Revision verworfen; Schuldspruch auf Tateinheit geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 429/63
- Datum
- 01.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere gleichartige Unzuchtshandlungen an verschiedenen Personen gelten als Tateinheit, wenn sie durch dieselben Willensbetätigungen hervorgerufen und gleichzeitig ausgeübt wurden.
Eine behauptete Unzurechnungs- oder Impotenzlage infolge Alkohol- und Medikamentenkonsums begründet keinen Entlastungsbeweis, wenn die behauptete Konsummenge nicht festgestellt ist und die Gesamtwürdigung die Behauptung als Schutzbehauptung erscheinen lässt.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch in einer die rechtliche Bewertung berührenden Weise (z. B. Annahme von Tateinheit statt selbständiger Taten), ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies zu einer milderen Strafe führen würde.
Die Strafkammer darf aus der Gesamtschau des Täterverhaltens (Alkohonausgabe, anzügliche Reden, Berührungen, Aufforderungen) die Überzeugung ableiten, dass die Opfer erst durch Verführung zur Unzucht geneigt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 10. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ████ den Rentner Wilhelm Otto W, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren ██ ██████████████ in [REDACTED], wegen schwerer Unzucht mit Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Geschäftsstelle, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB richtet.
Das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Juni 1963 wird 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig ist, 2.) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt. Mit seiner Revision rügt er ausdrücklich nur die Verletzung des sachlichen Rechts. Aus den Einzelausführungen der Rechtfertigungsschrift ergibt sich indessen, dass er auch Verletzung des Verfahrensrechts, nämlich die unrechtmäßige Ablehnung eines Beweisantrages geltend machen will.
Das Rechtsmittel führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Behandlung des Beweisantrages ist nicht zu beanstanden. Durch ihn sollte bewiesen werden, dass der Angeklagte nach dem Genuss von einer kleinen Flasche Rum, drei Glas Cognac, drei Glas Rum und drei Flaschen Bier sowie der Einnahme von drei Codein- und drei Compral-Tabletten impotent und unzurechnungsfähig sei. Nur diese Behauptung hat die Strafkammer als wahr unterstellt, nicht aber den Genuss der angegebenen Alkoholmenge. Sie war daher nicht gehindert, hierin eine durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegte Schutzbehauptung des Angeklagten zu sehen.
Die Feststellungen tragen auch die Annahme, dass der Angeklagte sich gegenüber den beiden Jungen eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe. Sie ergeben insbesondere die Überzeugung der Strafkammer, dass beide, obwohl sie auf diesem Gebiet offenbar schon Erfahrungen hatten, nicht von sich aus zur Unzucht bereit waren, sondern erst durch Erregung von Sinnenlust dazu geneigt gemacht wurden.
Rechtsirrig ist indessen die Verurteilung wegen zweier selbständiger Taten. Der Angeklagte hat die Jungen dadurch verführt, dass er ihnen Alkohol spendierte, anzügliche Reden führte, sich mit ihnen über geschlechtliche Dinge unterhielt, ihnen Bilder wenig bekleideter weiblicher Personen zeigte, gleichzeitig mit je einer Hand ihre Geschlechtsteile betastete und sie schließlich unmissverständlich aufforderte, ihren Hosenschlitz zu öffnen. Die Verführung beider erfolgte also durch dieselben Willensbetätigungen. Der Angeklagte hat auch durch dieselben Handlungen mit beiden Jungen zugleich Unzucht getrieben, indem er sich vor ihnen selbst befriedigte, jeweils in Gegenwart des anderen mit einem von ihnen Unzuchtshandlungen vornahm und ihren wechselseitigen Unzuchtshandlungen zusah, um sich durch das Betrachten der unzüchtigen Vorgänge selbst geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (vgl. BGHSt 5, 88; 8, 1). Die beiden Verbrechen sind somit in gleichartiger Tateinheit begangen.
Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert.
Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, da sich nicht ausschließen lässt, dass die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit auf eine niedrigere Strafe als die ausgesprochene Gesamtstrafe erkannt hätte.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |