussfrist des § 61 StGB richtet sich danach, wann der Berechtigte von der tatbestandsmäßigen Handlung und der Person des Täters Kenntnis erlangt; die Rechtswirksamkeit eines zuvor erklärten Strafantrags ist hiervon nicht generell abhängig.
Ein nach § 67 StPO bestellter zeitweiliger Vertreter (z. B. der Landgerichtspräsident) kann als Beisitzer an einer Strafkammer mitwirken; dies begründet keinen Besetzungsfehler, sofern der ordentliche Vorsitzende nicht verhindert war.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 2. Juli 1959
Rubrum
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja StGB § 61
Der Strafantrag kann rechtswirksam auch vor Begehung der Tat gestellt werden, wenn ihr Eintritt alsbald zu erwarten ist und wenn sie nach Wesen und Gestaltung genau bezeichnet werden kann. (Im Anschluss an RG GA 60, 438)
BGH, Urt. v. 16. November 1959 – 2 StR 430/59 – LG Kassel
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Apothekenhelferin Trautlinde ███ aus ███████, dort geboren am ███████ 1941, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. Juli 1959 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendstrafkammer hat die Angeklagte wegen Verleumdung, wegen Diebstahls und Betruges in je zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Mindestmaß neun Monate und deren Höchstmaß zwei Jahre neun Monate beträgt, verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision macht geltend, das erkennende Gericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, da als Beisitzer Landgerichtspräsident Dr. ██████ mitgewirkt habe. Dies sei unzulässig gewesen; denn er hätte nur Vorsitzender sein können, da nach § 62 GVG den Vorsitz in den Kammern der Präsident und die Direktoren führen. Die Rüge ist unbegründet.
Der ordentliche Vorsitzende der Jugendstrafkammer war Landgerichtsdirektor Dr. ██████, der auch die Verhandlung geleitet hat. Ordentliche Beisitzer der Strafkammer waren Landgerichtsrat ██ und Gerichtsassessor Dr. █████. Dr. █████ hat an der Verhandlung teilgenommen; Landgerichtsrat ██ war erkrankt.
Da die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen regelmäßigen Vertreter verhindert waren, musste nach § 67 StPO ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten des Landgerichts bestellt werden. Der zeitweilige Vertreter ist nach den §§ 67, 70 GVG aus den Mitgliedern des Gerichts zu entnehmen. Mitglieder im Sinne dieser Vorschrift sind auch der Präsident und die Direktoren des Landgerichts. Dafür, dass der Präsident des Landgerichts als Mitglied des Gerichts nicht auch Beisitzer sein kann, gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Der Präsident war daher nicht gehindert, nach seiner Bestellung als Beisitzer tätig zu werden (RGSt 10, 338; 36, 379; RG LZ 1918, 926 Nr. 24). Vorsitzender der Kammer konnte er schon deshalb nicht sein, weil der ordentliche Vorsitzende nicht verhindert war. Im Übrigen ist in den Fällen der Verhinderung des Vorsitzenden die Vertretung durch § 66 GVG geregelt.
2.) Die der Verurteilung wegen Verleumdung zugrunde liegenden Handlungen, die die Strafkammer als fortgesetzte Tat beurteilt, haben im Januar 1957 begonnen. Der Verletzte ███ hatte Strafantrag gegen die Angeklagte bereits am 29. November 1956 gestellt. Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die Erläuterungen bei Jagusch – IX 8. Aufl. Anm. VI 2 zu § 61 StGB der Auffassung, der Strafantrag umfasse auch die später begangenen strafbaren Handlungen und sei daher rechtswirksam.
Die Revision meint dagegen, ein Strafantrag könne vor Begehung der Tat nicht rechtswirksam gestellt werden; aus den Entscheidungen in den angezogenen Erläuterungen sei nichts herzuleiten, da sie den vorliegenden Fall nicht träfen.
Der Senat billigt die Auffassung der Strafkammer.
Das Gesetz beschränkt sich in § 61 StGB darauf, dem Antragsberechtigten eine Frist für die Antragsstellung zu setzen, äußert sich jedoch nicht zu der Frage, von welchem Zeitpunkt an der Strafantrag rechtswirksam gestellt werden kann. Die Regelung, dass der Verletzte sein Antragsrecht verliert, wenn er trotz Kenntnis von Tat und Täter innerhalb einer Frist von drei Monaten keinen Gebrauch davon macht, besagt nicht, dass ein vor dieser Kenntnis gestellter Antrag bedeutungslos ist.
Der Strafantrag enthält die Erklärung des Berechtigten, dass er eine bestimmte Handlung strafrechtlich verfolgt wissen will (RGSt 65, 354, 357). Es ist daher sinnvoll, den Beginn der Ausschlussfrist des § 61 StGB davon abhängig zu machen, dass der Berechtigte von der ihn verletzenden Handlung und von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Denn spätestens von diesem Zeitpunkt an ist ihm der Entschluss zuzumuten, ob er den Vorwurf einer strafbaren Handlung erheben und die Strafverfolgung herbeiführen will. Deshalb braucht aber die Rechtswirksamkeit des Strafantrags von dieser Kenntnis des Berechtigten nicht abhängig zu sein, da er auch ohne genaues Wissen von dem vollen Sachverhalt seinen Willen auf eine Strafverfolgung zum Ausdruck bringen kann. Es genügt, dass er die Handlung, deren Verfolgung er begehrt, ausreichend kennzeichnet.
Diese Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. RGSt 45, 128; 65, 354, 357). Abgesehen von der Entscheidung in GA 60, 438 hat es aber stets – insoweit sind die von der Strafkammer angezogenen Erläuterungen unklar – daran festgehalten, dass der Strafantrag nur gestellt werden könne, wenn die strafbare Handlung begangen oder „wenigstens in der Ausübung begriffen“ sei; da der Antrag die Strafverfolgung veranlassen wolle, könne er diese Wirkung nicht haben, wenn der Gegenstand der Strafverfolgung, nämlich die Straftat, fehle (RGSt 38, 39, 434; 45, 128; 51, 633; 58, 203; 61, 299, 302). Es war keine Ausnahme, sondern nur folgerichtig, wenn das Reichsgericht für die Fortsetzungstat wegen ihrer rechtlichen Einheit annahm, dass der Strafantrag auch die zeitlich nachfolgenden Einzelhandlungen erfasst, sofern nur die Fortsetzungstat schon bei Stellung des Strafantrags begonnen war (RGSt 17, 227; 38, 393; 40, 319).
Abweichend von dieser Rechtsprechung war der 4. Strafsenat des Reichsgerichts in dem angeführten Urteil vom 7. Februar 1913 in GA 60, 438 der Ansicht, dass unter besonderen Umständen auch ein vor Begehung der Tat gestellter Strafantrag rechtswirksam sein könne. Er hat dies in dem zu entscheidenden Falle bejaht, da die Tat nach Wesen und Gestaltung in dem Antrag als ein genau bestimmtes Geschehnis bezeichnet und umgrenzt worden, ihr Eintritt alsbald zu erwarten, ja sogar vom Täter zuvor ausdrücklich angekündigt worden war. Von der Einholung einer Entscheidung der vereinigten Strafsenate hat der Senat damals abgesehen, da er die Frage dahingestellt lassen konnte. Sie ist später vom Reichsgericht nicht mehr erörtert worden.
Im Schrifttum ist sie bestritten (Gustav Frank 16. Aufl. § 61 Anm. VIII am Ende, LK 8. Aufl. § 61 Anm. III VI 2; Schwarz 21. Aufl. 2 B; abl. Olshausen 12. Aufl. § 61 Anm. 10, 11. Aufl. Anm. 56 a, Schönke-Schröder 9. Aufl. § 61 VII). Der Bundesgerichtshof hat noch nicht Stellung genommen.
Der erkennende Senat folgt der abweichenden Ansicht des 4. Strafsenats des Reichsgerichts. Zwar kann der Strafantrag in der Regel erst nach Begehung der strafbaren Handlung oder nach ihrem Beginne rechtswirksam gestellt werden, weil sie sich vorher nicht genau kennzeichnen lässt; unter besonderen Umständen ist dies aber auch schon vor der Tat möglich. Kann der Berechtigte dem Erfordernis genauer Kennzeichnung genügen und ist der Eintritt der Rechtsverletzung alsbald zu erwarten, so sind keine Gründe ersichtlich, die der Rechtswirksamkeit des Strafantrags entgegenstünden, sofern nur der Berechtigte den Willen zur Strafverfolgung vorbehaltslos zum Ausdruck bringt.
Es ist zwar richtig, dass eine Strafverfolgung zur Zeit dieses Strafantrages noch nicht möglich ist; ihr steht jedoch nach Begehung der Tat nichts mehr im Wege, da sie bereits bestimmt bezeichnet ist und am Willen des Antragsstellers keine Ungewissheit besteht.
Im praktischen Ergebnis ist hier die Sachlage vergleichbar mit der bei fortgesetzter Straftat. Dort geht es ebenfalls darum, dass der Strafantrag auch künftiges strafbares Verhalten erfasst, weil der Berechtigte nach dem bisherigen Geschehen mit Grund der Annahme ist, der Täter werde ihn durch weitere strafbare, in ihrer Gestaltung erkennbare Handlungen verletzen, ohne dass mit Bestimmtheit gesagt werden könnte, ob und wie viele Einzelhandlungen noch bevorstehen. Es ist also nicht richtig, dass sich ein Strafantrag auf künftiges strafbares Verhalten nicht beziehen könne.
Gerade im Bereich der fortgesetzten Straftat sind übrigens Fallgestaltungen denkbar, die deutlich für die Zweckmäßigkeit der vom Senat vertretenen Auffassung sprechen. Wenn z. B. der Strafantrag im Verlauf der fortgesetzten Straftat gestellt ist, so darf er die Rechtswirksamkeit nicht deshalb verlieren, weil die Hauptverhandlung ergibt, dass die zeitlich vor dem Strafantrag liegenden Einzelakte aus irgend einem Grunde, insbesondere mangels Verschuldens, nicht strafbar sind.
Besondere Umstände, die eine genaue Kennzeichnung der Straftat ermöglichten, waren im vorliegenden Falle gegeben. Gegen die Mutter der Angeklagten war bereits ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldigung ██████ eingeleitet worden. ██████ wurde im November 1956 unterrichtet, dass auch die Angeklagte Gerüchte desselben Inhalts gegen ihn und seine Tochter verbreite und die Gefahr weiterer Verleumdungen und Beleidigungen bestehe. Die strafrechtliche Verfolgung der, wie er auf Grund der Mitteilungen glaubte, bereits begangenen und auch der noch zu erwartenden strafbaren Handlungen wollte ████ durch seinen Antrag erreichen. Die Tat, deren Verfolgung er beantragte, war somit nach Wesen und Gestaltung genau bezeichnet und ihr baldiger Eintritt zu erwarten. Der Wille ██████ war klar zu erkennen, dass er nämlich diese bestimmten strafbaren Handlungen verfolgt wissen wolle. Der Strafantrag ist daher rechtswirksam gestellt.
3.) Die sachliche Nachprüfung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt.
Die Strafkammer hat auf Grund der Gutachten der Sachverständigen die Verantwortlichkeit der Angeklagten nach § 3 JGG bejaht und auch eine Zurechnungsunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB verneint. Sie hat hierbei die charakterlichen Abartigkeiten der Angeklagten berücksichtigt; solche können sowohl anlagebedingt als auch später entstanden sein. Zu einer weiteren Aufklärung, ob sie anlagebedingt sind, war sie nicht genötigt.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Kirchhof |