Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung zu Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 430/56
Datum
18.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen zweier Taten der schweren Freiheitsberaubung aufgrund von Berichten an die sowjetische Besatzungsmacht. Der BGH bestätigt Vorsatz und Rechtswidrigkeit, qualifiziert das Verhalten jedoch nur als Beihilfe in einem einheitlichen Tatgeschehen statt als Mittäterschaft an zwei Taten. Das Urteil wird insoweit abgeändert und im Strafausspruch aufgehoben; die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, ansonsten Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung liegt vor, wenn das Verhalten des Beteiligten eine nicht wegdenkbare Bedingung für eine rechtswidrige Freiheitsentziehung schafft und er den rechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt.

2

Der Notstandsnotstand nach § 52 StGB ist ausgeschlossen, wenn dem Handelnden eine zumutbare Möglichkeit zur Flucht zur Verfügung stand und diese ihm zumutbar war.

3

Mittäterschaft setzt einen Täterwillen voraus; eigenes Interesse am Erfolg begründet Mittäterschaft nicht, wenn der Beteiligte keinen maßgeblichen Einfluss auf Entscheidung, Durchführung oder Zeitpunkt der Tat hat.

4

Handlungen, die durch ein und dieselbe Handlung die Freiheitsentziehung mehrerer Personen fördern, können tateinheitlich sein; selbständige Entschlüsse sind vorauszusetzen, um mehrere selbständige Taten anzunehmen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Kurt Franz ██████████ aus ███, ████, geboren ███████████ 1898 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Freiheitsberaubung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Oktober in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Februar

1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt wird,

2.) mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung verurteilt, da er im Jahre 1949 Berichte an die sowjetische Besatzungsmacht erstattete, die zur Inhaftierung und Verurteilung von Angehörigen einer Widerstandsgruppe durch ein sowjetisches Militärtribunal führten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1.) Zutreffend nimmt die Strafkammer an, das Tun des Angeklagten sei ursächlich für die Freiheitsentziehung der Angehörigen der Widerstandsgruppe gewesen, da er entscheidende Voraussetzungen hierfür durch die weiteren Berichte nach der ersten Meldung geschaffen habe. Die Revision wendet sich hier unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, wobei sie zum Teil von im Urteil nicht festgestellten Tatsachen ausgeht. Ihr Vorbringen ist daher unbeachtlich. Zu Recht hat die Strafkammer auch angenommen, das Handeln des Angeklagten sei ursächlich für die Inhaftierung und Verurteilung des █████ gewesen; zwar hat der Angeklagte den Namen des ███ nicht angegeben; er hat jedoch dessen Wohnort genannt, sodass die Russen ihn ohne weiteres ermitteln konnten.

2.) Die Strafkammer ist der Ansicht, die vom Militärtribunal verhängte Freiheitsentziehung habe dem Recht widersprochen. Sie führt zur Begründung an, dass die Betroffenen einem Verfahren unterworfen wurden, bei dem die einfachsten und selbstverständlichsten Gebote rechtsstaatlichen Denkens missachtet wurden, dass die ausgesprochenen Strafen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten stehen und deutlich den Eindruck der Maßlosigkeit und Willkür wecken und dass der Strafvollzug menschenunwürdig war. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und nach den tatsächlichen Feststellungen gerechtfertigt (BGHSt 2, 234/238). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Verfahren auch deshalb als rechtswidrig anzusehen ist, weil den Verurteilten kein Verteidiger beigegeben und kein schriftliches Urteil zugestellt worden ist.

3.) Der Angeklagte hat rechtswidrig gehandelt. Er kann sich nicht darauf berufen, dass nach dem Recht der Sowjetzone, die Inland im Sinne des § 3 StGB ist (BGHSt 7, 53), die Tätigkeit der Widerstandsgruppe mit Strafe bedroht und dass er nicht nur berechtigt, vielmehr sogar verpflichtet gewesen sei, Anzeige zu erstatten. Sein Tatbeitrag ist deshalb rechtswidrig, weil er eine nicht wegzudenkende Bedingung für die das Recht verletzende Verurteilung zu übermäßig harten Strafen und deren unmenschlichen Vollzug gesetzt hat. Die Befugnis, ein Recht auszuüben, darf nicht zur Verwirklichung von Unrecht missbraucht werden (BGHSt 3, 110/121, 126; 4, 66/70).

4.) Den Vorsatz des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht. Sie ist zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Ingenieur ███████████████ als Angehörigen einer Widerstandsgruppe angesehen und nicht etwa angenommen hat, er sei von den Russen als Spitzel gegen ihn eingesetzt. Die Angriffe der Revision hiergegen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Sie stützt sich auf einen anderen Sachverhalt, als im Urteil festgestellt, und will die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen. Die Strafkammer stellt weiter fest, dass der Angeklagte sich bewusst war, seine Angaben würden bei gegebener Zeit zur Verhaftung der von ihm Benannten und zu ihrer Verurteilung zu unangemessenen Strafen führen. Es war ihm bekannt, dass die Haftlinge während der Verbüßung ihrer Strafen schlecht behandelt wurden und wenig zu essen bekamen. Hiernach war er sich aller Tatumstände bewusst, die die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung begründen (BGHSt 3, 110/122, 124). In Kenntnis dieser Umstände hat er die Meldungen erstattet und den rechtswidrigen Erfolg gebilligt. Damit hat er vorsätzlich gehandelt.

Zu der weiteren Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun, bedurfte es einer besonderen Begründung nach der Sachlage nicht. Der Angeklagte wusste, dass er durch sein Tun die rechtswidrige Inhaftierung der benannten Personen herbeiführe. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, er habe trotzdem sein Vorgehen für erlaubt gehalten, sind nicht ersichtlich (BGHSt 2, 194; 3, 110/129).

