Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Mordes bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 429/66
Datum
21.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schoß nach erheblichem Alkoholgenuss einem unbekannten Passanten aus Wut und Rache in den Leib. Streitgegenstand ist die rechtliche Würdigung (versuchter Mord vs. versuchter Totschlag) und die Auswirkung der Trunkenheit auf Schuld und Vorsatz. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Würdigung niedriger Beweggründe sowie die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit. Die Beweiswürdigung des Tatrichters erweist sich als tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ungehemmte Wut- und Rachegefühle können als "niedrige Beweggründe" i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB gewertet werden, insbesondere wenn ein unbeteiligter Dritter aus solchen Motiven niedergeschossen wird.

2

Freiwillige Alkoholisierung berührt nicht die objektive Bewertung der Beweggründe; sie kann allenfalls die Schuldfähigkeit und den Vorsatz im Rahmen des § 51 StGB beeinflussen.

3

Die Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen diese Annahme tragen; das Gericht kann daneben die Möglichkeit strafmildernder Erwägungen nach § 44 Abs. 3 StGB berücksichtigen.

4

Revisionelle Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkrete Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsverletzung begründen; Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 StPO müssen die behaupteten Tatsachen benennen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 18. Mai 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Chemiewerker Gerhard Max ████ ███, ████ geboren am [1937] ██ ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, ███████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 18. Mai 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 19. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte stellte nach erheblichem Alkoholgenuss (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,5 bis 2,7 ‰) in der Nacht des zweiten Weihnachtsfeiertages 1965 dem ihm unbekannten Zeugen ██████████ aus Rachegefühlen und Wut über Fußtritte, die er während einer Prügelei in einer Gaststätte von einem Dritten erhalten hatte, vor diesem Lokal ein Bein und schoss ihm, als der Zeuge sich ihm zuwandte, aus einer Entfernung von etwa 1 m mit einer Pistole in den Leib. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da keine Tatsachen angegeben sind, die die behauptete Verletzung einer Verfahrensnorm enthalten sollen, § 344 Abs. 2 StPO.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Die Revision meint, das Schwurgericht habe der rechtlichen Würdigung einen anderen als den von ihm festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Einerseits sei festgestellt, dass der Angeklagte auf ██████ geschossen habe, weil er sich bedroht fühlte; andererseits sei bei der rechtlichen Würdigung davon ausgegangen worden, der Angeklagte habe zur Befriedigung seiner Rache- und Wutgefühle auf ██████ geschossen. Das Schwurgericht hat indessen lediglich folgende Feststellungen getroffen (S. 6 des Urteils):

"Obwohl er ████████████ kannte und sich darüber klar war, dass er von diesem nicht geschlagen worden war, wollte er die in ihm angestaute Wut wegen des ihm vermeintlich angetanen Unrechts an ihm abreagieren. Deshalb stellte er ihm ein Bein in den Weg, so dass ████████ darüber stolperte und fast zu Fall gekommen wäre. Als sich der Zeuge ihm sodann zuwandte, zog der Angeklagte, bevor ████████ das hätte verhindern können, sofort die geladene Pistole und gab aus einer Entfernung von etwa einem Meter einen gezielten Schuss auf den Zeugen ab."

Hierzu stehen die Ausführungen auf S. 11 des Urteils, wonach der Angeklagte aus ungehemmten Wut- und Rachegefühlen heraus geschossen hat, nicht in Widerspruch.

Soweit geltend gemacht werden soll, die angegebenen Feststellungen stimmten nicht mit dem Inhalt der polizeilichen Vernehmung vom 27. Dezember 1965 überein, den das Gericht als durch die Aussage des vernehmenden Polizeibeamten erwiesen angesehen habe, richtet sich dieser Angriff in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dem Urteil sind logische Fehler bei der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes statt wegen versuchten Totschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht hat als Beweggrund für die Tat des Angeklagten ungehemmte Wut- und Rachegefühle über angeblich ihm angetanes Unrecht festgestellt. Die Würdigung dieser Beweggrunde als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB ist zutreffend. Einen unbeteiligten Straßenpassanten aus solchen Gründen niederzuschießen, ist nach allgemeiner sittlicher Wertung als besonders verwerflich anzusehen. Selbst wenn der Angeklagte fälschlich geglaubt hätte, in dem Zeugen den wiederzuerkennen, der ihm die Fußtritte gegeben hatte, wären seine Beweggründe für die Tat als niedrig zu bewerten.

Die Trunkenheit des Angeklagten kann diese objektive Wertung seiner Beweggründe nicht berühren.

3.) Allein im Bereich der Schuld und des Vorsatzes des Angeklagten hatte sich die Trunkenheit auswirken können. Das Schwurgericht geht von erheblich verminderter Handlungsfähigkeit aus (§ 51 Abs. 2 StGB); dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Urteil ist auch bedenkenfrei zu entnehmen, dass sich der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols im Zeitpunkt der Tat der Umstände bewusst war, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen. Dies ergeben die Feststellungen, wonach dem Angeklagten zur Tatzeit bewusst war, den Zeugen nicht zu kennen und von ihm nicht geschlagen worden zu sein. Er wollte seine Rachegefühle an dem Zeugen auslassen und hat selbst eingeräumt, bei Abgabe des Schusses eine solche Wut gehabt zu haben, dass ihm alles "egal" gewesen sei. Schließlich wurde der Angeklagte von Frau und Schwiegervater vor der Tat gewarnt; beide versuchten, ihn zurückzuhalten. Auch dessen war sich der Angeklagte bewusst.

4.) Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken der Revision sind ebenfalls unbegründet. Das Urteil ergibt, dass sich das Schwurgericht der doppelten Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 StGB bewusst war.

Die Rüge, das Gericht hätte neben der für den Angeklagten laufenden Bewährungsfrist aus einer wenige Tage vor der jetzigen Tat erfolgten Verurteilung auch ausdrücklich den Umstand berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte die abschreckende Wirkung des Strafvollzuges noch nicht erlebt habe, ist offensichtlich unbegründet.

KirchhoffDotterweichHenning
BaldusMeyer
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