Revision verworfen: wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel (§ 302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 429/98
- Datum
- 09.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 StPO macht ein nachfolgend eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.
Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich; bloßes nachträgliches Bereuen beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht.
Für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts reicht es aus, wenn die Erklärung nach Rücksprache mit dem Verteidiger protokolliert, vorgelesen und genehmigt worden ist.
Anfechtungsgründe, die die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts begründen könnten, müssen substantiiert dargetan werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 429/98 vom 9. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar.
Dass der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der Rechtsmittelverzicht wurde nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zu Protokoll erklärt. Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden.
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