Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen aktiver und schwerer passiver Bestechung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 430/58
Datum
20.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf wegen aktiver bzw. schwerer passiver Bestechung ein. Streitpunkt war, ob die geleisteten Zuwendungen als Vorteile i.S.v. § 333 StGB und ob die Feststellungen zur inneren Tatseite ausreichend sind. Der BGH verwirft die Revisionen; er bestätigt Vorteilsgewährung auch bei fehlendem rechtlichen Grund und betont, dass für § 333 maßgeblich die Absicht des Zuwendenden ist, den Amtsträger zu pflichtwidrigem Handeln oder Unterlassen zu veranlassen. Strafzumessung und Verfallserklärung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB liegt auch vor, wenn Zahlungen ohne rechtlichen Grund geleistet werden; maßgeblich ist die objektive Zuwendung eines vermögenswerten Vorteils.

2

Für den Tatbestand des § 333 StGB kommt es nicht darauf an, dass der Amtsträger die Zuwendung erwidern will; es genügt, dass die Zuwendung darauf gerichtet ist, ihn zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung oder Unterlassung zu veranlassen.

3

Die Annahme eines vorsätzlich verwirklichten Bestechungsdelikts schließt nicht aus, dass neben der Vorteilsabsicht auch sonstige Motive (z.B. Hilfsbereitschaft) bestanden haben.

4

Allgemein gehaltene Feststellungen genügen, sofern die Strafkammer diese im weiteren Urteil durch konkrete Tatsachen belegt; scheinbare Widersprüche begründen keinen Rechtsfehler, wenn die Gesamtwürdigung nachvollziehbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6. Juni 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ ████ ██████ K aus ████, geboren am ███████████,

2.) den Architekten Franz ████ in ████████████, aus ██, geboren am 1927 in ██,

wegen aktiver und schwerer passiver Bestechung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 20. Mai 1959 in der Sitzung vom █████████████ an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1957 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████ ██ unter Freisprechung im übrigen wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und den Angeklagten P ████████ wegen schwerer passiver Bestechung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Untersuchungshaft hat sie auf die Strafen angerechnet und im übrigen deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat sie hinsichtlich des Angeklagten ██ einen Betrag von 696 DM für den Staat verfallen erklärt.

Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde, jedoch ohne Erfolg.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten K ███ wegen aktiver Bestechung des inzwischen verstorbenen Mitangeklagten █████ und des Mitangeklagten KJ wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatsseite von den Darlegungen des Urteils getragen.

a) Zutreffend hat das Landgericht in dem Stehenlassen der von ihm im Frühjahr 1953 anläßlich des früheren Mitangeklagten Ke aufgewenden Beträge von insgesamt 7.700 DM die Gewährung eines Vorteils im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB gesehen. Die Hingabe des Geldes war zwar, wie die Revision vorträgt, ohne rechtlichen Grund geschehen. Dennoch bedarf es entgegen der Meinung der Revision keiner näheren Erörterung darüber, wie die hierauf beruhenden Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind. Eine Vorteilsgewährung liegt auf jeden Fall darin, daß der Angeklagte trotz Kenntnis von der Zahlung einer Beihilfevergütung von 5.900 DM an █████████, also eines zur Abdeckung der Krankenkosten zweckbestimmten Betrages, nicht wenigstens in dessen Höhe die Rückzahlung der von ihm gemachten Aufwendungen verlangte.

Daß die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatsseite widersprüchlich und unzulänglich seien, wie die Revision behauptet, trifft nicht zu. Von der Annahme eines „Globalvorsatzes“ und einer „Globalabsicht“ kann keine Rede sein. Vielmehr reichen die von der Revision als unzulänglich beanstandeten Feststellungen auf Seite 9 der Urteilsausfertigung hinsichtlich des früheren Mitangeklagten ███████ schon deshalb aus, weil es sich bei ihm um einen sog. Ermessensbeamten handelte (vgl. RGSt 64, 328, 335; 77, 75, 78). Abgesehen davon hat die Strafkammer ihre zunächst allgemein gehaltene Feststellung durch die maßgebenden Tatsachen später im einzelnen belegt und sie bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten des näheren erörtert.

Ebensowenig liegt in den von der Revision hervorgehobenen Erwägungen des Landgerichts zur Strafbemessung ein Widerspruch. Darin wird nämlich nicht, wie die Revision behauptet und ihren Ausführungen zugrunde legt, von „selbstloser“ Hilfsbereitschaft gesprochen, sondern von einer „gewissen“ Hilfsbereitschaft. Daß aber der Angeklagte bei seinem Vorgehen alle Möglichkeiten rücksichtslos ausgenutzt hat, um durch das erkaufte Wohlwollen der Beamten Vorteile zu erringen, schließt nicht aus, daß er daneben auch aus einer gewissen Hilfsbereitschaft heraus gehandelt haben mag. Deshalb sind alle Folgerungen, die die Revision aus dem angeblichen Widerspruch abzuleiten sucht, unbeachtlich und bedürfen keiner Erörterung. Daß der Angeklagte Vorteile auch Personen hat zukommen lassen, die ihm nichts nützten, hat das Landgericht nicht übersehen, wie die Freisprechung des Angeklagten im Falle █████ deutlich erkennen läßt. Es war dadurch jedoch nicht gehindert, hinsichtlich der dem früheren Mitangeklagten ███████ geleisteten „Hilfe“ eine andere Überzeugung zu gewinnen.

b) Daß die Zuwendungen, die der Angeklagte dem Mitangeklagten PC ██████████████ zukommen ließ, Vorteile im Sinne des § 333 StGB waren, hat die Strafkammer gleichfalls zutreffend bejaht; das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint nur, es sei nicht hinreichend geprüft und dargetan, daß PC ██████████████ durch sein Verhalten den Angeklagten K ███ habe begünstigen wollen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 333 StGB genügt es, daß dem Beamten Vorteile gewährt werden, um ihn zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu veranlassen (RGSt 77, 75 ff.). Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte sich bei seinen Zuwendungen an ████ von dieser Absicht hat leiten lassen, geht aus dem Urteil deutlich hervor. Danach hat er in der Erkenntnis, daß er die Vorteile gewährt in der klaren Erwartung, ██████████ zum Unterlassen der ihm als Sachbearbeiter des Wiederaufbauministeriums obliegenden Prüfungen bestimmen zu können, und hat den damit beabsichtigten Erfolg auch gewollt. Danach ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Vorteile, die er zukommen ließ, der aktiven Bestechung schuldig gemacht, rechtlich nicht zu beanstanden. Weil es also für den Tatbestand des § 333 StGB allein darauf ankommt, daß ██ durch die Gewährung der Vorteile zur Unterlassung der vorgeschriebenen Prüfungen veranlaßt werden sollte, gehen die weiteren Einwendungen der Revision, insbesondere auch der Hinweis darauf, daß der Angeklagte gewisse Zuschläge zu den von ihm tatsächlich aufgewendeten Baukosten habe erheben dürfen, am Kern der Sache vorbei.

Die Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde des Angeklagten ███ hat keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die im Urteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Auffassung der Strafkammer, daß er als Beamter die ihm von dem Mitangeklagten ██████ gemachten Zuwendungen für Handlungen angenommen hat, die eine Verletzung seiner Amts- und Dienstpflichten enthielten. Der Angeklagte hat damit, wie die Strafkammer zutreffend bejaht hat, den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht. Auch hinsichtlich des Strafausspruchs und der Verfallerklärung gibt das Urteil zu Beanstandungen keinen Anlaß.

JustizobersekretärDr. DotterweichSchalscha
BaldusScharpenseelMenges
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