Revision gegen Verurteilung wegen Verführung eines Mädchens unter 16 Jahren abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 430/54
- Datum
- 25.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführung im Sinne des § 182 StGB liegt vor, wenn der Täter die sexuelle Unerfahrenheit und die geringe Widerstandskraft einer Minderjährigen ausnutzt, um sie zu sexuellen Handlungen zu veranlassen.
Zur Begründung der Verführung kann die Anwendung gewisser Gewalt oder Zwangsmittel gehören, sofern nicht die Tatbestandsmerkmale schwererer Sexualdelikte (z. B. §§ 176 Abs. 2, 177 StGB) erfüllt sind.
Es steht der Annahme einer Verführung nicht entgegen, dass das Opfer den Beischlaf nur aus Angst oder Schrecken duldet und innerlich ablehnt; maßgeblich ist die durch den Täter bewirkte Gefügigmachung.
Ein vollendeter Beischlaf ist bereits dann gegeben, wenn der Täter mit seinem Glied in den Geschlechtsteil bis zum Hymen eingedrungen ist; das Vorliegen einer Defloration ist für die Vollendung rechtlich unerheblich.
Die Kenntnis vom Alter und von der Unbescholtenheit des Opfers kann tatbestandsrelevant sein; ein rechtzeitig gestellter Strafantrag wahrt die Verfolgung.
Leitsatz
Verführung kann auch vorliegen, wenn das Mädchen aus Angst oder Schrecken den Beischlaf zulässt, ihn aber innerlich ablehnt.
Aktenzeichen: 2 StR 430/54
Vorinstanz:
Gründe
Der Angeklagte suchte sich im Sommer 1953 der am 7. April 1938 geborenen Wilma ████, der Tochter seines Nachbarn, zu nähern, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Das Mädchen war körperlich gut entwickelt, jedoch infolge eines in jungen Jahren überstandenen Scharlachs auf beiden Ohren schwerhörig, was sich auf seine geistige Entwicklung nachteilig ausgewirkt hatte. Das von den Eltern wohlbehütete und wegen seines Leidens für die Umwelt wenig aufgeschlossene Mädchen hatte für geschlechtliche Dinge noch keinen Sinn und war Männern wenig zugänglich. Es hielt sich auch von dem Angeklagten zurück, wenn er ihm auch als Nachbar und guter Bekannter ihrer Eltern vertraut war.
Wilma besuchte regelmäßig am Donnerstag den Gemeinschaftsabend des Jugendkreises der evangelischen Gemeinde. Die Heimabende dauerten bis 21 Uhr, sodass sie den Weg im Herbst und Winter bereits bei Dunkelheit zurücklegen musste. Der Angeklagte, dem dies bekannt war, lauerte wiederholt im Herbst 1953 dem Mädchen, das regelmäßig mit dem Rad fuhr, auf, konnte es jedoch nicht allein antreffen. Wilma und ihre Begleiterin hatten den Angeklagten bemerkt und beobachtet, dass er ihnen in kurzem Abstande nachzufahren pflegte. Wilma wagte nicht, sich ihren Eltern anzuvertrauen; diese wurden erst von ihrer Begleiterin unterrichtet. Obwohl hierauf der Vater der Wilma den Angeklagten zurechtwies und ihm mit Anzeige drohte, ließ dieser sich von seinem Vorhaben nicht abhalten.
