Revision verworfen; Urteilsspruch ergänzend insoweit freigesprochen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 429/85
- Datum
- 20.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die richterliche Beweiswürdigung eine Verurteilung wegen eines Tatvorwurfs nicht trägt, ist der Angeklagte durch einen ausdrücklichen Freispruch im Urteilsspruch zu entlasten; eine bloße Freisprechung in den Urteilsgründen genügt nicht.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Revision als unbegründet verwerfen und zugleich den Urteilsspruch formell so zu ergänzen anordnen, dass dem Ergebnis der Tatsachenwürdigung Rechnung getragen wird.
Für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sind tragfähige Beweisergebnisse erforderlich; tatsächliche Darstellungen in Anklageschrift oder Ermittlungsvermerken begründen allein keinen Nachweis des Vorsatzes.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn keine wesentlichen Rechtsfehler vorliegen; dies schließt nicht aus, formale oder klare inhaltliche Mängel des Urteilsspruchs zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 2. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 429/85
In der Strafsache gegen ███ Renato D. aus █████████, geboren am ███ 1943 in ██ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **20. September 1985
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. November 1984 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Urteilsspruch nach dem Wort "verurteilt" der Satz eingefügt wird:
"Im Übrigen wird der Angeklagte insoweit freigesprochen; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit über die Kosten nicht anders entschieden ist.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch bedarf es einer Ergänzung des Urteilsspruchs dahin, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Durch die Anklage war ihm neben gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b WaffG als selbständige Taten eine Aussetzung sowie eine Bedrohung zur Last gelegt worden. In einem vom Verfasser der Anklageschrift gefertigten Vermerk ist u. a. ausgeführt, der Täter habe zwei Schüsse gezielt in die Oberschenkel des Zeugen ██████ abgegeben; dies entspreche einer in Ganovenkreisen des Auslands üblichen Bestrafung; durch derartige Schüsse wolle der Täter üblicherweise verletzen, nicht aber töten. Das Landgericht hat die Anklage mit der Änderung zugelassen, dass der Angeklagte eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen jene Vorschriften des Waffengesetzes, ferner der Bedrohung hinreichend verdächtig ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Strafkammer ihm aus den bereits in dem erwähnten staatsanwaltschaftlichen Vermerk dargelegten Gründen einen Tötungsvorsatz nicht nachweisen, ihn aber auch nicht der Aussetzung überführen können.
Der Angeklagte ist wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen Bedrohung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Bei dieser besonderen Fallgestaltung hätte er vom Vorwurf der Aussetzung durch Urteilsspruch (nicht nur in der Urteilsbegründung) freigesprochen werden müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl., § 260 Rn. 11).
| Herdegen | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |