Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unvollständiger Beweiswürdigung: Zurückverweisung bei nicht berücksichtigter beschworener Aussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 430/51
Datum
27.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug angeklagt; die Strafkammer sprach ihn mangels Beweises frei. Die Staatsanwaltschaft revidierte, das BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf. Begründet wurde die Zurückverweisung damit, dass die Kammer Teile der unter Eid gemachten Aussage, die Gegenstand der Anklage waren, nicht gewürdigt hat, sodass eine Nachprüfung verwehrt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine beschworene Aussage ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen; das Gericht darf nicht Teile unbeachtet lassen, wenn diese zum einheitlichen Vorgang gehören.

2

Unterlassene Prüfung eines Teils der in der Anklage genannten beschworenen Aussage verwehrt dem Revisionsgericht die erforderliche Nachprüfung und rechtfertigt Zurückverweisung.

3

Bei der Bewertung einer unter Eid gemachten Aussage ist die Erheblichkeit einzelner Angaben für die tatrichterliche Beurteilung zu berücksichtigen; Unterscheidung von (scheinbar) nebensächlichen und wesentlichen Angaben ist zulässig und kann die rechtliche Würdigung beeinflussen.

4

Ergibt die Hauptverhandlung Anhaltspunkte für eine weitergehende strafbare Handlung, hat das Urteil auch hierzu Feststellungen zu treffen; fehlende Feststellungen über angesprochene Tatbeiträge bedürfen erneuter Entscheidung der Vorinstanz.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 4. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██████████, Fischhändler, geboren am ████ 1916 in █████, wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Woercke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Harchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 4. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wurde am 17. August 1950 in dem Zivilrechtsstreit: gegen █████ wegen Forderung 109/50 „vor dem Amtsgericht Lüneburg“ als Zeuge vernommen und sagte unter Eid folgendes aus: „Bei Untersuchung der Fässer stellte ich fest, dass die Heringe nicht mehr zum Verbrauch zu verwerten waren. Sie stanken bereits. ██████ Ich ███ ███████ mit meinen Angestellten █ in eine Sandkuhle gefahren und ████ ███████████ habe.“

Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss nehmen an, dass die Aussage insoweit unwahr gewesen sei, als der Angeklagte bekundet habe, die von ihm übernommenen Heringe bereits gestunken und seien nicht mehr zum Verbrauch zu verwerten gewesen, so dass er sie in eine Sandkuhle gefahren und dort vergraben habe.

Die Strafkammer hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte von den übernommenen Heringen etwa 90–100 kg durch Aussuchen ließ und davon einen gewissen Teil verkaufte. Sie kommt jedoch zur Überzeugung, dass die Behauptung des Angeklagten nicht zu widerlegen sei, die Käufer hätten diese Heringe beanstandet und wieder zurückgegeben, worauf er sie, wie auch die restlichen Fische, in die „Müllgrube“ verbrachte. Sie erachtet es daher als nicht nachweisbar, dass der Angeklagte etwas Unwahres beschworen hat.

Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler, nicht in Widerspruch steht damit die weitere Feststellung, der Zeuge ████████ könne sich irren, wenn er meint, der Angeklagte hätte die gesamten Heringe der ausgesuchten Heringe verkauft. Aus den Feststellungen geht klar hervor, dass das Gericht nicht den Verkauf der gesamten Heringe, sondern nur den eines gewissen Teiles als erwiesen und auch hinsichtlich dieses Teiles die Rückgabe und Vernichtung annimmt. Im Übrigen lassen die Erörterungen, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung gründet, keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen und zeigen keine Widersprüche. Die Revision hat hier auch weiter nichts vorgetragen.

Eine Erörterung der Frage nach dem inneren Tatbestand bedarf es daher nicht.

In seiner beschworenen Aussage hat der Angeklagte weiter noch █████████ gesagt, er habe die Heringe mit seinen Angestellten ███ und in eine Sandkuhle gefahren und dort vergraben. Nach dem Urteil ist dem Zeugen ████████ von einer Rückgabe der ausgesonderten und verkauften Heringe durch die Käufer nichts bekannt. Daraus ist zu folgern, dass er jedenfalls bei der Wegschaffung dieser, von ihm ausgesuchten Heringe in die Sandgrube nicht beteiligt gewesen ist. Über die Beteiligung des ████████ lässt sich aus dem Urteil überhaupt nichts entnehmen.

Die Strafkammer hat eine Prüfung unterlassen, ob nicht auch auf diesen Teil der Aussage sich der Bezug und der Angeklagte insoweit seine Eidespflicht verletzt hat. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss betreffen auch diesen Teil.

Die Strafkammer hat die Unrichtigkeit der Aussage nicht in diesem Punkte gesehen. Dadurch war jedoch das Gericht nicht gehindert, auf Grund der Hauptverhandlung auch ihn in der Urteilsfindung zu Grunde zu legen. Die beschworene Aussage stellt einen einheitlichen Vorgang dar, der in seiner Gesamtheit Gegenstand der Anklage und Hauptverhandlung gewesen ist (RG in JW 1938, 1978). Durch die Unterlassung der Würdigung auch dieses Teiles der Aussage wird dem Revisionsgericht eine Nachprüfung verwehrt, ob insoweit eine strafbare Handlung des Angeklagten nicht vorliegt.

Nach der Lebenserfahrung der Strafkammer zu dem inneren Tatbestand hat der Angeklagte behauptet, nach der Prozesslage habe er dem Verkauf der wenigen Pfund Heringe keine Bedeutung beigemessen. Er wollte demnach geltend machen, dies sei ein nebensächlicher Punkt der Aussage. Sein Vorbringen kann auch Bedeutung haben für die jetzt vom Gericht noch vorzunehmende Prüfung der Aussage über die Wegschaffung der Heringe durch ██████ und ████████. Wenn auch zwischen Hauptund ████████████████ Punkten einer Aussage nicht unterschieden werden kann, so ist die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit einer Angabe doch für die tatrichterliche Beurteilung von Bedeutung. Es können daraus Schlüsse gezogen werden, wie die Aussage auszulegen und ob die unwahre Angabe überhaupt als Teil der beschworenen Aussage anzusehen ist (RGSt 63, 50). Es kommt dabei an, was der Inhalt der von Zeugen unter Eid zu machenden Bekundung gewesen ist. Einen wesentlichen Anhaltspunkt hierfür gibt die Art und der Stand des Streitverfahrens, der Inhalt des Beweisbeschlusses und die Frage, was zwischen den Parteien unstreitig und was als bestritten unter Beweis gestellt werden sollte.

Nach dem Urteil hatte der Beklagte ███████ gegenüber den Klaganspruch des █████ geltend gemacht, die in Streit befangenen fünf Fässer Heringe seien zum Angeklagten geschafft worden. Die Frage, wie der Angeklagte über diese Heringe verfügt hatte, konnte demnach, wenn auch nicht unmittelbar, so doch für die Aufhellung der mit dem Rechtsstreit zusammenhängenden Umstände und für den Klaganspruch von Bedeutung sein. Der Angeklagte wusste nach Sachlage auch damit zu rechnen, dass der Kläger ihn in Anspruch nehmen werde, wenn er die Heringe verkauft hatte.

Diese Gesichtspunkte wird die Strafkammer bei der neuen Prüfung berücksichtigen und auch zu den im Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten zur Last gelegten Betrug sich äußern müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts

Dr. DobeneckDr. KirchnerWerner
Dr. WoerckeDr. Sauer
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