Am 21. Januar 1954 wartete er wieder auf Wilma, die diesmal allein nach Hause fuhr. Durch Querstellen seines Fahrrades zwang er sie in der dunklen Vahrer-Straße zum Absteigen. Er sprach sie an und suchte sie zum Mitkommen zu bewegen, wobei er sie am Arm fasste und die sich Sträubende mit sich zog. Beide führten ihre Räder. Der Angeklagte bog nach einer kurzen Strecke alsbald in einen Seitenweg ein; auf den Boden veranlasste er das Mädchen, das er immer noch am Arm festhielt, ebenfalls das Rad hinzulegen. Seine flehentlichen Bitten, es doch gehen zu lassen, ließ er unbeachtet. Er umfasste das vor ihm stehende, sich sträubende Mädchen, presste es mit den Worten: „Wie ist es, wollen wir mal?" an sich und gab ihm einen Zungenkuss. Da Wilma sich auf nichts einließ, wurde er dränglicher. Während er sie mit seinem Arm festhielt, griff er ihr unter den Rock, zog ihr den Schlüpfer herunter, fasste ihr, um sie gefügig zu machen, an den Geschlechtsteil und spielte mit den Fingern daran. Sodann holte er sein erregtes Glied aus der Hose und führte es in den Geschlechtsteil des vor ihm stehenden Mädchens ein; dieses empfand einen heftigen Schmerz und versuchte, sich aus der Umarmung zu lösen. Da der Angeklagte merkte, dass es bei ihm zum Samenerguss kam, zog er sein Glied zurück und ließ von dem Mädchen ab. Nachdem beide ihre Kleider geordnet hatten, nahmen sie ihre Räder und gingen zur Straße zurück. Der Angeklagte forderte Wilma auf, zu Hause nichts zu erzählen, und trennte sich nach einer kurzen Strecke von ihr. Das von dem Erlebnis völlig verängstigte und erschütterte Mädchen berichtete zu Hause sofort den Eltern das Vorgefallene. Die Untersuchung ergab keine Defloration. Der Vater des Mädchens stellte am 22. Januar 1954 bei der Polizei Strafantrag.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 182 StGB zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, ist unbegründet.
Der Angeklagte brachte vor, Wilma habe seine Annäherungsversuche keineswegs abgelehnt, ihn vielmehr durch anzügliche Reden gereizt und ihn sogar aufgefordert, sie nach den Heimabenden abzuholen, um mit ihm ungestört zusammensein zu können; sie habe auch an dem fraglichen Abend nach anfänglichem Sträuben seinem Drängen nachgegeben und sei bereit gewesen, sich ihm hinzugeben. Dieses Vorbringen hält die Strafkammer für widerlegt. Sie stellt vielmehr fest, dass Wilma ein schüchternes, besonders Erwachsenen gegenüber zurückhaltendes Mädchen sei; sie habe Angst und Abneigung gegen den Angeklagten gezeigt, sobald sie wusste, dass er ihr auf dem Heimweg nachstellte. Sie habe noch keinen Sinn für geschlechtliche Dinge gehabt und sei noch jungfräulich und Männern wenig zugänglich gewesen. Nur aus ihrem starken Angstgefühl und ihrem Gehemmtsein erkläre es sich, dass sie dem Angeklagten keinen sonderlichen Widerstand entgegensetzte. Hiernach hat die Strafkammer zu Recht die Unbescholtenheit des noch nicht 16 Jahre alten Mädchens bejaht (RGSt 37, 94).
Zutreffend hat die Strafkammer auch einen vollendeten Beischlaf angenommen, da der Angeklagte mit seinem Glied in den Geschlechtsteil des Mädchens bis zum Hymen eingedrungen ist. Dass keine Defloration stattfand, ist rechtlich ohne Bedeutung (GA 40, 39; BGHSt 1, 792, 52; Urt. v. 16. Juni 1953).
Auch der Begriff der Verführung ist nicht verkannt. Die Strafkammer führt hierzu aus, der Angeklagte habe auf das Mädchen sowohl durch die Worte: „Wie ist es, wollen wir mal?", als auch durch Handgreiflichkeiten, insbesondere durch das Spielen an dem Geschlechtsteil, eingewirkt, um dessen Begierde zu erregen und es sich ihm gefügig zu machen. Er habe zu diesem Zweck auch Gewalt angewendet, indem er das widerstrebende Mädchen am Arm festhaltend in den Seitenweg zog und es am Tatort trotz seiner Bitten und seines Sträubens festhielt. Ein Verbrechen der Notzucht verneint das Gericht, da der Angeklagte den Widerstand des Mädchens nicht als ernsthafte Gegenwehr, sondern lediglich als natürliches, schamhaftes Sträuben ansah. Das Mädchen habe sich, wie es seiner gehemmten und verängstigten Gemütsverfassung entsprach, nicht ernsthaft zu widersetzen gewagt.