Die Strafkammer verneint, dass dem Angeklagten der Notigungsnotstand des § 52 StGB zugute komme. Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet.

Dass der Angeklagte, als er die Berichte erstattete, einer dauernden gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt war, nimmt die Strafkammer zu seinen Gunsten an. Gleichwohl hält sie die Voraussetzungen des Notigungsnotstandes nicht für gegeben, da der Angeklagte der Notlage durch die ihm zumutbare Flucht hätte begegnen können. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe ein gewisses Risiko bei Abwendung der Gefahr auf sich nehmen müssen, weil er nicht schuldlos an seiner Zwangslage gewesen sei. Das Verschulden findet sie darin, dass er bereits drei Jahre als Spitzel tätig war und sich bewusst war, eines Tages werde er auf Grund seiner eingegangenen Verpflichtung in die Lage kommen, andere den Russen preisgeben zu müssen; trotzdem habe er nichts unternommen, sich diesen Verhältnissen zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung beizutreten ist; denn die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben die Überzeugung der Strafkammer, dass die Flucht tatsächlich mit keinem ernst zu nehmenden „Risiko“ verbunden war. Sie stellt nämlich fest, dass der Angeklagte öfters mit dem Kraftwagen und der Eisenbahn beruflich nach Berlin kam und dort Bekannte, auch einen in West-Berlin wohnhaften Vetter besuchte. Deshalb konnte er seine Frau und Tochter zum Besuch des Vetters nach Berlin schicken und später selbst unter einem Vorwand nachfolgen; tausende andere Familien sind auf ähnliche Weise aus der Sowjetzone geflohen. Die Strafkammer hält es zwar für möglich, dass der Angeklagte oder seine Familienangehörigen bei einer Reisekontrolle Unannehmlichkeiten zu gewärtigen hätten; eine wirkliche Gefahr bei Verlassen der Sowjetzone schließt sie aber aus. Sie stellt auch fest, dass der Angeklagte sich der Möglichkeit, mit seiner Familie rechtzeitig zu fliehen, auf Grund eigener Erfahrung bewusst war. Dem gegenüber drohten den von ihm den Russen gemeldeten Personen die schwersten Nachteile und langjährige Freiheitsentziehung unter härtesten, menschenunwürdigen Bedingungen. Auch dies wusste er. Dass die Strafkammer unter diesen Umständen die Flucht für zumutbar hält, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Einen Irrtum des Angeklagten über die Möglichkeit, sich der Notlage durch die Flucht zu entziehen, schließt die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen aus. Die Angriffe der Revision hiergegen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.

6.) Die Strafkammer sieht den Angeklagten als Mittäter an, da er ein eigenes Interesse an der Freiheitsberaubung gehabt und die Tat deshalb als eigene gewollt habe. Zu Recht wendet sich die Revision hiergegen.

Die formelhafte Wendung, Mittäter sei, wer die Tat „als eigene“ wolle, ist missverständlich. Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist Täter und gegebenenfalls Mittäter, wer eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat, dass beide maßgeblich von seinem Willen abhängen. Ob sie bei einem Beteiligten vorliegt, ist auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfasst waren, zu beurteilen. Das eigene Interesse allein begründet den Täterwillen daher nicht, wenn der Beteiligte keinen genügenden Einfluss darauf hat, ob, wann und wie die Tat ausgeführt wird (vgl. BGHSt 8, 393).

Hier hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen völlig dem Willen des russischen Offiziers unterworfen. Er erhielt von diesem den Auftrag für seine Tätigkeit. Den Russen allein oblag die Entscheidung über das Vorgehen gegen █████ und seine Mitarbeiter. Der Angeklagte ist auch nur unter Druck zu seinem Tun bestimmt worden. Deshalb hatte er nach den angeführten Grundsätzen, selbst wenn er für sich einen Vorteil erhoffte, nicht den Täterwillen; er hat nur das Vorgehen der Russen unterstützt, und sein Wille ist allein auf eine solche Förderung gerichtet gewesen. Demnach ist er aber nicht Mittäter, sondern Gehilfe. Nach der Sachlage ist eine weitere Aufklärung ausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann daher von sich aus den Schuldspruch entsprechend ändern.

§ 241a StGB — Gesetz vom 15. Juli 1951 (BGBl. I S. 448) — und das Berliner Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 417) sind nach § 2 StGB nicht anwendbar.

8.) Unrichtig ist auch die Annahme zweier Taten. Die Strafkammer kommt zu diesem Ergebnis, weil der Angeklagte auf Grund zweier selbständiger Entschlüsse gehandelt habe; der erste Entschluss habe sich auf █████ allein, der zweite auf alle Mitarbeiter der Widerstandsgruppe bezogen. Sie übersieht hierbei, dass die weiteren Berichte sich nicht nur auf die Mitarbeiter des ██ ██████████████, sondern auch diesen selbst noch erfassten. Hier hat der Angeklagte somit durch ein und dieselbe Handlung die Freiheitsberaubung aller Beteiligten der Widerstandsgruppe gefördert. Da diese Handlung aber, soweit sie █████ betrifft, nur ein Teilakt der fortgesetzten Tat diesem gegenüber ist, sind sämtliche Handlungen miteinander in Tateinheit verbunden. Dass es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter handelt, die der Angeklagte durch seine Tat verletzt hat, steht dem nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81).

Das Revisionsgericht konnte auch insoweit den Schuldspruch selbst abändern.

Der Angeklagte ist somit nur eines Verbrechens der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung schuldig. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, dass das Urteil im Strafaussprach aufgehoben ist.

BaldusDr. DotterweichHoepner
BuschDr. Schalscha
Revision: Änderung zu Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung, Zurückverweisung — Themis