Verwerfung verspäteter Revision und unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag (§45, §349 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 429/90
- Datum
- 20.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §45 StPO ist nur fristgerecht, wenn er binnen einer Woche, nachdem der Betroffene Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat, gestellt wird.
Eine Eingabe, mit der der Angeklagte nach gerichtlichem Hinweis darlegt, ihn treffe an der Fristversäumung keine Schuld, ist als Gesuch um Wiedereinsetzung zu werten, wenn sie darauf gerichtet ist, die Folgen der Fristversäumung zu beseitigen.
Ist das Wiedereinsetzungsersuchen nicht fristgerecht, ist es unzulässig; eine auf eine solche Wiedereinsetzung gestützte verspätete Revision ist nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit kommt es auf die Kenntnisnahme des Betroffenen durch den gerichtlichen Hinweis und auf den Zugang der Eingabe beim Gericht an.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 429/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, Michael █████, geboren 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. November 1990
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten vom 25. Mai 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 1990 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das am 3. Mai 1990 verkündete Urteil ging am 11. Mai 1990 und damit verspätet beim Landgericht ein. Auf einen bei ihm am 15. Mai 1990 eingegangenen gerichtlichen Hinweis legte er mit Schreiben vom 25. Mai 1990, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, dar, ihn treffe an der Fristversäumung keine Schuld. Dieses Schreiben ist als Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu werten.
Dieses Gesuch ist indes unzulässig, da es nicht fristgerecht, nämlich innerhalb einer Woche, nachdem der Angeklagte durch den gerichtlichen Hinweis von der Fristversäumung Kenntnis erlangt hatte (§ 45 Abs. 1 StPO), angebracht wurde. Die Revision war, da verspätet eingelegt, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
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