Eine Verführung setzt nur voraus, dass der Mann als bestimmender Teil zur Befriedigung seiner sinnlichen Begierde die Jugendliche unter Ausnutzung ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit und ihrer geringen Widerstandskraft beeinflusst, sich ihm hinzugeben (RGSt 6, 135; 10, 95; 53, 130). Das Mittel, mit dem er sein Ziel zu erreichen sucht, kann verschieden sein und wie im vorliegenden Falle in der Anwendung einer gewissen Gewalt bestehen, solange nicht die Voraussetzungen der §§ 176 Abs. 2 oder 177 StGB vorliegen (RG in GA 48, 451; LZ 22, 334). Durch seine Einwirkung hat der Angeklagte auch erreicht, dass Wilma keinen ernstlichen Widerstand leistete und den Vollzug des Geschlechtsverkehrs zuließ. Dass sie dies nur aus einem starken Angstgefühl und Gehemmtsein duldete, steht der Annahme einer Verführung nicht entgegen.
Das Reichsgericht hat zwar in einem Falle, in dem das Mädchen aus Schrecken und Angst vor der Gewalttätigkeit des Mannes den Beischlaf duldete, eine Verführung verneint, da es nicht aus eigener Entschließung dem Beischlaf zugestimmt, sondern ihn nur unter dem Druck der Umstände über sich ergehen ließ, obgleich es in Wahrheit nicht damit einverstanden war; das Mädchen sei daher gezwungen, aber nicht verführt worden (RG in JW 1904, 15 Nr. 10). Dieser auch vom Schrifttum bekämpften Entscheidung ist nicht beizutreten (Frank, 18. Aufl. § 182 Anm. II 1; LK, 7. Aufl. § 182 Anm. 3). Es ist nicht erforderlich, dass das jugendliche Opfer mit dem Beischlaf innerlich einverstanden ist, ihn also billigt; es muss vielmehr genügen, dass die Beeinflussung und die Einwirkung des Mannes dazu führt, dass es sich fügt und den Beischlaf duldet, auch wenn es ihn innerlich ablehnt. § 182 StGB will einen besonderen Schutz einem unbescholtenen Mädchen unter 16 Jahren gewähren, weil es nicht nur wegen seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit, sondern auch wegen seiner geringen Widerstandskraft besonders gefährdet ist (R 7, 172). Es würde dem Zweck des Gesetzes widersprechen, wollte man den Schutz zwar dem unbescholtenen Mädchen gewähren, das infolge der Beeinflussung in nun erregter Geschlechtslust den Beischlaf gestattet, nicht aber dem Mädchen, das aus Angst den Vollzug des Beischlafs hinnimmt und duldet, ohne jedoch damit einverstanden zu sein. Auch der Hinweis in der angeführten Entscheidung, das Mädchen, das verführt werde, sei nicht mehr unbescholten, die Duldung des Beischlafs aus Angst und Schrecken entziehe dagegen einem Mädchen nicht die Unversehrtheit seiner Geschlechtsehre, greift nicht durch; denn die Verführung hat nicht stets zur Folge, dass nun das Mädchen als bescholten anzusehen ist. Es ist dies vielmehr je nach den Umständen des Falls zu beurteilen (RGSt 37, 94).
Die innere Tatseite hat die Strafkammer ebenfalls ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Angeklagte kannte auch das Alter des Mädchens und seine bisherige Lebensführung. Er hielt sie selbst für unbescholten, wandte sich vielmehr gerade deshalb an das Mädchen, weil er fürchtete, bei einem Geschlechtsverkehr mit einer älteren Frau sich anstecken zu können. Da der Strafantrag ordnungsgemäß und rechtzeitig gestellt ist, hat die Strafkammer den Angeklagten zu Recht wegen Verführung verurteilt.
Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler.
| LG Bremen | Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Hoepner |