Aufhebung wegen unzulässigem Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 429/89
- Datum
- 06.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG setzt einen ausdrücklichen Gerichtsbeschluss voraus und gilt grundsätzlich nur für die in diesem Beschluss bezeichneten Vernehmungen.
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nicht als zeitlich pauschale Sperre zu verstehen, die automatisch weitere Zeugenvernehmungen erfasst; er kann sich nur auf einzelne Verfahrensvorgänge erstrecken, die unmittelbar aus den angeordneten Vernehmungen hervorgehen.
Die Durchführung von Zeugenvernehmungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ohne die erforderliche Anordnung verstößt gegen § 169 GVG und kann zur Aufhebung des Urteils gemäß § 338 Nr. 6 StPO führen.
Eine mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist geeignet, eine solche Verletzung der Öffentlichkeit zu rügen; ist die Rüge begründet, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 429/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Halil Ibrahim U. aus K., geboren ████████████████ in ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht wird beanstandet, dass drei Zeugen (K., N. und B.) unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wurden, ohne dass insoweit ein Gerichtsbeschluss (§ 171b GVG) vorlag.
Die Öffentlichkeit war gemäß § 171b Ziffer 1 GVG nur für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerinnen und Zeuginnen Petra ██████ und Natascha G. ausgeschlossen worden. Die vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vertretene Auffassung, der Ausschluss der Öffentlichkeit erstrecke sich auch „über die Vernehmung der Zeugin K.“, weil „die Vernehmung der Zeugin Petra █████ noch nicht stattgefunden habe“, sowie „auf die Dauer der Vernehmung der Zeugen N. und B.“, weil die „Vernehmung der Nebenklägerinnen noch nicht abgeschlossen sei“, ist unzutreffend. Der Ausschluss der Öffentlichkeit galt nicht für einen bestimmten Zeitraum, der mit der Verkündung und Ausführung des Beschlusses begann und mit dem Abschluss der Vernehmung der Nebenklägerinnen endete, sondern für die Zeugenvernehmungen der Nebenklägerinnen als solche. Er konnte sich allerdings auf einzelne Verfahrensvorgänge erstrecken, die sich aus den Vernehmungen ergaben und mit ihnen unmittelbar zusammenhingen. Die vollständige Vernehmung mehrerer weiterer Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit war hier von dem genannten Beschluss jedoch nicht mehr abgedeckt.
Der Verstoß gegen § 169 GVG führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 6 StPO).
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