Revision verworfen: Untreue (§266 StGB) durch zweckwidrige Darlehensverwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 429/68
- Datum
- 16.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine besondere Treuepflicht im Sinne von § 266 StGB liegt nur vor, wenn sie zum wesentlichen Inhalt des dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Vertrags gehört.
Allgemeine Vertragspflichten wie die Pflicht zur Vertragserfüllung oder zur Rücksichtnahme begründen für sich allein keine besondere Treuepflicht i.S.v. § 266 StGB.
Begründet ein Vertragspartner einem anderen ein Darlehen zweckgebunden zur Übernahme eines Geschäfts, so begründet dies eine besondere Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung; die schuldhafte Zweckentfremdung erfüllt bei Vermögensnachteil den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist zu verwerfen, wenn die Feststellungen des Tatrichters die rechtliche Bewertung der Tatbestandsmerkmale tragen und insoweit keine Rechtsfehler erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 30. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 429/68 in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ███ aus ███, geboren am █████ in ███, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. April 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100,– DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Untreue, im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
Der Beschwerdeführer meint, zwischen ihm und dem geschädigten Tabakwaren-Großhändler ████████ habe kein Treueverhältnis bestanden, das ihn verpflichtet habe, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung. Allerdings begründet die allgemeine Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen und auf die Interessen des Partners gebührende Rücksicht zu nehmen, noch nicht die in § 266 StGB vorausgesetzte besondere Treuepflicht; diese muss vielmehr zum wesentlichen Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts gehören (vgl. BGHSt 1, 186, 293; 188; 3, 289; 5, 187, 188; 6, 314, 318). Diese besondere Treuepflicht hat die Strafkammer indessen rechtlich einwandfrei bejaht. Sie hat festgestellt, dass ████████ dem Angeklagten nicht etwa nur ein Darlehen ohne besondere Verpflichtungen gegeben hat. Mit dem ███████████████ sollte dem Angeklagten die Übernahme der Gaststätte ███ ermöglicht werden und dadurch diese dem ██████ ██ weiterhin als dauernde Absatzquelle erhalten bleiben. Nur aus diesen Gründen gab ████ dem Angeklagten das Geld und zwar – den er bis dahin nicht einmal kannte – es zusammen mit weiteren erforderlichen Mitteln nur zu dem Zweck, zur Übernahme des Inventars zu verwenden (UA Bl. 16, 21). Das Darlehen sollte den Beginn allgemeiner Geschäftsbeziehungen einleiten und zugleich durch diese gesichert sein. Dass die Strafkammer daraus gefolgert hat, für den Angeklagten habe die besondere Treuepflicht bestanden, die Vermögensinteressen ███ hinsichtlich der Verwendung des Darlehensbetrages wahrzunehmen, und er habe dieser Pflicht durch zweckwidrige Investierung des Geldes in eine andere Gaststätte, die ███ wegen der weiten Entfernung nicht beliefern konnte, schuldhaft verletzt und ihm dadurch einen Nachteil zugefügt, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Das Rechtsmittel ist daher insgesamt zu verwerfen.
| Baldus | Kirchhof | Müller | |||
| Henning | Baumgarten |