Wiedereinsetzung gewährt; Revision - Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur schweren Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 429/83
- Datum
- 14.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei eingetreten ist und der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wird (vgl. §§ 44, 45, 46 StPO).
Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass ein zur Wohnung dienendes Gebäude derart in Brand gesetzt wird, dass Teile des Gebäudes selbständig, ohne Fortwirken des Zündstoffes, weiterbrennen.
Das bloße Brennen von Tapeten, Einrichtungsgegenständen oder das Ankohlen einzelner Holzteile genügt für das Inbrandsetzen wesentlicher Gebäudebestandteile nicht; es müssen wesentliche Bauteile (z. B. Wohnungstür, Fensterrahmen, Zimmerwand) erfasst sein.
Reichen die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters nicht aus, um zu beurteilen, ob der Brand auf wesentliche Gebäudebestandteile übergegriffen hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung zwecks ergänzender Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 8. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 429/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Baufacharbeiter Egon Paul aus ████████, geboren am ██████ 1940 in [REDACTED], wegen schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1983 gemäß §§ 44, 45, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 9. Mai 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Februar 1983 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Trier vom 27. April 1983, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt wurde. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; 16, 109, 110; 18, 363, 364; BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 – 2 StR 638/76 –). Der Brand muss sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHSt 18, 363, 365 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1981 und vom 11. Februar 1982 – 4 StR 620/81 und 4 StR 18/82 –). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung eine Wohnungstür, Fensterrahmen oder eine Zimmerwand angesehen worden (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).
Dass die Tapeten, die Zimmereinrichtung, ein an die Wand genageltes Regal in Brand geraten oder dass einzelne für das Gebäude wesentliche Holzteile ankohlen, genügt für die Annahme eines Inbrandsetzens hingegen nicht (BGH a.a.O.).
Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils ermöglichen hier nicht die abschließende Beurteilung, ob sich der Brand, als er gelöscht wurde, schon auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes in diesem Sinne erstreckt hatte.
Der Brand wurde dadurch gelegt, dass entweder die Gardinen entzündet wurden oder dass in den Raum ein brennender Gegenstand geworfen wurde (UA S. 3). Des Weiteren ist festgestellt, dass durch das Feuer das Zimmer völlig ausbrannte (UA S. 3). Der Brandursprung wurde an einer etwa 1,50 m von dem zerbrochenen Fensterflügel entfernten Stelle des Raumes vermutet, wo am meisten verbrannt war (UA S. 5). Durch die Feststellung, dass das Zimmer ausgebrannt sei und dass an der bezeichneten Stelle am meisten verbrannt sei, ist Art und Ausmaß des Brandes nicht eindeutig bestimmt. Was selbständig gebrannt hat, bleibt offen. Insbesondere kann der Feststellung nicht entnommen werden, ob außer Einrichtungsgegenständen und Teilen, die nicht zu den wesentlichen Bestandteilen in dem beschriebenen Sinne gehören, auch wesentliche Bestandteile schon selbständig gebrannt haben und nicht nur durch das Brennen anderer Gegenstände in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Auch der festgestellte Gesamtschaden von 13.000,-- DM gibt darüber keinen Aufschluss, zumal dieser Betrag auch Folgeschäden in anderen Zimmern einschließt.
Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die erforderlichen weiteren Feststellungen kann nur der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung treffen.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Mosl | Maier | Gollwitzer | |||
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