Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung verspäteter Revision und unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag (§45, §349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 429/90
Datum
20.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegung, nachdem die Revision verspätet beim Landgericht einging. Ein Schreiben des Angeklagten wurde als Gesuch auf Wiedereinsetzung gewertet. Das BGH erklärte das Gesuch für unzulässig, weil es nicht binnen einer Woche nach gerichtlichem Hinweis gemäß §45 Abs.1 StPO gestellt wurde. Die Revision wurde deshalb nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §45 StPO ist nur fristgerecht, wenn er binnen einer Woche, nachdem der Betroffene Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hat, gestellt wird.

2

Eine Eingabe, mit der der Angeklagte nach gerichtlichem Hinweis darlegt, ihn treffe an der Fristversäumung keine Schuld, ist als Gesuch um Wiedereinsetzung zu werten, wenn sie darauf gerichtet ist, die Folgen der Fristversäumung zu beseitigen.

3

Ist das Wiedereinsetzungsersuchen nicht fristgerecht, ist es unzulässig; eine auf eine solche Wiedereinsetzung gestützte verspätete Revision ist nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Für die Beurteilung der Zulässigkeit kommt es auf die Kenntnisnahme des Betroffenen durch den gerichtlichen Hinweis und auf den Zugang der Eingabe beim Gericht an.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 429/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███, Michael █████, geboren 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. November 1990

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 25. Mai 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Mai 1990 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das am 3. Mai 1990 verkündete Urteil ging am 11. Mai 1990 und damit verspätet beim Landgericht ein. Auf einen bei ihm am 15. Mai 1990 eingegangenen gerichtlichen Hinweis legte er mit Schreiben vom 25. Mai 1990, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, dar, ihn treffe an der Fristversäumung keine Schuld. Dieses Schreiben ist als Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu werten.

Dieses Gesuch ist indes unzulässig, da es nicht fristgerecht, nämlich innerhalb einer Woche, nachdem der Angeklagte durch den gerichtlichen Hinweis von der Fristversäumung Kenntnis erlangt hatte (§ 45 Abs. 1 StPO), angebracht wurde. Die Revision war, da verspätet eingelegt, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

NiemöllerMaierGollwitzer
HerdegenSchafer
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